ass Schüler ihre Bücher, die sie für den Unter-
richt benötigen, von der Schule bekommen,
schätzen wohl alle Eltern – schont es doch ihren
Geldbeutel nicht unbeträchtlich. Grundlage dafür ist
Art. 21 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes:
Dort heißt es unter Abs. 1: „An den öffentlichen Schu-
len wird Lernmittelfreiheit gewährt, soweit dieses Ge-
setz nichts anderes bestimmt.“ Diese andere Bestim-
mung bezieht sich auf die Atlanten, Formelsammlun-
gen und übrigen Lernmittel, wie z.B.Taschenrechner
oder Klassenlektüre, die von den Eltern selbst zu be-
schaffen sind.Weiter heißt es unter Abs. 2 Satz 2: „Die
von denTrägern des Schulaufwands beschafften Schul-
bücher verbleiben in deren Eigentum und werden an
die Schüler ausgeliehen.“ Ein wichtiger Zusatz, präzi-
siert er doch, dass die Schulbücher nur „geliehen“
sind. Das verpflichtet die Schüler natürlich, mit den
Schulbüchern sorgsam umzugehen, damit diese mög-
lichst lange verwendet werden können.
Schließlich werden die Bücher von den Schulauf-
wandsträgern, also Städten, Gemeinden, Landkreisen
oder Zweckverbänden mit Steuermitteln angeschafft
und die Beträge dafür gehen teilweise in die Millio-
nen. Das scheinen manche Schüler, begutachtet man
den Zustand der von ihnen zurückgegebenen Bücher,
vergessen zu haben. Daher sehen die einzelnen Schul-
ordnungen folgende Regelung vor: „Die Schule kann
ein Austritts-, Abgangs- oder Abschlusszeugnis zu-
rückbehalten, wenn ein vom Schüler zurückzugeben-
des Lernmittel trotz wiederholter Mahnung weder
zurückgegeben noch in seinem Zeitwert ersetzt wird.“
In der Praxis führt diese Bestimmung zu Schuljah-
resende nicht selten zu Empörung bei den Betroffe-
Büchergeld
Wer seine Schulbücher über
Gebühr strapaziert,muss mit
Sanktionen der Schule rechnen.
nen. Eltern beschweren sich
darüber, dass ein Buch ganz
oder teilweise ersetzt wer-
den muss, und bezwei-
feln, dass die Schule
befugt ist, dies zu ver-
langen. Dennoch han-
deln die Schulen hier
rechtmäßig. Als Sachwalter des
Schulaufwandsträgers sind sie
nicht nur berechtigt, sondern sogar
verpflichtet, für beschädigte Bücher
Ersatz zu fordern.
Ob und in welcher Höhe, dafür gibt es
keine amtlichen Richtlinien. Jede Schule
trifft ihre eigenen Regelungen. Häufig ist dies
jedoch ein wunder Punkt. Denn es kommt immer
wieder vor, dass Eltern das Gefühl haben, den vollen
Kaufpreis für ein Buch entrichten zu müssen, das ihr
Kind schon in desolatem Zustand bekommen hat.
Oder dass einTeilbetrag zu zahlen ist, obwohl das
Buch schonend behandelt wurde und nur eine nicht
vermeidbare Abnutzung aufweist. Und ganz ohneVer-
ständnis sind Eltern, wenn Lehrkräfte an ein und der-
selben Schule unterschiedliche Beträge für ein und
denselben Abnutzungsgrad festlegen.
Wie kann man dieses leidige Problem lösen?
Empfehlenswert ist vielleicht folgendesVorgehen:
•
Für die Abnutzungsgrade sollten verbindliche Krite-
rien für die ganze Schule festgelegt werden.
•
Diese müssten darlegen – am besten anhand prakti-
scher Beispiele –, was eine übli-
che Abnutzung ist, welcher Anteil
– gemessen am Neupreis – für
die einzelnen Grade der Beschä-
digung zu entrichten ist und
wann ein Buch vollständig zu er-
setzen ist.
•
Die Kriterien sollten von einer
Arbeitsgruppe erstellt werden, die
aus Mitgliedern des Elternbeirats, aus Lehrern, dem
Schulleiter und gegebenenfalls auch Schülern be-
steht.
•
Auf diese Kriterien sollten die Lehrkräfte die Schüler
bei der Bücherausgabe zu Schuljahresbeginn aus-
drücklich hinweisen.
•
Den Eltern sollten die Richtlinien und die Beträge,
die für die einzelnen Abnutzungsgrade festgelegt
wurden, im Elternbrief zu Schuljahresbeginn be-
kannt gemacht werden.
Sicher wird es bereits Modelle geben, die den Scha-
denersatz bei beschädigten Schulbüchern zur Zufrie-
denheit aller regeln. In diesem Fall wäre die Redaktion
EZ für eine Mitteilung dankbar.
Lernmittel
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foto: roxane dia
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