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BayEUG: Bayer. Erziehungs- und Unterrichtsgesetz • VSO: Schulordnung für die Volksschulen in Bayern • RSO: Schulordnung für die Realschulen in Bayern

GSO: Schulordnung für die Gymnasien in Bayern • VSO-F: Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung

?

Mein Sohn besucht die 5. Klasse der Realschule. Letz-

te Woche hatte er in einer Kurzarbeit in Religion einen

Rechtschreibfehler, der als Fehler angestrichen und ge-

wertet wurdet. Ist es richtig, dass im Fach Religion in den

Arbeiten Rechtschreibfehler gewertet werden dürfen?

STEFAN B. AUS K.

Bei schriftlichen Arbeiten sind Verstöße gegen die

Sprachrichtigkeit und schwere Ausdrucksmängel zu kenn-

zeichnen, im Fach Deutsch und in den Fremdsprachen

zu bewerten (§53 Abs. 2 Satz 4 RSO). Das heißt, dass z.B.

in schriftlichen Leistungsnachweisen im Fach Religion

„reine“ Rechtschreibfehler grundsätzlich nicht zum

Punktabzug führen dürfen. Anders verhält es sich je-

doch, wenn spezifische Fachausdrücke falsch geschrie-

ben werden. Da diese Lerninhalte des jeweiligen Faches

sind, können Lehrkräfte in diesem Fall durchaus

Wertungspunkte abziehen.

?

Die Realschule meines Sohns (7.Klasse)

bringt jedes Schuljahr einen Jahresbericht he-

raus, der kaufpflichtig ist. Seit Jahren gebe ich

bekannt, dass ich diesen nicht erwerben möchte

– doch das nützt nichts. Die Schule besteht

auf Bezahlung. Bisher hat ihn mein Sohn von sei-

nem Taschengeld bezahlt, um Ärger zu vermei-

den. Müssen wir den Jahresbericht kaufen?

GITTA W. AUS N.

Es besteht weder für Eltern noch für Schüler die

Verpflichtung, den Jahresbericht einer Schule zu

kaufen. Setzen Sie sich mit der Schulleitung vor

Ort in Verbindung. Sollte die Angelegenheit auf

diesemWeg nicht geklärt werden können, so

wenden Sie sich bitte an die zuständige Dienst-

stelle des Ministerialbeauftragten in Ihrem

Schulaufsichtsbezirk.

Nachgefragt

In zwei Grundschulen unseres

Landkreises werden nach jeder

Klassenarbeit die Schüler mit der

Note 1 nach vorne zur Tafel gebe-

ten. Die übrigen Schüler müssen

dann applaudieren. Wie beurtei-

len Sie dieses Unterrichtselement

aus pädagogischer und aus daten-

schutzrechtlicher Sicht?

CHRISTOF Z. AUS H.

Noten sind personenbezogene

Daten eines Schülers im Sinne von

Art. 4 des Bayerischen Daten-

schutzgesetzes. Das Verarbeiten

von Daten durch Übermitteln an

Dritte erfordert daher einer be-

sonderen Ermächtigung. Es wird

nicht ausgeschlossen, dass im Ein-

zelfall aus gewichtigen pädago-

gischen Gründen

eine einzelne Note

in der ganzen

Klasse bekannt

gegeben wird, ins-

besondere wenn

die Zustimmung

des bzw. der Er-

ziehungsberech-

tigten unterstellt

werden kann –

wobei dies kei-

nesfalls zu einer

Bloßstellung des Schülers führen

darf. Grundsätzlich sollte aber die

Notenbekanntgabe nur an den

einzelnen Schüler gerichtet sein.

Auch aus pädagogischer Sicht ist

das Herausstellen der Schüler mit

Note 1 vor der gesamten Klasse

nicht sinnvoll, da schwächere

Schüler unter einer solchen Situa-

tion leiden. In Ausnahmefällen

kann ein derartiges Vorgehen al-

lerdings angebracht sein, z.B.

wenn sich ein einzelner Schüler

besonders verbessert hat.

Vor der Tafel:

Soll die Schülerin mit der Note 1

in der Klasse gelobt werden?

Applaudieren sinnvoll?

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www.km.bayern.de/recht

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HERAUSGEBER

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Salvatorstraße 2, 80333 München

REDAKTION

Uwe Barfknecht (verantwortlich)

SEKRETARIAT

Tel. (0 89) 21 86-2075, Fax (0 89) 21 86-2802

elternzeitschrift@stmuk.bayern.de

TITELFOTOS

Getty Images, Caro

GESTALTUNG

Agentur2 GmbH

München

DRUCK UND HERSTELLUNG

Prinovis Nürnberg, Breslauer Straße 300 • Die Zeitschrift wird vom Bayerischen Kultusministerium kostenlos über die

Schulen an die Eltern verteilt. Wegen der leichteren Lesbarkeit umfassen Bezeichnungen von Personengruppen in der Regel weibliche und männliche Personen.

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