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eserfragen
Der Zeitpunkt der Bekanntga–
be der Note für eine Rechen–
schaftsablage ist in der Schul–
ordnung für die Gymnasien
in Bayern (GSO) nicht gere–
gelt. Die Lehrkraft kann die
Note entweder sofort oder
am Ende der Unterrichtsstun–
de oder auch in einer der
nächsten Unterrichtsstunden
mitteilen . Letzteres wird vor
allem dann in Betracht kom–
men, wenn der Lehrer die
Note erst noch überdenken
möchte.
Stoffwechsel
Unser Sohn, der die
8. Klasse Gymnasium
besucht, konnte nach
den Pfingstferien
krankheitsbedingt
eine Physikschulauf–
gabe nicht mitschrei–
ben. Bei der Nach–
holschulaufgabe ei–
nige Wochen später
kam, wie ihm vorab
schon mitgeteilt
worden war, zum ur–
sprünglichen Stoff
auch der inzwischen
neu behandelte Un–
terrichtsstoff hin–
zu. Muss denn nicht
das Stoffgebiet einer
Nachholschulaufgabe
mit dem der ursprüng–
lichen Schulaufgabe
identisch sein?
Frank B. - M.
Unabhängig von der Schulart
gilt, dass Umfang und Schwie–
rigkeitsgrad der Nachholschul–
aufgabe vergleichbar sein
müssen mit denen der ver–
säumten Schulaufgabe. Darü–
ber hinaus muss das Stoffge–
biet für die Nachholschulauf–
gabe klar abgegrenzt wer–
den . Allerdings hat ein Schü–
ler keinen Anspruch darauf,
bei einem Nachtermin nur
über das Stoffgebiet der ver–
säumten Schulaufgabe abge–
prüft zu werden . Die Lehrkraft
kann also in einer Nachhol–
schulaufgabe auch den bis
dahin durchgenommenen Stoff
heranziehen .
Widerspenstig
In der Klasse meiner
siebenjährigen Toch–
ter befindet sich
ein Junge, der stän–
dig die Klassenge–
meinschaft stört. Er
läuft während des
Unterrichts umher,
so dass ihn die Leh–
rerin jeden Tag „ein–
fangen" muss. Immer
wieder greift er
auch, ohne ersicht–
lichen Grund, Mit–
schüler an, vor allem
Mädchen. Wir Eltern
und auch die Lehre–
r in haben bereits
mehrmals versucht,
mit den Eltern die–
ses Jungen zu reden
- ohne Erfolg. Was
können wir noch un–
ternehmen?
Eva V. - N.
Zunächst trägt die Lehrkraft
die unmittelbare Verantwor–
tung für den Unterricht. Wenn,
wie in diesem Fall, aufgrund
der Verhaltensauffälligkeiten
eines Schülers die Durchfüh–
rung eines ordnungsgemäßen
Unterrichts offensichtlich nur
schwer möglich ist und Ge–
spräche mit den Eltern zu kei–
ner Verhaltensänderung des
Kindes führen, erscheint es
sinnvoll, einen Schulpsycholo–
gen zu Rate zu ziehen . Dies
zu veranlassen fällt in den Zu–
ständigkeitsbereich der Schul–
leitung, da sie für einen ge–
ordneten Schulbetrieb sowie,
gemeinsam mit den Lehrkräf–
ten, für die Bildung und Erzie–
hung der Schüler verantwort–
lich ist.
Wahlrecht
Mein Sohn wiederholt
die 8. Klasse Real–
schule . Als am An–
fang des Schuljahres
der Klassensprecher
gewählt werden soll-
te, wurde mein Sohn
für dieses Amt
vorgeschlagen. Der
Klassenleiter ver–
hinderte dies jedoch
und erklärte, dass
„Wiederholer" nicht
zur Wahl zugelassen
werden dürften; da–
für gebe es einen
Beschluss der Lehrer–
konferenz. Verstößt
dieser vom Schullei–
ter angeregte Be–
schluss nicht gegen
die Schulordnung?
Alexandra S. - B.
Ein Beschluss dieses Inhalts
verstößt in der Tat gegen die
schulrechtlichen Bestimmun–
gen . Gemäß Art. 62 Abs. 3
Satz l des Bayerischen Erzie–
hungs- und Unterrichtsgeset–
zes (BayEUG) ist es Sache je–
der Klasse, „aus ihrer Mitte
einen Klassensprecher und
dessen Stellvertreter" zu wäh–
len. Weder Art. 62 BayEUG
noch
§
90 der Realschulord–
nung (RSO) enthalten Ein–
schränkungen hinsichtlich der
Wählbarkeit eines Schülers.
Uns ere Ans chr ift:
Bayerisches
Kultusministerium
Redaktion
SCHULE
aktuell
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