ZUSCHUSS
FÜR SCHÜLER
WENN KINDER IN DER AUSBILDUNG STEHEN,
IST DIE FINANZIELLE BELASTUNG FÜR
MANCHE FAMILIEN NICHT UNERHEBLICH.
DESHALB GREIFT DER STAAT SCHÜLERN UND
ELTERN HILFREICH UNTER DIE ARME•
.
sollen gewährleisten, daß eine der
Eignung, Neigung und Leistung ent–
sprechende Ausbildung möglich ist.
AUSBILDUNGSFÖRDERUNG
Finanzielle Unterstützung nach dem
Bundesausbi Idungsförderungsgesetz
(BAföG) können Schüler erhalten, die
eine Berufsfachschule, Fachschule,
Fachakademie, Berufsaufbauschule,
Berufsoberschule, Abendrealschule,
ein Abendgymnasium, Kolleg oder,
nach einer abgeschlossenen Berufs-
ausbildung, die Fachoberschule be–
suchen. Darüber hinaus bekommen
zum Beispiel auch Gymnasiasten und
Realschüler ab . der Jahrgangsstufe
10 einen staatlichen Zuschuß, aller–
dings nur dann, wenn sie auswärts
wohnen müssen, weil der Zeitauf–
wand für den Weg zwischen der el–
terlichen Wohnung und der Schule zu
groß wäre. Dies ist der Fall, wenn für
den · Hin- und Rückweg an minde–
stens drei Wochentagen mehr als
zwei Stunden benötigt werden.
Leistungen nach dem BAföG können
grundsätzlich nur diejenigen in An–
spruch nehmen, die wirtschaftlich
nicht in der Lage sind, die Kosten der
Ausbildung selbst zu tragen. Deshalb
sind für die Gewährung und die Hö–
he der Förderung die Einkünfte des
Schülers und seiner Eitern maßgeb–
lich. Bei Auszubildenden dagegen,
die beispielsweise ein Abendgymna–
sium, Kolleg oder eine Berufsober–
schule besuchen, also in der Regel
bereits über eine abgeschlossene Be–
rufsausbildung verfügen, wird nur
deren Einkommen zugrundegelegt -
bei Verheirateten auch das des Ehe–
gatten. Unter Einkommen sind jedoch
nicht nur die steuerpflichtigen Ein–
künfte zu verstehen, sondern auch
Renten, Stipendien oder die Arbeits–
losenunterstützung.
Die Förderung eines Schülers nach
dem BAföG wird - anders als bei
Studenten - grundsätzlich als Zu–
schuß geleistet; das bedeutet, es muß
später nichts zurückbezahlt werden.
Die Höchstsätze schwanken je nach
Schulart zwischen 310 und 710 Mark
pro Monat. Um nun Gymnasiasten,
Realschüler und Wirtschaftsschüler in
den unteren Jahrgangsstufen eben–
falls in den Genuß einer finanziellen
Förderung kommen zu lassen, wurde
1970 ein Bayerisches Ausbildungs–
förderungsges~tz
(BayAföG) verab–
schiedet. Danach erhalten in den
eben genannten Schularten Schüler
der Klassen 5 mit 9 bzw. 7 mit 9 eine
Unterstützung, wenn sie die Voraus–
setzungen erfüllen, die auch beim
BAföG notwendig sind.
Insgesamt bekamen im Jahr 1990
in Bayern 23 007 Schülerinnen und
Schüler Leistungen aufgrund dieser
beiden Gesetze, das heißt knapp fünf
Prozent aller Schüler der betreffen–
den Schularten. Der durchschnittliche
monatliche Förderungsbetrag belief
sich beim BAföG auf 490, beim
BayAföG auf451 Mark.
BEGABTENFÖRDERUNG
Deutlich bescheidener nehmen sich
die entsprechenden Zahlen bei der
Bayerischen Schülerbegabtenförde–
rung aus. Hier waren es rund 3300
Schüler, die 1990 in den Genuß einer
staatlichen Zuwendung kamen. Diese
vergleichsweise geringe Zahl hat
mehrere Ursachen. Zum einen ist die–
se Förderung nur für überdurch–
schnittlich begabte Schüler gedacht.
Dazu zählt, wer mit seinem Noten–
durchschnitt zu den ersten 20 Pro-
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SCHULE
aktuell
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