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Auskunft

SCHULE aktuell beantwortet Leserfragen

Bedenkzeit

Offene Karten

Meine jüngste Tochter, die in

die 7. Klasse Hauptschule

geht, klagt immer wieder dar–

über, daß ihr Lehrer Proben

einfach nicht ankündigt. Von

einigen Schulkameradinnen aus

der Parallelklasse weiß sie,

daß dort die Schulaufgabenter–

mine rechtzeitig bekanntgege–

ben werden. Ich kann mir nicht

vorstellen, daß es innerhalb

einer Schule so große Unter–

schiede geben darf.

Brigitte S.-N.

Feiner Unterschied

In der Realschulordnung habe

ich gelesen, daß keine Steg–

reifaufgaben gehalten werden

dürfen, wenn am selben Tag ei–

ne Schulaufgabe angesetzt ist.

Mein Sohn mußte aber kürzlich

trotz Englischschulaufgabe im

Fach Maschinenschreiben einen

Text tippen, den die Lehrerin

benotete und wie eine Extempo–

rale wertete. Darf sie sich so

einfach über die Schulordnung

hinwegsetzen?

Angela G. - A.

Gemäß

§

38 Abs. 6 Satz 2 der Schulord–

nung für die Realschulen (RSO) dürfen an

An unserem Gymnasium ist es

üblich, daß die Lehrer sofort

nach dem mündlichen Abfragen

die Note bekanntgeben. Der Ge–

schichtslehrer, den wir seit

September haben, hält sich al–

lerdings nicht an dieses Vor–

gehen. Er genehmigt sich

manchmal sogar mehrere Tage

Bedenkzeit, bevor er einem

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an denen die Klasse eine Schul-

schreibt, in der Tat keine Steg

ufgaben gefordert werden. Prakti–

sche Leistungsnachweise, wie sie in der

Regel im Fach Maschinenschreiben zu er–

die Note mitteilt. Müssen wir

Schüler wirklich so lange

warten?

Andreas P. -M.

Eine Verpflichtung, die Benotung noch

während des Unterrichts oder sofort nach

dem mündlichen Abfragen vorzunehmen

und dem Schüler mitzuteilen, findet sich

weder im Bayerischen Gesetz über das

Erziehungs-

und

Unterrichtswesen

(BayEUG) noch in der Schulordnung für

die Gymnasien (GSO). Gerade das Prin–

zip der Gleichbehandlung aller Schüler

kann es erforderlich machen, daß der

Lehrer die Note erst nach einer angemes–

senen Überlegungsfrist oder nach dem

Abfragen weiterer Schüler festlegt.

6 SCHULE

aktuell

Nach

§

17 Abs. 2 der Schulordnung für

die Volksschulen (VSO) können in der

Hauptschule schriftliche Leistungsnach–

weise angekündigt werden. Eine Ver–

pflichtung dazu besteht allerdings nicht,

vielmehr liegt dies im pädagogischen Er–

messen des Lehrers. Es wäre jedoch wün–

schenswert, daß sich die Lehrkräfte einer

Schule auf ein einheitliches Vorgehen

einigen. Im übrigen werden in der Volks–

schulordnung alle schriftlichen Leistungs–

nachweise, gleich welcher Art, als Proben

bezeichnet. Eine Differenzierung in Steg–

reifaufgaben und Schulaufgaben wie in

anderen Schularten gibt es in der VSO

nicht.

bringen sind, zählen allerdings nicht zu

den Stegreifaufgaben und fallen daher

auch nicht unter diese Regelung.

Uns ere Ans chrift:

Bayerisches

Kultusministerium

Redaktion

SCHULE

aktuell

Salvatorstraße 2

80333 München