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MeineTochter besucht die 11. Klasse eines

neusprachlichen Gymnasiums. Nun hörte sie

von anderen Schülern, dass neuerdings bei

Lateinschulaufgaben ab der 11. Klasse ein

Wörterbuch Latein-Deutsch verwendet wer-

den darf. Die Lehrerin meinerTochter ver-

neinte dies jedoch.

Hans G. – B.

In der Anlage 9 der Schulordnung für die

Gymnasien (GSO) ist unter Nr. 4 festge-

halten, dass „in Griechisch und Latein ab

der Jahrgangsstufe 11 ein vom Staatsmi-

nisterium genehmigtes zweisprachiges

Wörterbuch“ als Hilfsmittel für Schulauf-

gaben und Kurzarbeiten zugelassen ist.

Diese Regelung gilt seit 1. August 2000

für alle Gymnasien in Bayern.

Unser Sohn besucht derzeit die 5. Klasse

einer Hauptschule. Eigentlich hätten wir

aber gewollt, dass er in die sechsstufige Real-

schule geht. Die Realschule in unserem Ort

wird aber aufgrund von Baumaßnahmen erst

zum Schuljahr 2001/02 den sechsstufigen

Zug anbieten können.Wenn dann mein

Sohn dorthin wollte, müsste er die 5. Klasse

wiederholen. Ich möchte wissen, ob unsere

Realschule auch zukünftig den 4-stufigen

Zweig anbieten muss.

Johann S. – B.

Im Falle, dass bei Ihnen die sechsstufige

Realschule zum Schuljahr 2001/2002

eingeführt wird, bietet die betref-

fende Realschule des vierstufigen

Zuges die Aufnahme in Jahr-

gangsstufe 7 zum Beginn des

Schuljahres 2001/2002 und

letztmalig zum Schuljahres-

beginn 2002/2003 an. Ein Schüler, der im

laufenden Schuljahr die 5. Klasse Haupt-

schule besucht, kann also im übernächs-

ten Schuljahr immer noch eine vierstufige

Realschule besuchen.

Ich habe 1993 an der Berufsoberschule die

fachgebundene Hochschulreife erworben.

MeinesWissens konnte man anschließend

die allgemeine Hochschulreife damals nur er-

langen, wenn man eine Prüfung über die

zweite Fremdsprache entweder zeitgleich mit

der Abschlussprüfung oder innerhalb von drei

Jahren nach demAbschluss ablegte. Kann ich

auch heute noch die allgemeine Hochschul-

reife erwerben?

Sylvia P. – L.

Die genannte Frist für die Ablegung

der Ergänzungsprüfung gibt es nicht

mehr. Die notwendigen Kennt-

nisse in einer zweiten Fremdspra-

che können in Ihrem Fall auf

folgende Weise nachgewiesen

werden: Erstens durch den

Unterricht in einer 2. Fremd-

sprache in den Jahrgangs-

stufen 7 bis 10 einer allgemein bildenden

Schule, wobei in der 10. Klasse (oder

höher) mindestens die Note 4 erzielt

wurde; zweitens durch die erfolgreiche

Teilnahme an einer Ergänzungsprüfung.

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E

Auskunft

Unsere Anschrift

Bayerisches Kultusministerium

Redaktion

EZ

, 80327 München

elternzeitschrift@stmukwk.bayern.de www.km.bayern.de/schule/rat/liste.html

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