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Im Fach Hauswirt–

schaftslehre ließ

meine Tochter

kürzlich ein

Mi xer- Glas fa llen.

Prompt erhie lt ich

von der privaten

Realschule, die

sie besucht, ein e

Rechnung über

26,-- DM. Ich bin

der Meinung, daß

es sich hier um

ein Leh r mittel

handelt, das von

der Schule für

den Unterricht

geste ll t werden

muß. Geht etwas

zu Bruch, haben

Schüler die Kosten

do.ch

wohl nur

dann zu übe r–

nehmen, wenn Ab–

sicht oder Mut–

willigkeit vor–

liegt. Das schei–

det hier aber

vö ll ig aus, wes–

halb ich die

Rechnung nicht

begleichen möch–

te. Was meinen

Sie?

H. Se u ff'ert - V.

Maßgebend ist zunächst

der Vertrag, den Sie mit

der Privatschule geschlos–

sen haben. Sollte dort

nichts über die Haftung

bei Zerstörung oder Be–

schädigung von Schulei–

gentum stehen, gelten die

Bestimmungen aus dem

Bürgerlichen Gesetzbuch.

Nach

§

823 Absatz 1 BGB

haftet der. Schädiger,

wenn ihm ein Verschul–

den nachgewiesen wer–

den "kann. Dafür reicht

schon eine leichte Fahr-

Iässigkeit, also die nur ge–

ringfügige Verletzung der

Sorgfaltspflicht Von Vor–

satz oder Mutwillen ganz

zu schweigen. Ausge–

nommen von der gesetzli–

chen Haftungspflicht sind

lediglich solche Minder–

jährige, denen es noch an

Einsicht fehlt. Davon kann

bei einer Realschülerin

nicht die Rede sein . Nach

den Bestimmungen des

BGB müssen

~

also die

Kosten für das Mixerglas

übernehmen.

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...

~~Äß

••

Auf eigene

Kappe?

J

Vor der Fahrt ins

Schullandheim

verlangt der

Klassenlehrer

meiner 12j ährige n

Tochter von den

Eltern aller teil–

nehmenden Schüler

eine Erklärung

mit folgendem

Wortlaut: "I ch

bin damit einver–

standen, daß sich

mein Sohn/Tochter

nach vorheriger

Abmeldung beim

S

&

W möchte helfen.

Klassenlehrer

und nur in Be–

gleitung von min–

destens einem

weiteren Klassen–

kameraden vorüber–

gehend aus dem

Klassenverband

entfernen darf.

Ich weiß, daß

me in Sohn/Tochter

in dieser Zeit

für seine/ihre

Handlungen selbst

verantwortlich

ist und ni cht

der Aufsi cht s–

pflicht durc h

d en Lehrer unter–

liegt ." I ch

möch te nun meine

Tochter im

Schullandheim

k eine sfall s unbe–

aufsichtigt wissen.

Verweigere ich

aber die Unter–

schrift, d a rf

sie nicht mit–

f ahren. Was soll

ich also tun?

Ist diese "Er–

klärung" über–

haupt zulässig?

Darf ein Lehre r

auf diese Weise

seine Aufsichts –

pflicht auße r

Kraft setzen?

F. Gerhardt - W.

Unterschreiben Sie diese

Erklärung nicht! Ihre

Tochter darf deshalb kei–

neswegs ausgeschlossen

werden von der Fahrt.

Auch bei einer Schulver–

anstaltung außerhalb des

normalen

Unterrichts

müssen sich die Eitern auf

die durchgehende Beauf–

sichtigung ihrer minder–

jährigen Kinder verlassen

können. Ist die Einteilung

in getrennte Gruppen not–

wendig, muß jede von

einer eigenen Aufsichts–

person begleitet werden.

Erst ab der 10. Jahrgangs–

stufe kann die Beaufsichti–

gung je nach der geistigen

und charakterlichen Reife

der Schüler gelockert wer–

den, darf aber nie ganz

entfallen. Die Aufsichts–

pflicht der Lehrer regelt

§

91, Absatz 3 und 4 der

Allgemeinen

Schulord–

nung sowie

§

5 der Leh–

rerdienstordnung.

Nicht

lupenrein

1

Wenn sich die

Schüler in der

). Klasse unse re r

Grundschule ni cht

lupenrein beneh–

men, läßt die

Lehrerin zur St ra–

fe den Sportunter–

richt ausfallen.

Dies kommt immer

wieder einma l vor.

Als ich mich in

der Sprec h stunde

bei i hr be schwerte

bekam ich zur Ant–

wort, die Lehrer

seien berechtigt,

den Sportun ter–

richt jederzeit

ausfallen zu las–

sen. Stimmt denn

das?

P. Kohn - G .

Nein. Den Sportunterricht

als Erziehungsmaßnahme

einfach vom Stundenplan

zu streichen, ist völlig

ausgeschlossen.

Die

Grundschüler haben An–

spruch auf wöchentlich

zwei Stunden Sport. Für

die Klassen 3 und 4 kom–

men dazu noch zwei wei–

tere Wochenstunden so–

genannter ergänzender

Basissportunterricht Nur

bei personellen, räumli–

chen oder organisatori–

schen Engpässen darf die–

ser ergänzende Sportun–

terricht im Ausnahmefall

gekürzt werden. Darüber

entscheidet aber nicht die

einzelne Lehrkraft von

Stunde zur Stunde, son–

dern nur der Schulleiter.

Spätzünderl

Unser Bub i st ein

typischer Späj–

entwickl~r. W~ il

ihm die Reife

fehlte, wurde er

zunä chst für ein

Jahr zurückge–

stellt ; und so kam

er erst mi t

7

Jah–

ren in die schule .

Jet zt will ihn

aber der Lehrer

noch einmal zu–

rückste llen. Er ·

hält ihn für

sozial unrei f',

we il er si ch

nich t rege genu g

am Unterric h t be–

teiligt. Können

wir gegen die

drohende Rück–

stellung etwas

t un?

R.W. Gröber - I.

)a, und zwar können Sie

sich auf das Schulpflicht–

gesetz berufen. Dort heißt

es in Art. 8 Abs. 2 Satz 3,

daß eine Zurückstellung

nur einmal möglich ist.

Es besteht also keine

Gefahr für Ihren Sohn.

Notfalls können Sie gegen

eine Rückstellung auch

Widerspruch beim Staatli–

chen Schulamt einlegen.

Allerdings sollten Sie auch

nichts unversucht lassen,

Ihren Sohn zu besserer

Mitarbeit in der Schule

anzuhalten . Holen Sie

sich dazu den Rat des zu–

ständigen Schuljugendbe–

raters. Seinen Namen er–

fahren Sie vom Klassen–

lehrer.

••••••••••••••

Schreiben Sie an:

Redaktion

SCHULE & WIR

Salvatorstr. 2

8000 München 2

Jede Anfrage

mit vollständi–

ger Absender–

angabe wird

beantwortet.

S & W behan–

delt Ihre Zu–

schrift ver–

traulich. Bei

der Veröffent–

lichung wer–

den Name

und Adresse geändert.

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