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ass Schüler ihre Bücher, die sie für den Unter-

richt benötigen, von der Schule bekommen,

schätzen wohl alle Eltern – schont es doch ihren

Geldbeutel nicht unbeträchtlich. Grundlage dafür ist

Art. 21 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes:

Dort heißt es unter Abs. 1: „An den öffentlichen Schu-

len wird Lernmittelfreiheit gewährt, soweit dieses Ge-

setz nichts anderes bestimmt.“ Diese andere Bestim-

mung bezieht sich auf die Atlanten, Formelsammlun-

gen und übrigen Lernmittel, wie z.B.Taschenrechner

oder Klassenlektüre, die von den Eltern selbst zu be-

schaffen sind.Weiter heißt es unter Abs. 2 Satz 2: „Die

von denTrägern des Schulaufwands beschafften Schul-

bücher verbleiben in deren Eigentum und werden an

die Schüler ausgeliehen.“ Ein wichtiger Zusatz, präzi-

siert er doch, dass die Schulbücher nur „geliehen“

sind. Das verpflichtet die Schüler natürlich, mit den

Schulbüchern sorgsam umzugehen, damit diese mög-

lichst lange verwendet werden können.

Schließlich werden die Bücher von den Schulauf-

wandsträgern, also Städten, Gemeinden, Landkreisen

oder Zweckverbänden mit Steuermitteln angeschafft

und die Beträge dafür gehen teilweise in die Millio-

nen. Das scheinen manche Schüler, begutachtet man

den Zustand der von ihnen zurückgegebenen Bücher,

vergessen zu haben. Daher sehen die einzelnen Schul-

ordnungen folgende Regelung vor: „Die Schule kann

ein Austritts-, Abgangs- oder Abschlusszeugnis zu-

rückbehalten, wenn ein vom Schüler zurückzugeben-

des Lernmittel trotz wiederholter Mahnung weder

zurückgegeben noch in seinem Zeitwert ersetzt wird.“

In der Praxis führt diese Bestimmung zu Schuljah-

resende nicht selten zu Empörung bei den Betroffe-

Büchergeld

Wer seine Schulbücher über

Gebühr strapaziert,muss mit

Sanktionen der Schule rechnen.

nen. Eltern beschweren sich

darüber, dass ein Buch ganz

oder teilweise ersetzt wer-

den muss, und bezwei-

feln, dass die Schule

befugt ist, dies zu ver-

langen. Dennoch han-

deln die Schulen hier

rechtmäßig. Als Sachwalter des

Schulaufwandsträgers sind sie

nicht nur berechtigt, sondern sogar

verpflichtet, für beschädigte Bücher

Ersatz zu fordern.

Ob und in welcher Höhe, dafür gibt es

keine amtlichen Richtlinien. Jede Schule

trifft ihre eigenen Regelungen. Häufig ist dies

jedoch ein wunder Punkt. Denn es kommt immer

wieder vor, dass Eltern das Gefühl haben, den vollen

Kaufpreis für ein Buch entrichten zu müssen, das ihr

Kind schon in desolatem Zustand bekommen hat.

Oder dass einTeilbetrag zu zahlen ist, obwohl das

Buch schonend behandelt wurde und nur eine nicht

vermeidbare Abnutzung aufweist. Und ganz ohneVer-

ständnis sind Eltern, wenn Lehrkräfte an ein und der-

selben Schule unterschiedliche Beträge für ein und

denselben Abnutzungsgrad festlegen.

Wie kann man dieses leidige Problem lösen?

Empfehlenswert ist vielleicht folgendesVorgehen:

Für die Abnutzungsgrade sollten verbindliche Krite-

rien für die ganze Schule festgelegt werden.

Diese müssten darlegen – am besten anhand prakti-

scher Beispiele –, was eine übli-

che Abnutzung ist, welcher Anteil

– gemessen am Neupreis – für

die einzelnen Grade der Beschä-

digung zu entrichten ist und

wann ein Buch vollständig zu er-

setzen ist.

Die Kriterien sollten von einer

Arbeitsgruppe erstellt werden, die

aus Mitgliedern des Elternbeirats, aus Lehrern, dem

Schulleiter und gegebenenfalls auch Schülern be-

steht.

Auf diese Kriterien sollten die Lehrkräfte die Schüler

bei der Bücherausgabe zu Schuljahresbeginn aus-

drücklich hinweisen.

Den Eltern sollten die Richtlinien und die Beträge,

die für die einzelnen Abnutzungsgrade festgelegt

wurden, im Elternbrief zu Schuljahresbeginn be-

kannt gemacht werden.

Sicher wird es bereits Modelle geben, die den Scha-

denersatz bei beschädigten Schulbüchern zur Zufrie-

denheit aller regeln. In diesem Fall wäre die Redaktion

EZ für eine Mitteilung dankbar.

Lernmittel

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foto: roxane dia

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