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ZUSCHUSS

FÜR SCHÜLER

WENN KINDER IN DER AUSBILDUNG STEHEN,

IST DIE FINANZIELLE BELASTUNG FÜR

MANCHE FAMILIEN NICHT UNERHEBLICH.

DESHALB GREIFT DER STAAT SCHÜLERN UND

ELTERN HILFREICH UNTER DIE ARME•

.

sollen gewährleisten, daß eine der

Eignung, Neigung und Leistung ent–

sprechende Ausbildung möglich ist.

AUSBILDUNGSFÖRDERUNG

Finanzielle Unterstützung nach dem

Bundesausbi Idungsförderungsgesetz

(BAföG) können Schüler erhalten, die

eine Berufsfachschule, Fachschule,

Fachakademie, Berufsaufbauschule,

Berufsoberschule, Abendrealschule,

ein Abendgymnasium, Kolleg oder,

nach einer abgeschlossenen Berufs-

ausbildung, die Fachoberschule be–

suchen. Darüber hinaus bekommen

zum Beispiel auch Gymnasiasten und

Realschüler ab . der Jahrgangsstufe

10 einen staatlichen Zuschuß, aller–

dings nur dann, wenn sie auswärts

wohnen müssen, weil der Zeitauf–

wand für den Weg zwischen der el–

terlichen Wohnung und der Schule zu

groß wäre. Dies ist der Fall, wenn für

den · Hin- und Rückweg an minde–

stens drei Wochentagen mehr als

zwei Stunden benötigt werden.

Leistungen nach dem BAföG können

grundsätzlich nur diejenigen in An–

spruch nehmen, die wirtschaftlich

nicht in der Lage sind, die Kosten der

Ausbildung selbst zu tragen. Deshalb

sind für die Gewährung und die Hö–

he der Förderung die Einkünfte des

Schülers und seiner Eitern maßgeb–

lich. Bei Auszubildenden dagegen,

die beispielsweise ein Abendgymna–

sium, Kolleg oder eine Berufsober–

schule besuchen, also in der Regel

bereits über eine abgeschlossene Be–

rufsausbildung verfügen, wird nur

deren Einkommen zugrundegelegt -

bei Verheirateten auch das des Ehe–

gatten. Unter Einkommen sind jedoch

nicht nur die steuerpflichtigen Ein–

künfte zu verstehen, sondern auch

Renten, Stipendien oder die Arbeits–

losenunterstützung.

Die Förderung eines Schülers nach

dem BAföG wird - anders als bei

Studenten - grundsätzlich als Zu–

schuß geleistet; das bedeutet, es muß

später nichts zurückbezahlt werden.

Die Höchstsätze schwanken je nach

Schulart zwischen 310 und 710 Mark

pro Monat. Um nun Gymnasiasten,

Realschüler und Wirtschaftsschüler in

den unteren Jahrgangsstufen eben–

falls in den Genuß einer finanziellen

Förderung kommen zu lassen, wurde

1970 ein Bayerisches Ausbildungs–

förderungsges~tz

(BayAföG) verab–

schiedet. Danach erhalten in den

eben genannten Schularten Schüler

der Klassen 5 mit 9 bzw. 7 mit 9 eine

Unterstützung, wenn sie die Voraus–

setzungen erfüllen, die auch beim

BAföG notwendig sind.

Insgesamt bekamen im Jahr 1990

in Bayern 23 007 Schülerinnen und

Schüler Leistungen aufgrund dieser

beiden Gesetze, das heißt knapp fünf

Prozent aller Schüler der betreffen–

den Schularten. Der durchschnittliche

monatliche Förderungsbetrag belief

sich beim BAföG auf 490, beim

BayAföG auf451 Mark.

BEGABTENFÖRDERUNG

Deutlich bescheidener nehmen sich

die entsprechenden Zahlen bei der

Bayerischen Schülerbegabtenförde–

rung aus. Hier waren es rund 3300

Schüler, die 1990 in den Genuß einer

staatlichen Zuwendung kamen. Diese

vergleichsweise geringe Zahl hat

mehrere Ursachen. Zum einen ist die–

se Förderung nur für überdurch–

schnittlich begabte Schüler gedacht.

Dazu zählt, wer mit seinem Noten–

durchschnitt zu den ersten 20 Pro-

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SCHULE

aktuell

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