BayEUG: Bayer. Erziehungs- und Unterrichtsgesetz • VSO: Schulordnung für die Volksschulen in Bayern • RSO: Schulordnung für die Realschulen in Bayern
GSO: Schulordnung für die Gymnasien in Bayern • VSO-F: Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung
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Mein Sohn besucht die 5. Klasse der Realschule. Letz-
te Woche hatte er in einer Kurzarbeit in Religion einen
Rechtschreibfehler, der als Fehler angestrichen und ge-
wertet wurdet. Ist es richtig, dass im Fach Religion in den
Arbeiten Rechtschreibfehler gewertet werden dürfen?
STEFAN B. AUS K.
Bei schriftlichen Arbeiten sind Verstöße gegen die
Sprachrichtigkeit und schwere Ausdrucksmängel zu kenn-
zeichnen, im Fach Deutsch und in den Fremdsprachen
zu bewerten (§53 Abs. 2 Satz 4 RSO). Das heißt, dass z.B.
in schriftlichen Leistungsnachweisen im Fach Religion
„reine“ Rechtschreibfehler grundsätzlich nicht zum
Punktabzug führen dürfen. Anders verhält es sich je-
doch, wenn spezifische Fachausdrücke falsch geschrie-
ben werden. Da diese Lerninhalte des jeweiligen Faches
sind, können Lehrkräfte in diesem Fall durchaus
Wertungspunkte abziehen.
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Die Realschule meines Sohns (7.Klasse)
bringt jedes Schuljahr einen Jahresbericht he-
raus, der kaufpflichtig ist. Seit Jahren gebe ich
bekannt, dass ich diesen nicht erwerben möchte
– doch das nützt nichts. Die Schule besteht
auf Bezahlung. Bisher hat ihn mein Sohn von sei-
nem Taschengeld bezahlt, um Ärger zu vermei-
den. Müssen wir den Jahresbericht kaufen?
GITTA W. AUS N.
Es besteht weder für Eltern noch für Schüler die
Verpflichtung, den Jahresbericht einer Schule zu
kaufen. Setzen Sie sich mit der Schulleitung vor
Ort in Verbindung. Sollte die Angelegenheit auf
diesemWeg nicht geklärt werden können, so
wenden Sie sich bitte an die zuständige Dienst-
stelle des Ministerialbeauftragten in Ihrem
Schulaufsichtsbezirk.
Nachgefragt
In zwei Grundschulen unseres
Landkreises werden nach jeder
Klassenarbeit die Schüler mit der
Note 1 nach vorne zur Tafel gebe-
ten. Die übrigen Schüler müssen
dann applaudieren. Wie beurtei-
len Sie dieses Unterrichtselement
aus pädagogischer und aus daten-
schutzrechtlicher Sicht?
CHRISTOF Z. AUS H.
Noten sind personenbezogene
Daten eines Schülers im Sinne von
Art. 4 des Bayerischen Daten-
schutzgesetzes. Das Verarbeiten
von Daten durch Übermitteln an
Dritte erfordert daher einer be-
sonderen Ermächtigung. Es wird
nicht ausgeschlossen, dass im Ein-
zelfall aus gewichtigen pädago-
gischen Gründen
eine einzelne Note
in der ganzen
Klasse bekannt
gegeben wird, ins-
besondere wenn
die Zustimmung
des bzw. der Er-
ziehungsberech-
tigten unterstellt
werden kann –
wobei dies kei-
nesfalls zu einer
Bloßstellung des Schülers führen
darf. Grundsätzlich sollte aber die
Notenbekanntgabe nur an den
einzelnen Schüler gerichtet sein.
Auch aus pädagogischer Sicht ist
das Herausstellen der Schüler mit
Note 1 vor der gesamten Klasse
nicht sinnvoll, da schwächere
Schüler unter einer solchen Situa-
tion leiden. In Ausnahmefällen
kann ein derartiges Vorgehen al-
lerdings angebracht sein, z.B.
wenn sich ein einzelner Schüler
besonders verbessert hat.
Vor der Tafel:
Soll die Schülerin mit der Note 1
in der Klasse gelobt werden?
Applaudieren sinnvoll?
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