Im Fach Hauswirt–
schaftslehre ließ
meine Tochter
kürzlich ein
Mi xer- Glas fa llen.
Prompt erhie lt ich
von der privaten
Realschule, die
sie besucht, ein e
Rechnung über
26,-- DM. Ich bin
der Meinung, daß
es sich hier um
ein Leh r mittel
handelt, das von
der Schule für
den Unterricht
geste ll t werden
muß. Geht etwas
zu Bruch, haben
Schüler die Kosten
do.chwohl nur
dann zu übe r–
nehmen, wenn Ab–
sicht oder Mut–
willigkeit vor–
liegt. Das schei–
det hier aber
vö ll ig aus, wes–
halb ich die
Rechnung nicht
begleichen möch–
te. Was meinen
Sie?
H. Se u ff'ert - V.
Maßgebend ist zunächst
der Vertrag, den Sie mit
der Privatschule geschlos–
sen haben. Sollte dort
nichts über die Haftung
bei Zerstörung oder Be–
schädigung von Schulei–
gentum stehen, gelten die
Bestimmungen aus dem
Bürgerlichen Gesetzbuch.
Nach
§
823 Absatz 1 BGB
haftet der. Schädiger,
wenn ihm ein Verschul–
den nachgewiesen wer–
den "kann. Dafür reicht
schon eine leichte Fahr-
Iässigkeit, also die nur ge–
ringfügige Verletzung der
Sorgfaltspflicht Von Vor–
satz oder Mutwillen ganz
zu schweigen. Ausge–
nommen von der gesetzli–
chen Haftungspflicht sind
lediglich solche Minder–
jährige, denen es noch an
Einsicht fehlt. Davon kann
bei einer Realschülerin
nicht die Rede sein . Nach
den Bestimmungen des
BGB müssen
~
also die
Kosten für das Mixerglas
übernehmen.
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...
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Auf eigene
Kappe?
J
Vor der Fahrt ins
Schullandheim
verlangt der
Klassenlehrer
meiner 12j ährige n
Tochter von den
Eltern aller teil–
nehmenden Schüler
eine Erklärung
mit folgendem
Wortlaut: "I ch
bin damit einver–
standen, daß sich
mein Sohn/Tochter
nach vorheriger
Abmeldung beim
S
&
W möchte helfen.
Klassenlehrer
und nur in Be–
gleitung von min–
destens einem
weiteren Klassen–
kameraden vorüber–
gehend aus dem
Klassenverband
entfernen darf.
Ich weiß, daß
me in Sohn/Tochter
in dieser Zeit
für seine/ihre
Handlungen selbst
verantwortlich
ist und ni cht
der Aufsi cht s–
pflicht durc h
d en Lehrer unter–
liegt ." I ch
möch te nun meine
Tochter im
Schullandheim
k eine sfall s unbe–
aufsichtigt wissen.
Verweigere ich
aber die Unter–
schrift, d a rf
sie nicht mit–
f ahren. Was soll
ich also tun?
Ist diese "Er–
klärung" über–
haupt zulässig?
Darf ein Lehre r
auf diese Weise
seine Aufsichts –
pflicht auße r
Kraft setzen?
F. Gerhardt - W.
Unterschreiben Sie diese
Erklärung nicht! Ihre
Tochter darf deshalb kei–
neswegs ausgeschlossen
werden von der Fahrt.
Auch bei einer Schulver–
anstaltung außerhalb des
normalen
Unterrichts
müssen sich die Eitern auf
die durchgehende Beauf–
sichtigung ihrer minder–
jährigen Kinder verlassen
können. Ist die Einteilung
in getrennte Gruppen not–
wendig, muß jede von
einer eigenen Aufsichts–
person begleitet werden.
Erst ab der 10. Jahrgangs–
stufe kann die Beaufsichti–
gung je nach der geistigen
und charakterlichen Reife
der Schüler gelockert wer–
den, darf aber nie ganz
entfallen. Die Aufsichts–
pflicht der Lehrer regelt
§
91, Absatz 3 und 4 der
Allgemeinen
Schulord–
nung sowie
§
5 der Leh–
rerdienstordnung.
Nicht
lupenrein
1
Wenn sich die
Schüler in der
). Klasse unse re r
Grundschule ni cht
lupenrein beneh–
men, läßt die
Lehrerin zur St ra–
fe den Sportunter–
richt ausfallen.
Dies kommt immer
wieder einma l vor.
Als ich mich in
der Sprec h stunde
bei i hr be schwerte
bekam ich zur Ant–
wort, die Lehrer
seien berechtigt,
den Sportun ter–
richt jederzeit
ausfallen zu las–
sen. Stimmt denn
das?
P. Kohn - G .
Nein. Den Sportunterricht
als Erziehungsmaßnahme
einfach vom Stundenplan
zu streichen, ist völlig
ausgeschlossen.
Die
Grundschüler haben An–
spruch auf wöchentlich
zwei Stunden Sport. Für
die Klassen 3 und 4 kom–
men dazu noch zwei wei–
tere Wochenstunden so–
genannter ergänzender
Basissportunterricht Nur
bei personellen, räumli–
chen oder organisatori–
schen Engpässen darf die–
ser ergänzende Sportun–
terricht im Ausnahmefall
gekürzt werden. Darüber
entscheidet aber nicht die
einzelne Lehrkraft von
Stunde zur Stunde, son–
dern nur der Schulleiter.
Spätzünderl
Unser Bub i st ein
typischer Späj–
entwickl~r. W~ il
ihm die Reife
fehlte, wurde er
zunä chst für ein
Jahr zurückge–
stellt ; und so kam
er erst mi t
7
Jah–
ren in die schule .
Jet zt will ihn
aber der Lehrer
noch einmal zu–
rückste llen. Er ·
hält ihn für
sozial unrei f',
we il er si ch
nich t rege genu g
am Unterric h t be–
teiligt. Können
wir gegen die
drohende Rück–
stellung etwas
t un?
R.W. Gröber - I.
)a, und zwar können Sie
sich auf das Schulpflicht–
gesetz berufen. Dort heißt
es in Art. 8 Abs. 2 Satz 3,
daß eine Zurückstellung
nur einmal möglich ist.
Es besteht also keine
Gefahr für Ihren Sohn.
Notfalls können Sie gegen
eine Rückstellung auch
Widerspruch beim Staatli–
chen Schulamt einlegen.
Allerdings sollten Sie auch
nichts unversucht lassen,
Ihren Sohn zu besserer
Mitarbeit in der Schule
anzuhalten . Holen Sie
sich dazu den Rat des zu–
ständigen Schuljugendbe–
raters. Seinen Namen er–
fahren Sie vom Klassen–
lehrer.
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Schreiben Sie an:
Redaktion
SCHULE & WIR
Salvatorstr. 2
8000 München 2
Jede Anfrage
mit vollständi–
ger Absender–
angabe wird
beantwortet.
S & W behan–
delt Ihre Zu–
schrift ver–
traulich. Bei
der Veröffent–
lichung wer–
den Name
und Adresse geändert.
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