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18

BEANTWORTET

LESERFRAGEN

Unsere Anschrift:

Bayerisches Kultusministerium, Redaktion

EZ

, 80327 München

elternzeitschrift@stmuk.bayern.de

|

www.km.bayern.de/km/rua

Unsere Tochter ist Linkshänderin und

geht in die 2. Klasse Grundschule. In der

Schule sind für den Unterricht im Fach

„Werken/Textiles Gestalten“ leider keiner-

lei Hilfsmittel für Linkshänder vorhanden.

Sieht der Lehrplan nicht vor, dass solche

Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden

müssen?

Murat Ö. – D

.

Im Fach „Werken/Textiles Gestalten“

(WTG) wird eigens darauf hingewiesen,

dass den Schülern bei Linkshändigkeit

fachlich adäquate Hilfestellung anzubie-

ten ist. Die Anschaffung von Hilfsmitteln

ist jedoch nicht eigens vorgeschrieben.

Zuständig dafür ist die Schule bzw. der

Schulaufwandsträger. An vielen Schulen

sind entsprechende Arbeitsmittel für

Linkshänder vorhanden. Sie sollten sich

daher mit ihrem Anliegen an die Fachleh-

rerin oder an die Schulleitung wenden.

Rechte für Linke

Mein Sohn in der 7. Klasse

Gymnasium versäumte vor

zwei Monaten eine Schul-

aufgabe in Französisch.

Nun musste er die Schul-

aufgabe vorige Woche zu-

sammen mit anderen

„Nachschreibern“ mit einer

gemeinsamen Arbeit nach-

holen. Ist das korrekt?

Daniela K. – St.

Ein Schüler, der einen

angekündigten Leistungs-

nachweis entschuldigt

versäumt hat, erhält nach

§ 48 Abs.1 Satz 1 GSO

einen Nachtermin. Zu

welchem Zeitpunkt die

Schulaufgabe nachgeholt

werden muss, entschei-

den die Schulen in eige-

ner Verantwortung. Eine

Art „Sammeltermin“ ge-

gen Schuljahresende

ist daher nicht von vorn-

herein rechtlich zu bean-

standen.

Eine für alle

BayEUG:

Bayer. Erziehungs- und Unterrichtsgesetz |

VSO:

Schulordnung für die Volksschulen in Bayern |

VSO-F:

Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung |

RSO:

Schulordnung für die Realschulen in Bayern |

GSO:

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern

Erläuterungen

Unsere Tochter in der 3. Klasse Grund-

schule bringt regelmäßig die Proben mit

nach Hause, um sie unterschreiben zu

lassen. Als ich neulich eine Arbeit kopieren

wollte, teilte mir die Klassenlehrerin mit,

dass dies nicht zulässig sei. Es handele sich

hier um das geistige Eigentum des Lehrers.

Stimmt das tatsächlich?

Kristina K. – N.

Die Probearbeiten können mit nach

Hause gegeben werden, auf Verlangen

der Eltern muss die Lehrkraft die Arbei-

ten mitgeben. Hinsichtlich der Vervielfäl-

tigung von Probearbeiten sagt die Schul-

ordnung nichts aus. Aus Sicht des Kultus-

ministeriums ist es jedoch zulässig, dass

Eltern eine Kopie der Probe anfertigen,

um z.B. mit ihrem Kind die Fehler zu be-

sprechen.

Raubkopie?

– 2 06