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2020
GYMNASIUM
Prozesse und Gremien
4. Konferenzen
Lehrerkonferenz
Erfolgreiche Konferenzgestaltung
Mehr Sitzungen, mehr Teamtreffen, eine höhere Zahl an Konferenzen werden für Zielfindungsprozesse
sowie für die erfolgreiche Durchführung beschlossener Maßnahmen notwendig sein. Dies bedingt für
Schulleitung wie Lehrkräfte einen sensiblen Umgang mit der Ressource Zeit.
Wesentlicher Faktor im Gelingen von Schulentwicklungsvorhaben ist hierbei, dass Besprechungen in ein-
zelnen Arbeitsgruppen, Teamsitzungen, aber auch die Lehrerkonferenz an sich effizient und effektiv ab-
laufen. Beschleicht die beteiligten Kollegen das Gefühl der Zeitverschwendung ohne Mehrwert für ihre
Arbeit, wird sich schnell das anfängliche Interesse und die Bereitschaft zur Übernahme von zusätzlichen
Arbeitsaufträgen in Desinteresse und geistige Verabschiedung aus dem Entwicklungsvorhaben wandeln –
damit ist das Schulentwicklungsvorhaben zum Scheitern verurteilt.
Konferenzformen und Zuständigkeiten
Zuständigkeiten und Geschäftsordnung der Lehrerkonferenz sind in Art. 58 BayEUG sowie in §§ 5 bis 9
GSO geregelt. Die Lehrerkonferenz als Gremium muss in folgenden schulrechtlich relevanten Bereichen
entscheiden:
•
die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des Modellversuchs „MODUS21 Schule in Verantwor-
tung" (vgl. § 3 GSO)
•
Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Schule (vgl. § 5 GSO)
•
Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung gegen allgemeine Unterrichts- und Erziehungsmaßnah-
men der Schule mit Ausnahme von Aufsichtsbeschwerden gegen die Schule und von Dienstaufsichts-
beschwerden (vgl. § 5 GSO)
•
Veranstaltungen, die die gesamte Schule betreffen (vgl. § 5 GSO)
•
die Zusammensetzung des Disziplinarausschusses an der Schule (vgl. § 9 GSO)
•
Wahl der drei Lehrervertreter als Mitglieder im Schulforum sowie die Dauer ihrer Amtszeit (vgl. Art. 69
BayEUG bzw. § 23 GSO)
•
Wahl einer Lehrkraft als Vertreter für ein an der Schule erteiltes Fach im Lehr- und Lernmittelausschuss,
wenn keine Fachbetreuung an eine Lehrkraft übertragen wurde (vgl. § 9 GSO)
•
Gewährung des Vorrückens, des Vorrückens auf Probe bzw. Nichtvorrückens auf Probe in die nächst-
höhere Jahrgangsstufe sowie des Notenausgleichs in der Jahrgangsstufe 10 (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 3)
•
Bestehen der Probezeit zum 15. Dezember bzw. Verlängerung der Probezeit um höchstens zwei Mo-
nate (vgl. § 63 Abs. 3)
•
Befreiung von den Folgen des Art. 53 Abs. 3 BayEUG (vgl. Art. 53 Abs. 5 bzw. § 68 Abs. 2)
•
Wahl der drei Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses (§ 24 Satz 5 GSO)
•
Abweichungen von der Stundentafel für die Dauer eines Schuljahres sowie Konzept zur Verwendung
der zusätzlichen flexiblen Intensivierungsstunden (im Einvernehmen mit dem Elternbeirat) (vgl. § 43
GSO)
•
Grundsätze für die Hausaufgaben (vgl. § 52 GSO)
•
grundsätzliche Festlegungen zur Erhebung von Leistungsnachweisen und Entscheidung über prü-
fungsfreie Zeiten (vgl. § 53 GSO)
•
Ersatz einer Schulaufgabe durch andere gleichwertige Leistungserhebungen (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2
GSO)
•
Ersatz des Zwischenzeugnisses durch mindestens zwei schriftliche Informationen über das Notenbild
der Schülerinnen und Schüler (vgl. § 71 Abs. 2 GSO)