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Mein Sohn besucht die vierte Klasse Grundschule. Er leidet

an Hyperaktivität und gehört damit zu den „Störenfrieden“

in seiner Klasse. Die Klassenlehrerin hat mir und anderen

betroffenen Eltern mitgeteilt, dass es ihr nicht möglich sei,

unsere Kinder mit in das Schullandheim zu nehmen. Sie be-

gründete ihre Entscheidung damit, dass die geplanten Akti-

vitäten nicht durchgeführt werden könnten, wenn diese Kin-

der dabei seien.

Bianca R. – K.

Grundsätzlich ist es wünschenswert, dass bei einem

Schullandheimaufenthalt die ganze Klasse mitfährt.

Gerade solche Unternehmungen bieten gute Möglich-

keiten für sozialpädagogisches Arbeiten. Es ist aber

auch verständlich, dass ein Lehrer Schüler davon aus-

schließt, die ein nicht verantwortbares Risiko darstellen.

Eine Lehrkraft hat auch das Recht, Schüler, die durch

ihr Verhalten das Gelingen einer Unternehmung in Frage

stellen, vor Beendigung der Fahrt nach Hause zu schi-

cken. Empfehlenswert wäre daher das Gespräch mit

einem Schulpsychologen und der Klassenlehrerin, um

die Situation schon während des Jahres in den Griff

zu bekommen. Damit könnte man einen Ausschluss

von Kindern bei einem Schullandheimaufenthalt von

vornherein vermeiden.

In unserer

Schule ist eine

Anlage instal-

liert, mit deren

Hilfe der Di-

rektor einer-

seits Durchsa-

gen in alle

Klassenzim-

mer übertra-

gen, anderer-

seits aber auch vom Direktorat aus das Ge-

schehen in den Klassenzimmern akustisch

mitverfolgen kann. Der einzige Hinweis

darauf, dass unser Direktor „auf Empfang“

ist, besteht in einer kleinen roten Leuchte an

derWand. Ist dies aus datenschutzrechtlichen

Gesichtspunkten eigentlich zulässig?

Daniela R. – M.

Der Begriff der persönlichen Daten –

im konkreten Fall der Lehrkraft und

der Schüler – umfasst mittlerweile auch

Bilder, z.B. Videoaufnahmen, oder das

gesprochene Wort, so dass für das „Ab-

hören“ ein rechtfertigender Grund gege-

ben sein müsste; dieser lässt sich aus

dem Sachverhalt hier nicht erkennen.

Das „Abhören“ kann auch nicht mit

der Einwilligung oder Kenntnis der Be-

troffenen gerechtfertigt werden und ist

daher grundsätzlich nicht zulässig. Ab-

gesehen davon erscheint dieses Vor-

gehen auch aus pädagogischer Sicht

äußerst merkwürdig.

illustrationen: bengt fosshag

– 2 01

18

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Lauschangriff

Störenfried

Rat

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U n s e r e A n s c h r i f t |

B a y e r i s c h e s K u l t u s m i n i s t e r i um , R e d a k t i o n

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, 8 0 3 2 7 Mü n c h e n

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E

beantwortet Leserfragen

Vertretung

LetzteWoche musste unsere

Englischlehrerin in einer 5.

Klasse eineVertretung über-

nehmen. Da die Unter-

richtsstunde in unserer 11.

Klasse nicht ausfallen sollte,

beauftragte die Lehrerin eine

Mitschülerin von uns, die

Unterrichtsstunde nach

ihrem vorgegebenen Manu-

skript zu halten. Ist es zu-

lässig, dass eine Schülerin

Unterricht erteilt?

Stefan H. – C

Eine Lehrkraft, die ihren

stundenplanmäßigen Un-

terricht nicht halten kann,

darf grundsätzlich nur

durch eine andere Lehr-

kraft der Schule vertreten

werden. Wenn eine Schü-

lerin von einer Lehrerin

beauftragt wird, eine Un-

terrichtsstunde zu über-

nehmen, so ist dies nicht

zulässig.