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Aus dem Amtsblatt

Bereits seit über zehn Jahren gehört die Sexualerziehung zum Schulalltag in Bayern. Aufgrund einer Ent–

scheidung des Bundesverfassungsgerichtes Ist es notwendig geworden, die Sexualerziehung auf eine

ge–

setzliche Grundlage zu stellen. Seit 1. Juni1980 bindet der Art. 4a des Gesetzes über das Erziehungs- und

Unterrichtswesen die Sexualerziehung in den bayerischen Schulen ausdrücklich an die Bildungsziele und

christlichen Wertentscheidungen der Verfassung des Freistaates Bayern und stellt die Befähigung zu Ehe

und Familie als Grundprinzip des fächerübergreifenden Unterrichts in den Vordergrund. Das Gesetz betont

ebenso die Zusammenarbeit zwischen den Eltern und der Schule. Auf Beschluß des Bayerischen Minister–

rates werden die neuen Richtlinien für die Familien- und Sexualerziehung in der Zeltschrift SCHULE

&

WIR

allen Eltern zur Kenntnis gebracht.

Richtlinien

für die Familien· und

Sexualerziehung

in den bayerischen

Schulen

A) Grundsätze für die Familien·

und Sexualerziehung

1. Familien- und Sexualerziehung als gemeinsa–

me Aufgabe von Elternhaus und Schule

1.1 Familien- und Sexualerziehung ist Teil der Gesamterzie–

hung in Elternhaus und Schule. Art. 4a Abs. 1 mit 3 des Geset–

zes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (EUG) be–

stimmt hierzu folgendes :

"(1) Unbeschadet des natürlichen Erziehungsrechts der Et–

tern gehört Sexualerziehung zu den Aufgaben der Schulen

gemäß Art. 4. Sie ist als altersgemäße Erziehung zu verant–

wortlichem geschlechtlichem Verhalten Teil der Gesamt–

erziehung mit dem vorrangigen Ziel der Förderung von

Ehe und Familie. Sexualerziehung wird im Rahmen meh–

rerer Fächer durchgeführt.

(2) Die Sexualerziehung richtet sich nach den in der Ver–

fassung des Freistaates Bayern, insbesondere in Art. 124

Abs. 1, Art. 131 Abs. 1 und 2 sowit! Art. 135 Satz 2 festge–

legten Wertentscheidungen und Bildungszielen unter

Wahrung der Toleranz für unterschiedliche Wertvorstel–

lungen.

(3)

Ziel, Inhalt und Form der Sexualerziehung sind den Er–

ziehungsberechtigten rechtzeitig mitzuteilen und mit

ihnen zu besprechen."

1.2 Aus dem Ineinandergreifen von Erziehungsrecht der Ei–

tern, Erziehungsrecht des Staates und Persönlichkeitsrecht der

Schüler ergibt sich die Notwendigkeit einer engen und sinn–

vollen Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule.

Das verpflichtet die Schule zu rechtzeitiger und ausreichen–

der Information der Eitern und zur Aussprache mit ihnen über

Ziele, Inhalte und Form der Durchführung der Familien- und

Sexualerziehung in der Schule.

1.2.1 ln den jahrgangsstufen 1 mit 6 erfolgt in jedem Schul–

jahr die Information und Aussprache in speziellen Klassenel–

ternversammlungen . Dabei werden in der Grundschule vor

allem mögliche Fragen der Kinder sowie Art und Umfang

ihrer Beantwortung in Schule und Elternhaus besprochen .

Die Eitern werden zu den Klassenelternversammlungen

schriftlich eingeladen.

1.2.2 ln den jahrgangsstufen 7 mit 11 erfolgt die Information

und Aussprache im Rahmen der allgemeinen Elternversamm–

lungen. ln der Einladung dazu ist ausdrücklich auf diesen Be–

sprechungspunkt hinzuweisen.

ln diesen jahrgangsstufen kann die Information auch durch

Elternbrief erfolgen. Hierüber entscheidet die Schule im Ein–

vernehmen mit dem Elternbeirat.

1.2.3 ln den Klassenelternversammlungen bzw. Elternver–

sammlungen werden auch die vorgesehenen audiovisuellen

Lehrmittel und die Lernmittel vorgestellt und besprochen.

1.2.4 Um den Eltern ausreichend Gelegenheit zum persönli–

chen Gespräch mit ihren Kindern zu geben, beginnt die unter–

richtliche Behandlung der vorgesehenen Themen erst ange–

messene Zeit nach der Information, in der Grundschule und

in den jahrgangsstufen 5 mit 6 in der Regel erst nach Ablauf

von 8 Wochen.

1.2.5 Im Rahmen der Aussprache mit den Eitern hat die

Schule die Eitern zu bitten, im Interesse ihrer Kinder gegebe–

nenfalls die Lehrer über Vorkommnisse oder Schwierigkeiten

besonderer Art rechtzeitig zu unterrichten.

2. Aufgaben und Ziele der Familien- und Sexual·

erziehung in der Schule

2.1 Familien- und Sexualerziehung in der Schule unterstützt

den seelischen und körperlichen Reifungsprozeß der Kinder

und jugendlichen. Sie vermittelt eine angemessene und aus–

gewogene Information zu Fragen der menschlichen Sexualität

und fördert Einstellungen, die zur Entwicklung einer verant–

wortlichen Partnerschaft in einer künftigen Ehe und Familie

erforderlich sind.

2.2 Familien- und Sexualerziehung trägt dazu bei, daß die

Schüler ihre eigene körperliche und seelische Entwicklung

nicht unvorbereitet erleben und ihre Geschlechtlichkeit an-

t\

nehmen und bejahen. Sie soll den Schüler auch befähigen,

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