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2. Aufgaben: Unterstützen – Beraten – Gestalten – Entwickeln

Erkenntnisse aus der Respizienz einfließen, sollte die Fachschaftsleiterin bzw.

der Fachschaftsleiter daher darauf achten, dass Form und Inhalt der Dokumen-

tation zur Offenlegung geeignet sind.

Beispiel für einen transparenten Weg eines Respizienzprozesses

Der Ablauf der Respizienz folgt in allen Phasen dem Grundsatz der Transpa-

renz. Das folgende Schema stellt ein Beispiel für einen Laufweg dar:

Leitfaden Fachschaftsleitung

Beispiel für einen transparenten eg eines Respizienzprozesses

Der Ablauf der Respizienz folgt in allen Phasen dem Grundsatz der Transparenz. Das fol-

gende Schema stellt ein Beispiel für einen Laufweg dar:

1

Nachdem die Fachlehrkraft die korrigierten und im Unterricht besprochenen Arbeiten von

den Schülerinnen und Schülern zurückerhalten hat, reicht sie sie an die Fachschaftsleite-

rin bzw. den Fachschaftsleiter zur Respizienz weiter.

2

Die Fachschaftsleiterin bzw. der Fachschaftsleiter gibt die respizierte Arbeit bzw. den an

der Schule verwendeten Respizienzbogen an die Fachlehrkraft zurück.

3

Nach Einsichtnahme leitet die Fachlehrkraft die Arbeit bzw. den Respizienzbogen an die

Schulleitung weiter (ggf. (

3a

) über die Fachschaftsleitung).

Unter besonderen Umständen kann es angebracht sein, dass die Schulleiterin bzw. der

Schulleiter die Arbeit noch vor abgeschlossener Respizienz vorgelegt bekommt, um nötigen-

falls zeitnah entscheiden zu können, ob der Leistungsnachweis für ungültig erklärt und neu

angefertigt werden muss (vgl. § 22 Abs. 7 GSO bzw. Art. 57 Abs. 2 Satz 1 BayEUG).

Wichtig ist in jedem Fall, dass die Respizienz frühzeitig durchgeführt wird damit ggf. Er-

kenntnisse aus der Respizienz bei der Konzeption der folgenden Arbeiten Berücksichtigung

finden können.

Soweit die Schulleiterin bzw. der Schulleiter der Fachschaftsleiterin bzw. dem Fachschafts-

leiter Weisungsberechtigung erteilt hat (Art. 57 Abs. 2 Satz 3 BayEUG bzw. bei Einrichtung

einer Erweiterten Schulleitung Art. 57a Abs. 3 Satz 2 BayEUG), ist es möglich, dass die

Fachschaftsleiterin bzw. der Fachschaftsleiter über ihre bzw. seine kollegiale Beratungstätig-

keit hinaus unmittelbar Weisungen an eine Lehrkraft ausspricht. Im schulischen Alltag wird

die formale Weisung die Ausnahme bleiben (vgl. 1.1: kollegialer und kooperativer Führungs-

stil); im Sinne erfolgreicher fachlicher Führung stehen Unterstützung, Beratung und Sachar-

gument im Vordergrund.

Respizienz der Arbeiten der Fachschaftsleitung und Schulleitungsmitglieder

Im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung sowie des fachlicher Führung zugrunde-

liegenden Führungsverständnisses sollten auch die Arbeiten von Fachschaftsleiterinnen

bzw. Fachschaftsleitern und Mitgliedern der (erweiterten) Schulleitung respiziert werden. Das

Prozedere legt die Schulleitung fest (z.

B.

Respizienz durch eine andere Fachschaftsleiterin

bzw. einen anderen Fachschaftsleiter mit gleicher Fakultas oder ein besonders kompetentes

Fachschaftsmitglied).

Fachlehrkraft

Fachschafts-

Schulleitung

1

2

3

3a

leitung

1

 Nachdem die Fachlehrkraft die korrigierten und im Unterricht besproche-

nen Arb iten von den Schülerin en und Schülern zurückerhalten hat, reicht

sie sie an die Fachschaftslei

in bzw. den Fachschaftsleiter zur Respizienz

weiter.

2

 Die Fachschaftsleiterin bzw. der Fachschaftsleiter gibt die respizierte Arbeit

bzw. den an der Schule verwendeten Respizienzbogen an die Fachlehrkraft

z rück.

3

 Nach Einsichtnahme leitet die Fachlehrkraft die Arbeit bzw. den Respizienz-

bogen an die Schulleitung weiter (ggf. (3a) über die Fachschaftsleitung).

Unter besonderen Umständen kann es angebracht sein, dass die Schulleiterin

bzw. der Schulleiter die Arbeit noch vor abgeschlossener Respizienz vorgelegt

bekommt, um nötig nfalls zeitnah entscheiden zu könn n, b der L istungs-

nachweis für ungültig erklärt und neu angefertigt werden muss (vgl. § 22 Abs.

7 GSO bzw. Art. 57 Abs. 2 Satz 1 BayEUG).

Wichtig ist in jedem Fall, dass die Respizienz frühzeitig durchgeführt wird, da-

mit ggf. Erkenntnisse aus der Respizienz bei der Konzeption der folgenden

Arbeiten Berücksichtigung finden können.

Soweit die Fachschaftsleiterin bzw. der Fachschaftsleiter weisungsberechtigt ist

(als Mitglied einer Erweiterten Schulleitung Art. 57a Abs. 3 Satz 2 BayEUG, oder

weil die Schulleiterin bzw. der Schulleiter Weisungsberechtigung erteilt hat, Art.

57 Abs. 2 Satz 3 BayEUG) kann sie bzw. er über ihre bzw. seine kollegiale Be-

ratungstätigkeit hinaus unmittelbar Weisungen an eine Lehrkraft aussprechen.

Im schulischen Alltag wird die formale Weisung die Ausnahme bleiben (vgl. 1.1:

kollegialer und kooperativer Führungsstil); im Sinne erfolgreicher fachlicher Füh-

rung stehen Unterstützung, Beratung und Sachargument im Vordergrund.

Respizienzablauf