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Auskunft
SCHULE aktuell beantwortet Leserfragen
Bedenkzeit
Offene Karten
Meine jüngste Tochter, die in
die 7. Klasse Hauptschule
geht, klagt immer wieder dar–
über, daß ihr Lehrer Proben
einfach nicht ankündigt. Von
einigen Schulkameradinnen aus
der Parallelklasse weiß sie,
daß dort die Schulaufgabenter–
mine rechtzeitig bekanntgege–
ben werden. Ich kann mir nicht
vorstellen, daß es innerhalb
einer Schule so große Unter–
schiede geben darf.
Brigitte S.-N.
Feiner Unterschied
In der Realschulordnung habe
ich gelesen, daß keine Steg–
reifaufgaben gehalten werden
dürfen, wenn am selben Tag ei–
ne Schulaufgabe angesetzt ist.
Mein Sohn mußte aber kürzlich
trotz Englischschulaufgabe im
Fach Maschinenschreiben einen
Text tippen, den die Lehrerin
benotete und wie eine Extempo–
rale wertete. Darf sie sich so
einfach über die Schulordnung
hinwegsetzen?
Angela G. - A.
Gemäß
§
38 Abs. 6 Satz 2 der Schulord–
nung für die Realschulen (RSO) dürfen an
An unserem Gymnasium ist es
üblich, daß die Lehrer sofort
nach dem mündlichen Abfragen
die Note bekanntgeben. Der Ge–
schichtslehrer, den wir seit
September haben, hält sich al–
lerdings nicht an dieses Vor–
gehen. Er genehmigt sich
manchmal sogar mehrere Tage
Bedenkzeit, bevor er einem
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an denen die Klasse eine Schul-
schreibt, in der Tat keine Steg
ufgaben gefordert werden. Prakti–
sche Leistungsnachweise, wie sie in der
Regel im Fach Maschinenschreiben zu er–
die Note mitteilt. Müssen wir
Schüler wirklich so lange
warten?
Andreas P. -M.
Eine Verpflichtung, die Benotung noch
während des Unterrichts oder sofort nach
dem mündlichen Abfragen vorzunehmen
und dem Schüler mitzuteilen, findet sich
weder im Bayerischen Gesetz über das
Erziehungs-
und
Unterrichtswesen
(BayEUG) noch in der Schulordnung für
die Gymnasien (GSO). Gerade das Prin–
zip der Gleichbehandlung aller Schüler
kann es erforderlich machen, daß der
Lehrer die Note erst nach einer angemes–
senen Überlegungsfrist oder nach dem
Abfragen weiterer Schüler festlegt.
6 SCHULE
aktuell
Nach
§
17 Abs. 2 der Schulordnung für
die Volksschulen (VSO) können in der
Hauptschule schriftliche Leistungsnach–
weise angekündigt werden. Eine Ver–
pflichtung dazu besteht allerdings nicht,
vielmehr liegt dies im pädagogischen Er–
messen des Lehrers. Es wäre jedoch wün–
schenswert, daß sich die Lehrkräfte einer
Schule auf ein einheitliches Vorgehen
einigen. Im übrigen werden in der Volks–
schulordnung alle schriftlichen Leistungs–
nachweise, gleich welcher Art, als Proben
bezeichnet. Eine Differenzierung in Steg–
reifaufgaben und Schulaufgaben wie in
anderen Schularten gibt es in der VSO
nicht.
bringen sind, zählen allerdings nicht zu
den Stegreifaufgaben und fallen daher
auch nicht unter diese Regelung.
Uns ere Ans chrift:
Bayerisches
Kultusministerium
Redaktion
SCHULE
aktuell
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80333 München