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BEANTWORTET
LESERFRAGEN
Unsere Anschrift:
Bayerisches Kultusministerium, Redaktion
EZ
, 80327 München
elternzeitschrift@stmuk.bayern.de|
www.km.bayern.de/km/ruaUnsere Tochter ist Linkshänderin und
geht in die 2. Klasse Grundschule. In der
Schule sind für den Unterricht im Fach
„Werken/Textiles Gestalten“ leider keiner-
lei Hilfsmittel für Linkshänder vorhanden.
Sieht der Lehrplan nicht vor, dass solche
Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden
müssen?
Murat Ö. – D
.
Im Fach „Werken/Textiles Gestalten“
(WTG) wird eigens darauf hingewiesen,
dass den Schülern bei Linkshändigkeit
fachlich adäquate Hilfestellung anzubie-
ten ist. Die Anschaffung von Hilfsmitteln
ist jedoch nicht eigens vorgeschrieben.
Zuständig dafür ist die Schule bzw. der
Schulaufwandsträger. An vielen Schulen
sind entsprechende Arbeitsmittel für
Linkshänder vorhanden. Sie sollten sich
daher mit ihrem Anliegen an die Fachleh-
rerin oder an die Schulleitung wenden.
Rechte für Linke
Mein Sohn in der 7. Klasse
Gymnasium versäumte vor
zwei Monaten eine Schul-
aufgabe in Französisch.
Nun musste er die Schul-
aufgabe vorige Woche zu-
sammen mit anderen
„Nachschreibern“ mit einer
gemeinsamen Arbeit nach-
holen. Ist das korrekt?
Daniela K. – St.
Ein Schüler, der einen
angekündigten Leistungs-
nachweis entschuldigt
versäumt hat, erhält nach
§ 48 Abs.1 Satz 1 GSO
einen Nachtermin. Zu
welchem Zeitpunkt die
Schulaufgabe nachgeholt
werden muss, entschei-
den die Schulen in eige-
ner Verantwortung. Eine
Art „Sammeltermin“ ge-
gen Schuljahresende
ist daher nicht von vorn-
herein rechtlich zu bean-
standen.
Eine für alle
BayEUG:
Bayer. Erziehungs- und Unterrichtsgesetz |
VSO:
Schulordnung für die Volksschulen in Bayern |
VSO-F:
Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung |
RSO:
Schulordnung für die Realschulen in Bayern |
GSO:
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern
Erläuterungen
Unsere Tochter in der 3. Klasse Grund-
schule bringt regelmäßig die Proben mit
nach Hause, um sie unterschreiben zu
lassen. Als ich neulich eine Arbeit kopieren
wollte, teilte mir die Klassenlehrerin mit,
dass dies nicht zulässig sei. Es handele sich
hier um das geistige Eigentum des Lehrers.
Stimmt das tatsächlich?
Kristina K. – N.
Die Probearbeiten können mit nach
Hause gegeben werden, auf Verlangen
der Eltern muss die Lehrkraft die Arbei-
ten mitgeben. Hinsichtlich der Vervielfäl-
tigung von Probearbeiten sagt die Schul-
ordnung nichts aus. Aus Sicht des Kultus-
ministeriums ist es jedoch zulässig, dass
Eltern eine Kopie der Probe anfertigen,
um z.B. mit ihrem Kind die Fehler zu be-
sprechen.
Raubkopie?
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