Ruf doch
mal an
Unsere Kinder besu–
chen die 5. und 10.
Klasse eines Gymna–
siums. Seit einiger
Zeit bringen nun
Mitschüler jeden Tag
ihr eingeschaltetes
Handy in das Klas–
senzimmer mit, um
„immer erreichbar"
zu sein. Wir sind
der Meinung, dass
das völlig überf lüs–
sig ist, und befürch–
ten darüber hinaus
eine Belastung unse–
rer Kinder durch
Elektrosmog. Gibt es
eigentlich Bestim–
mungen, die das Be–
nutzen von Handys im
Unterricht regeln?
Monika und
Georg A. - M.
8
SCHULE
aktuell
3/ 99
Eine eigene Regelung zum
Gebrauch von Mobiltelefonen
im Unterricht gibt es in der
Schulordnung nicht. Nach
Art. 54 Abs. 4 Satz 3 des
Bayerischen Erziehungs- und
Unterrrichtsgesetzes (BayEUG)
haben aber „ die Schüler alles
zu unterlassen, was den Schul–
betrieb oder die Ordnung der
von ihnen besuchten Schule
stören könnte" . Ein einge–
schaltetes Handy im Unter–
richt, über das man jederzeit
angerufen werden kann, ist
mit diesen Bestimmungen nicht
vereinbar.
Keine Wertung
Neulich sollte meine
Tochter in der drit–
ten Klasse Grund–
schule als Hausauf–
gabe einen im Unter–
richt noch nicht be–
handelten Text aus
dem Lesebuch lesen.
Meine Tochter hatte
aber, wie etliche
andere Kinder auch,
das Lesebuch in der
Schule vergessen.
Am
nächsten Tag erhiel–
ten die Kinder im
Unterricht ein Blatt
mit Fragen zu dem
Text, das jeder für
sich bearbeiten muss–
te. Darf die Lehre–
rin das als Probe
oder als schriftli–
che Hausaufgabenkon–
trolle benoten?
Sabine B. - R.
Rat
&
Aus
SCHULE aktuell beantwortet
Der Bereich der Hausaufga–
ben ist in
§
17Abs. l der Schul–
ordnung für die Volksschulen
in Bayern (VSO) geregelt.
Hausaufgaben dienen dazu,
den Lehrstoff einzuüben und
die Schüler zu eigener Tätig–
keit anzuregen. Demzufolge
kann eine Lehrkraft auch eine
schriftliche Hausaufgabenkon–
trolle durchführen. Allerdings
darf eine Hausaufgabe nicht
als einzelner schriftlicher Leis–
tungsnachweis gewertet wer–
den , der in die Zeugnisnote
eingeht. Lediglich die Regel–
mäßigkeit und Sorgfalt, mit
der ein Schüler die Hausauf–
gaben über das Schuljahr hin–
weg erledigt, können in die
Bemerkungen über Anlagen,
Leistungen und Mitarbeit ein–
fließen. Auch als Probe darf
die schriftliche Hausaufgaben–
kontrolle nicht gewertet wer–
den, da sich nach
§
17 Abs.
2 Satz l und 2 VSO eine Pro–
be aus dem unmittelbaren Un–
terrichtsablauf ergeben muss.
Höhere
Mathematik
Der Lehrer unseres
Sohnes in der drit–
ten Klasse Grund–
schule bewertet die
Mathematik-Probear–
beiten nach einem
besonderen Modus,
auf den er die Kin–
der auch immer wie–
der hinweist. Für
die richtige Lösung
einer Teilaufgabe
gibt es einen Bewer–
tungspunkt, bei
Nichtbearbeitung der
Teilaufgabe werden O
Punkte gewertet, für
eine falsche Lösung
wird zusätzlich noch
ein Punkt abgezogen.
Für uns Eltern ist
eine solche
Bewer~
tung weder nachvoll–
ziehbar noch gerecht.
Was meinen Sie?
Claudia und
Martin H. - S.
Zwar gilt in .der Grundschule,
dass eine Lehrkraft über Um–
fang , Anzahl, Schwierigkeits–
grad, Art und Gewichtung der
Leistungsnachweise in ihrer
pädagogischen Verantwor–
tung entscheidet. Aber die
Vorgehensweise im geschil–
derten Fall ist nicht zulässig :
Wenn die Benotung bei einer
Klassenarbeit, wie es oft vor–
kommt, auf einer Summe von
Bewertungseinheiten aufbaut,
wird für die richtige Lösung
einer Teilaufgabe die vorgese–
hene Punktzahl vergeben, bei
Fehlen der richtigen Lösung -
gleichgültig, ob die Aufgabe
falsch oder überhaupt nicht be–
arbeitet wurde - mit 0 Punkten
bewertet. Bei einer falschen
Lösung zusätzlich noch Mi–
nus-Punkte abzuziehen käme
einer Bestrafung der Schüler
gleich, die sich an der Aufga–
be zumindest versucht haben.
Dieser Bewertungsgrundsatz
gilt auch für andere Fächer
und Schularten.
Auf Nachfrage
Ich besuche die neun–
te Klasse eines Gym–
nasiums. Wenn wir
in Biologie mündlich
abgefragt werden,
gibt die Lehrerin
die Note weder sofort
noch am Ende der
Stunde bekannt. Wir
können die Note
immer erst in den
nächsten Stunden bei
ihr erfragen. Ist
das rechtens?
Veronika L. -
w.