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MeineTochter besucht die 11. Klasse eines
neusprachlichen Gymnasiums. Nun hörte sie
von anderen Schülern, dass neuerdings bei
Lateinschulaufgaben ab der 11. Klasse ein
Wörterbuch Latein-Deutsch verwendet wer-
den darf. Die Lehrerin meinerTochter ver-
neinte dies jedoch.
Hans G. – B.
In der Anlage 9 der Schulordnung für die
Gymnasien (GSO) ist unter Nr. 4 festge-
halten, dass „in Griechisch und Latein ab
der Jahrgangsstufe 11 ein vom Staatsmi-
nisterium genehmigtes zweisprachiges
Wörterbuch“ als Hilfsmittel für Schulauf-
gaben und Kurzarbeiten zugelassen ist.
Diese Regelung gilt seit 1. August 2000
für alle Gymnasien in Bayern.
Unser Sohn besucht derzeit die 5. Klasse
einer Hauptschule. Eigentlich hätten wir
aber gewollt, dass er in die sechsstufige Real-
schule geht. Die Realschule in unserem Ort
wird aber aufgrund von Baumaßnahmen erst
zum Schuljahr 2001/02 den sechsstufigen
Zug anbieten können.Wenn dann mein
Sohn dorthin wollte, müsste er die 5. Klasse
wiederholen. Ich möchte wissen, ob unsere
Realschule auch zukünftig den 4-stufigen
Zweig anbieten muss.
Johann S. – B.
Im Falle, dass bei Ihnen die sechsstufige
Realschule zum Schuljahr 2001/2002
eingeführt wird, bietet die betref-
fende Realschule des vierstufigen
Zuges die Aufnahme in Jahr-
gangsstufe 7 zum Beginn des
Schuljahres 2001/2002 und
letztmalig zum Schuljahres-
beginn 2002/2003 an. Ein Schüler, der im
laufenden Schuljahr die 5. Klasse Haupt-
schule besucht, kann also im übernächs-
ten Schuljahr immer noch eine vierstufige
Realschule besuchen.
Ich habe 1993 an der Berufsoberschule die
fachgebundene Hochschulreife erworben.
MeinesWissens konnte man anschließend
die allgemeine Hochschulreife damals nur er-
langen, wenn man eine Prüfung über die
zweite Fremdsprache entweder zeitgleich mit
der Abschlussprüfung oder innerhalb von drei
Jahren nach demAbschluss ablegte. Kann ich
auch heute noch die allgemeine Hochschul-
reife erwerben?
Sylvia P. – L.
Die genannte Frist für die Ablegung
der Ergänzungsprüfung gibt es nicht
mehr. Die notwendigen Kennt-
nisse in einer zweiten Fremdspra-
che können in Ihrem Fall auf
folgende Weise nachgewiesen
werden: Erstens durch den
Unterricht in einer 2. Fremd-
sprache in den Jahrgangs-
stufen 7 bis 10 einer allgemein bildenden
Schule, wobei in der 10. Klasse (oder
höher) mindestens die Note 4 erzielt
wurde; zweitens durch die erfolgreiche
Teilnahme an einer Ergänzungsprüfung.
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