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3. Klassenelternsprecher (KES)

An

Grundschulen und Mittelschulen

nehmen laut Gesetz die Klasseneltern-

sprecher (KES) die Interessen der Eltern der Schüler einer Klasse wahr. Deshalb halten

die KES durch Veranstaltungen und Mitteilungen engen Kontakt zu den Eltern. Die

Klassenleiter informieren die KES von sich aus über alles, was im Bereich Unterricht

und Erziehung von allgemeinem Interesse für Eltern ist, und geben bei Bedarf Auskunft.

An

Grundschulen

und

Mittelschulen

werden für alle Klassen KES gewählt. Die

Wahlmodalitäten der Klassenelternsprecher sind in der BaySchO geregelt.

An

Gymnasien, Realschulen, Wirtschaftsschulen

und

Förderzentren

können

nach Beschluss des Elternbeirats Klassenelternsprecher für alle oder einzelne Jahr-

gangsstufen als „Helfer des Elternbeirats“ gewählt werden. Über dasWahlverfahren

der Klassenelternsprecher entscheidet der Elternbeirat.

Der Elternbeirat legt die

Amtszeit

der KES fest.

4. Elternbeirat (EB)

„Der Elternbeirat ist die

Vertretung

der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und

Schüler sowie der früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und

Schüler einer Schule. (…) Er wirkt mit in Angelegenheiten, die für die Schule von

allgemeiner Bedeutung sind.“

Aufgaben, Rechte und Pflichten des Elternbeirats:

1. Pflicht zur Zusammenarbeit

2. Mitbestimmungsrechte

3. Mitwirkungsrechte

4. Veranstaltungen des Elternbeirats

5. Anregungen durch die Eltern

6. Teilnahme an Beratungen des Schulforums

Aufgaben und

Wirkungsmöglichkeiten

Art. 65 Abs. 2 BayEUG

Rechtliche Grundlagen

und Wahlmodalitäten

Art. 64 Abs. 2 Satz 1 HS 1 BayEUG,

§ 13 BaySchO

Art. 64 Abs. 2 Satz 1 HS 2 BayEUG

§ 16 BayScho

Art. 65 Abs. 1 BayEUG

Aufgaben, Rechte

und Pflichten

Juristische

Begrifflichkeit

Bedeutung

„im Einvernehmen“ mit Zustimmung

„im Benehmen“

qualifiziertes Anhörungsrecht: Möglichkeit zur Stellung-

nahme; Einbeziehung in die Erwägungen; Entscheidung

der Behörde dann aber nach pflichtgemäßem Ermessen

„in Abstimmung“

ähnlich „im Benehmen“, aber näher bei der Mit-

bestimmung durch die Herstellung des Einvernehmens

als bei der einfachen Mitwirkung durch Mitsprache

„Anhörung“

umfassende, rechtzeitige Unterrichtung und Gelegenheit

zur Stellungnahme