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19

– 1 03

z

E

uskunft

e l t e r n z e i t s c h r i f t@s t mu k . b a y e r n . d e

www . k m . b a y e r n . d e / a 3 / r 9 / r a t / i n d e x . h t m l

Platzordnung

Wiederholen

LetzteWoche haben wir in

der 10. Klasse unseres

Gymnasiums eine Eng-

lischschulaufgabe geschrie-

ben, an der ich wegen

Krankheit nicht teilnehmen

konnte. Meine Lehrerin ver-

langt jetzt von mir, dass ich

die Nachholschulaufgabe in

der 7.Stunde, also am

Nachmittag, nachschreibe.

Gibt es dazu irgendwelche

Bestimmungen?

Natalie S. – B.

Die GSO erwähnt in § 48

Abs. 1 nur, dass ein Schü-

ler, der eine Schulaufgabe

ohne eigenes Verschulden

versäumt hat, einen

Nachtermin erhält. Über

die Modalitäten, wann

eine Nachholschulaufga-

be anzusetzen ist, sagt die

Schulordnung nichts aus.

Es ist durchaus üblich,

Nachtermine auch für den

Nachmittag anzusetzen.

UnsereTochter besucht die 10. Klasse einer sechsstufigen Re-

alschule.Aufgrund ihrer Leistungen müssen wir leider davon

ausgehen, dass sie die Abschlussprüfung sehr schlecht oder gar

nicht besteht.Wird unsereTochter mit zweimal Note 5 über-

haupt zur Prüfung zugelassen? Und könnte sie bei einem

schlechten Ergebnis die 10. Klasse freiwillig wiederholen?

Arthur K. – G.

Vor der Abschlussprüfung setzt nach § 56 RSO die Klas-

senkonferenz die Jahresfortgangsnoten in den Vorrü-

ckungsfächern fest. Schülern, denen bereits aufgrund

der Jahresfortgangsnoten in Nichtprüfungsfächern das

Abschlusszeugnis versagt werden muss, nehmen an der

Abschlussprüfung nicht teil. Es kommt also auch darauf

an, in welchen Fächern die Note 5 vorliegt. Die Ab-

schlussprüfung kann man nach § 65 RSO zur Notenver-

besserung einmal wiederholen. Soll zu diesem Zweck

die 10. Klasse wiederholt werden, muss der Schulleiter

dies genehmigen.

Heute habe ich eine Frage zum

Schulbus.Wenn ich mich recht

erinnere, wurde die Regelung,

dass zwei nebeneinander lie-

gende Sitzplätze von drei Schü-

lern besetzt werden können, vor

Jahren aufgehoben. Gilt diese

Regelung heute auch noch und

wo kann ich dies nachlesen?

Hedi G. – W.

Die Regelung, dass jeweils

zwei nebeneinander liegende

Sitzplätze mit drei Schülern,

die das 12. Lebensjahr noch

nicht vollendet haben, besetzt

werden können, ist seit dem

1. August 1990 außer Kraft

gesetzt. Bei Bussen, die aus-

schließlich zur Schülerbeför-

derung eingesetzt werden,

legen die Aufgabenträger für

die Schülerbeförderung – z.B.

Gemeinde, kreisfreie Stadt,

Schulverband, Landkreis –

in den Verträgen mit den Bus-

unternehmen die entspre-

chenden Anforderungen fest.

Rechtsgrundlage für die an-

fangs genannte Regelung ist

die Straßenverkehrszulas-

sungsordnung (StVZO).

Nachtermin