Table of Contents Table of Contents
Previous Page  9 / 20 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 9 / 20 Next Page
Page Background

lllf

t

eserfragen

Der Zeitpunkt der Bekanntga–

be der Note für eine Rechen–

schaftsablage ist in der Schul–

ordnung für die Gymnasien

in Bayern (GSO) nicht gere–

gelt. Die Lehrkraft kann die

Note entweder sofort oder

am Ende der Unterrichtsstun–

de oder auch in einer der

nächsten Unterrichtsstunden

mitteilen . Letzteres wird vor

allem dann in Betracht kom–

men, wenn der Lehrer die

Note erst noch überdenken

möchte.

Stoffwechsel

Unser Sohn, der die

8. Klasse Gymnasium

besucht, konnte nach

den Pfingstferien

krankheitsbedingt

eine Physikschulauf–

gabe nicht mitschrei–

ben. Bei der Nach–

holschulaufgabe ei–

nige Wochen später

kam, wie ihm vorab

schon mitgeteilt

worden war, zum ur–

sprünglichen Stoff

auch der inzwischen

neu behandelte Un–

terrichtsstoff hin–

zu. Muss denn nicht

das Stoffgebiet einer

Nachholschulaufgabe

mit dem der ursprüng–

lichen Schulaufgabe

identisch sein?

Frank B. - M.

Unabhängig von der Schulart

gilt, dass Umfang und Schwie–

rigkeitsgrad der Nachholschul–

aufgabe vergleichbar sein

müssen mit denen der ver–

säumten Schulaufgabe. Darü–

ber hinaus muss das Stoffge–

biet für die Nachholschulauf–

gabe klar abgegrenzt wer–

den . Allerdings hat ein Schü–

ler keinen Anspruch darauf,

bei einem Nachtermin nur

über das Stoffgebiet der ver–

säumten Schulaufgabe abge–

prüft zu werden . Die Lehrkraft

kann also in einer Nachhol–

schulaufgabe auch den bis

dahin durchgenommenen Stoff

heranziehen .

Widerspenstig

In der Klasse meiner

siebenjährigen Toch–

ter befindet sich

ein Junge, der stän–

dig die Klassenge–

meinschaft stört. Er

läuft während des

Unterrichts umher,

so dass ihn die Leh–

rerin jeden Tag „ein–

fangen" muss. Immer

wieder greift er

auch, ohne ersicht–

lichen Grund, Mit–

schüler an, vor allem

Mädchen. Wir Eltern

und auch die Lehre–

r in haben bereits

mehrmals versucht,

mit den Eltern die–

ses Jungen zu reden

- ohne Erfolg. Was

können wir noch un–

ternehmen?

Eva V. - N.

Zunächst trägt die Lehrkraft

die unmittelbare Verantwor–

tung für den Unterricht. Wenn,

wie in diesem Fall, aufgrund

der Verhaltensauffälligkeiten

eines Schülers die Durchfüh–

rung eines ordnungsgemäßen

Unterrichts offensichtlich nur

schwer möglich ist und Ge–

spräche mit den Eltern zu kei–

ner Verhaltensänderung des

Kindes führen, erscheint es

sinnvoll, einen Schulpsycholo–

gen zu Rate zu ziehen . Dies

zu veranlassen fällt in den Zu–

ständigkeitsbereich der Schul–

leitung, da sie für einen ge–

ordneten Schulbetrieb sowie,

gemeinsam mit den Lehrkräf–

ten, für die Bildung und Erzie–

hung der Schüler verantwort–

lich ist.

Wahlrecht

Mein Sohn wiederholt

die 8. Klasse Real–

schule . Als am An–

fang des Schuljahres

der Klassensprecher

gewählt werden soll-

te, wurde mein Sohn

für dieses Amt

vorgeschlagen. Der

Klassenleiter ver–

hinderte dies jedoch

und erklärte, dass

„Wiederholer" nicht

zur Wahl zugelassen

werden dürften; da–

für gebe es einen

Beschluss der Lehrer–

konferenz. Verstößt

dieser vom Schullei–

ter angeregte Be–

schluss nicht gegen

die Schulordnung?

Alexandra S. - B.

Ein Beschluss dieses Inhalts

verstößt in der Tat gegen die

schulrechtlichen Bestimmun–

gen . Gemäß Art. 62 Abs. 3

Satz l des Bayerischen Erzie–

hungs- und Unterrichtsgeset–

zes (BayEUG) ist es Sache je–

der Klasse, „aus ihrer Mitte

einen Klassensprecher und

dessen Stellvertreter" zu wäh–

len. Weder Art. 62 BayEUG

noch

§

90 der Realschulord–

nung (RSO) enthalten Ein–

schränkungen hinsichtlich der

Wählbarkeit eines Schülers.

Uns ere Ans chr ift:

Bayerisches

Kultusministerium

Redaktion

SCHULE

aktuell

80327 München

3/99 SCHULE

aktuell

9