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Aus dem Amtsblatt

Gefahren für Leib und Seele früh genug zu erkennen und ab–

zuwehren.

2.3 Familien- und Sexualerziehung hat die Aufgabe, die Be–

deutung von Ehe und Familie für die Entfaltung der Persön–

lichkeit, für die Dauerhaftigkeit menschlicher Beziehungen

und für den Fortbestand persönlicher und staatlicher Gemein–

schaft herauszustellen.

3. Inhaltliche Grundsätze für die Familien· und

Sexualerziehung in der Schule

3.1 Familien- und Sexualerziehung orientiert sich an den all–

gemeinen Bildungszielen, wie sie in Art. 131 Abs. 1 mit 3 der

Verfassung des Freistaates Bayern sowie in Art. 4 Abs. 1 mit 3

des Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen aus–

gewiesen sind, ferner an den im Grundgesetz und in der Ver–

fassung des Freistaates Bayern festgelegten Wertentscheidun–

gen, insbesondere der Achtung der persönlichen Würde des

Menschen und der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit, der

besonderen Förderung von Ehe und Familie sowie des Rechts

auf Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 100, 101 , 107,

124, 125, 126 BV und Art. 1, 2, 4, 6 GG).

Für die Volksschulen ist darüber hinaus Art. 135 Satz 2 der

Verfassung des Freistaates Bayern maßgebend, wonach die

Schüler nach den Grundsätzen der Christlichen Bekenntnisse

zu unterrichten und zu erziehen sind .

3.2 Ideologisierung und Indoktrinierung sind dem Lehrer un–

tersagt. Er ist an die Wertentscheidungen und Bildungsziele

gebunden, wie sie in der Verfassung des Freistaates Bayern

festgelegt sind .

Die religiösen Empfindungen (Art. 136 Abs. 1 BV) sowie das

Persönlichkeitsrecht des Individuums, insbesondere der

schutzwürdige Intimbereich des einzelnen Schülers, seiner Ei–

tern und des Lehrers sind zu achten .

3.3 Familien- und Sexualerziehung fordert objektive, ausge–

wogene und entwicklungs- und altersgemäße Darstellung so–

wie eine dem Bildungsauftrag der Schule angemessene Aus–

drucksweise. Dabei sind das Informationsbedürfnis der Schü–

ler sowie die besonderen Gegebenheiten in der Klasse, bei

Berufsschulen auch der Einfluß der Arbeitswelt, zu beachten.

Der Unterricht über sexuelle Fragen soll sich nicht auf den

Lehrervortrag beschränken. Dem ungezwungenen Gespräch

mit den Schülern kommt besondere Bedeutung zu. Es muß

getragen sein vom Verständnis für die Situation des jungen

Menschen und von der Achtung vor seiner Person .

3.4 Der zeitliche .Umfang der Familien- und Sexualerziehung

richtet sich in den einzelnen jahrgangsstufen nach den Unter–

richtszielen und der jeweiligen Situation in der Klasse.

ln der Grundschule sollten für die Beantwortung von Fragen

zur menschlichen Sexualität pro Schuljahr und Klasse nicht

mehr als insgesamt 2 bis 3 Unterrichtsstunden eingeplant

werden.

ln den übrigen Schularten und jahrgangstufen empfiehlt sich

ein Zeitrichtwert für die Behandlung der vorgesehenen The–

men im Rahmen der einschlägigen Unterrichtsfächer von ins–

gesamt 3 bis höchstens 10 Unterrichtsstunden.

3.5 Der Zusammenhang von rationaler Information und

möglichen emotionalen Auswirkungen darf nicht übersehen

werden. Stimulation wie auch Verängstigung durch unange–

messene Schilderungen oder Bilddemonstrationen sind zu un–

terlassen.

3.6 Für die jeweilige jahrgangstufe vorgesehene Filme und

Bildreihen zur Veranschaulichung humanbiologischer Sach–

verhalte dürfen im Rahmen der Familien- und Sexualerzie–

hung nur Verwendung finden , soweit sie vom Staatsministe–

rium für Unterricht und Kultus genehmigt sind (vgl.

