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Probleme und

Nurein

Viertelstündchen

Der Fall:

Gabi und Dorle

sind Frühaufsteher, weil

die Eltern zur Arbeit müs–

sen. Schon kurz nach sie–

ben stehen die beiden

Mädchen vor der Schule.

Im Sommer finden sie ein

frühes Plauderstündchen

ganz schön. Aber im Win–

ter, bei Dunkelheit und

Kälte, wünschen sie sich

lieber ein warmes Warte–

zimmer. Darum schleichen

sie sich ins Schulhaus.

" Ihr wißt genau, daß ihr

erst eine Viertelstunde vor

Unterrichtsbeginn in das

Schulhaus dürft und keine

Minute früher!" Mit die–

sen Worten setzt der ge–

wissenhafte Hausmeister

die beiden schnell wieder

an die frische Luft. Die

Eltern beschweren sich

vergebens. "Die Schule

kann das Elternhaus nicht

ersetzen", sagt der Schu I–

leiter. "Wir sind erst ab

drei Viertel acht für die

Schüler

verantwortlich.

Wenn wir sie früher ein–

lassen und es passiert et–

was, sind wir dran ." Müs–

sen Gabi und Dorle tat–

sächlich vor der Tür blei–

ben?

Das Recht:

Leider ja. Sie

sollten lieber zu Hause

warten, denn die Auf–

sichtspflicht der Schule gilt

grundsätzlich nur für die

Zeit, in der die Schüler am

Unterricht

teilnehmen .

Dazu zählt auch eine an-

gemessene Zeit vor- und

nachher. Als angemessen

gelten 15 Minuten. ln be–

sonderen Fällen geht al–

lerdings nach

§

91 Ab–

satz 3 der Allgemeinen

Schulordnung die Auf–

sichtspflicht darüber hin–

aus: Die Schule hat auch

während sonstiger Zeiten,

in denen Schüler sich be–

rechtigterweise im Schul–

gebäude aufhalten, für

Aufsicht zu sorgen. Z. B.

wenn Schüler wegen un–

günstiger Verkehrsverbin–

dungen regelmäßig lange

vor Unterrichtsbeginn am

Schulhaus eintreffen oder

nach dem Unterricht auf

die nächste Verkehrsver–

bindung nach Hause war–

ten. Die Schule muß ih–

nen dazu einen Aufent–

haltsraum

bereitstellen

und für eine geeignete

Wer hat recht?

Fälle aus dem Leben

der Schule

Beaufsichtigung sorgen:

rch Lehrer, Hausme ister

oder ältere Schüler. Das

gleiche gilt für die Warte–

zeit zwischen Vor- und

Nachmittagsunterricht. Bei

Volksschulen hat die Ge–

meinde oder der Schulver–

band für die Aufsicht wäh–

rend der Wartezeiten zu

sorgen, die durch de n

Schülertransport entste–

hen. Verzögert sich die

Heimfahrt der Schüler

oder ergeben sich andere

Wartezeiten, die nichts

mit dem Fahrplan der

Schulbusse zu tun haben,

so hat die Schulleitung die

Aufsicht zu regeln.

Eine Sechs

zuviel

Der Fall:

Hochspannung

in der 10b. Heute kommt

Mathe raus - die letzte

Schulaufgabe vor dem

Zeugnis.

"Ein

Zweier

müßte drin sein", denkt

Christa; sie war immer ei–

ne gute Mathematikerin

und hat ein sicheres Ge–

fühl.

Ihrem

"Neben–

Mann" Waltraud ist mul–

mig zumute. Eine schlech–

tere Note als vier - dann

müßte sie die Klasse wie–

derholen.

Die Arbeiten werden

verteilt Aber die von

Christa und Waltraud sind

nicht dabei. Der Leh rer

will sie statt dessen am

Ende der Stunde

allein

sprechen.

"Ich muß euch

beiden die Note

sechs geben, weil

ihr voneinander

abgeschrieben

habt", eröffnet er

ihnen. "Dasselbe

falsche Ergebnis -

da gibt's für mich gar kei–

nen Zweifel. "

Waltraud jammert: " Ich

habe nicht gespickt. " Chri–

sta ·protestiert: "Ich auch

nicht. Und abschreiben ha–

be ich auch nicht lassen.

Sie können uns gar nichts

nachweisen!" Aber der

Lehrer bleibt hart. "Ich

muß euch nicht nachwei-

sen, wer von wem abge–

schrieben hat. Es genügt

mir, daß offensichtlich ge–

mogelt wurde."

Sind Christa und Wal–

traud damit korrekt be–

dient oder nicht?

Das Recht: ·

Die Note

sechs erhält nur, wer zu

seinem eigenen Vorteil

fremde Hilfsmittel - zum

Beispiel

die

besseren

Kenntnisse seines Nach–

barn - benützt. Kann nicht

nachgewiesen

werden,

wer abgeschrieben und

wer geholfen hat, muß

der Lehrer beide Arbeiten

so bewerten, als wäre

nicht gemogelt worden.

Die Arbeiten von Chri–

sta und Waltraud zeigen

eindeutig, daß Waltraud

abgeschrieben hat. Bei

Christa stimmen nämlich

Ansatz und Rechenweg,

lediglich ein Leichtsinns–

fehler am Schluß führte

zum falschen Ergebnis.

Waltrauds Rechenweg hät–

te aber zu einem ganz

anderen Resultat führen

müssen: Ohne mathema–

tischen

Zusammenhang

prangt auf ihrem Blatt das

gleiche falsche Ergebnis

wie bei Christa. Der

Unterschleif ist also ein–

deutig. An ihrem Sechser

führt kein Weg .vorbei.

Christa dagegen hat ihre

Sechs zu Unrecht. Weil sie

· das Abschreiben ermög–

lichte, könnte gegen sie

allenfalls ein Verweis oder

eine andere Ordnungs–

maßnahme verhängt wer–

den.

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