§

15 Abs.

4ÄSch0).

Die in Frage kommenden audiovisuellen Unterrichtshilfen

sind in den Elternversammlungen vorzustellen. Erst danach

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wählt der Lehrer für die betreffende Klasse die geeigneten

Lehrmittel aus.

Die Vorschriften über die Genehmigung von Lernmitteln blei–

ben unberührt.

3. 7 ln der Grundschule liegt der unterrichtliche Schwerpunkt

auf einer Hinführung der Schüler zu Fragen der Familie.

ln der Hauptschule und den übrigen Schularten wird Fami–

lien- und Sexualerziehung im Rahmen mehrerer Fächer

durchgeführt. Für die Klärung humanbiologischer Sachverhal–

te dient in erster Linie der Biologieunterricht, für die Wertver–

mittlung die Religionslehre oder Ethik. Die übrigen einschlä–

gigen Fächer, wie z. B. Deutsch, Sozialkunde, Sozialarbeit

oder Erziehungskunde, leisten einen ergänzenden Beitrag zu

diesem Erziehungsauftrag.

B) Organisation der Familien· und

Sexualerziehung in der Schule

1. Der Schulleiter hat für die Einhaltung der Richtlinien zur

Familien- und Sexualerziehung an seiner Schule zu sorgen .

Befugnis und Aufgabe der Staatlichen Schulaufsichtsbehör–

den, die Erfüllung der Unterrichtsziele und die Gestaltung des

Unterrichts zu beaufsichtigen, bleiben unberührt.

2. Für die jeweilige Klasse ist der Klassenleiter oder ein vom

Schulleiter beauftragter, in der Klasse unterrichtender Lehrer

für die Durchführung und Koordinierung der Familien- und

Sexualerziehung verantwortl ich. ln einer Lehrerkonferenz

wird zu Beginn des Schuljahres die Gesamtplanung abgespro–

chen. Alle an der Familien- und Sexualerziehung in einer

Klasse beteiligten Lehrer sind zur Zusammenarbeit sowie zur

Teilnahme an den Informationsveranstaltungen gemäß 1.2.1

und 1.2.2 verpflichtet.

3. Sexualpädagogische Themen werden in der Regel im ge–

wohnten Klassenverband behandelt. Wenn es eine speziel le

Situation erfordert, können Schülerinnen und Schüler ge–

trennt unterrichtet werden . Die Entscheidung darüber trifft der

Schulleiter auf Vorschlag des für die Koordinierung der Fami–

lien- und Sexualerziehung in einer Klasse zuständigen Leh–

rers. Eine solche Entscheidung ist gegenüber dem Elternbeirat

und der Elternversammlung auf deren Verlangen zu be–

gründen.

4. Zur Veranschaulichung humanbiologischer Sachverhalte

vorgesehene Unterrichtshilfen dürfen nur während der unter–

richtlichen Behandlung in der jeweiligen Klasse Verwendung

finden. Aus Unterrichtsräumen, besonders solchen, die von

verschiedenen Klassen benutzt werden, sind Lehrmittel zur

Sexualerziehung nach Beendigung der jeweiligen Unter–

richtsstunde wieder zu entfernen .

Auf die Empfindlichkeit z. B. von Kranken und Behinderten ist

Rücksicht zu nehmen.

5. Mündliche und schriftliche Leistungsnachweise über Fra–

gen der menschlichen Sexualität sowie Fragebogenaktionen

über das sexuelle Verhalten der Schüler sind an keiner Schul–

art statthaft.

C) Unterrichtsthemen

*)

Familien· und Sexualerziehung in

der Grundschule

Jahrgangsstufen 1 und 2

ln den jahrgangsstufen 1 und 2 werden mit gebotener Zurück–

haltung nur Fragen der Kinder beantwortet. Dabei sollte über

*)

Die Richtlinien für die Grund- und Hauptschule gelten sinngemäß auch für

die Sondervolksschulen, erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Aufnah–

mefähigkeit und des geistig-seelischen Entwicklungsstandes der behinderten

Schüler.