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Die Bayerische Verfassung in der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

Einsichten und Perspektiven 3 | 16

Zuständigkeiten des Verfassungsgerichtshofs

Die Verfassung räumt dem Bayerischen Verfassungsgerichts-

hof eine starke Stellung im Gefüge der Machtbalance zwi-

schen den drei Gewalten ein. Er kann das Handeln aller

anderen Staatsorgane kontrollieren, vorausgesetzt, es werden

entsprechende Anträge gestellt. Von sich aus wird der Verfas-

sungsgerichtshof nicht tätig. Er kann gesetzgeberisches Han-

deln korrigieren, indem er Gesetze für verfassungswidrig

und nichtig erklärt. Er ist auch zur Aufhebung gerichtlicher

Entscheidungen und behördlicher Maßnahmen befugt. Der

Gesetzgeber hat dem Verfassungsgerichtshof vor allem fol-

gende wichtige Verfahrensarten vorgegeben.

Statistiken zur Arbeit des Bay. Verfassungsgerichtshof

Statistische Angaben seit Bestehen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

Nach der Jahresübersicht zum

31. Dezember 2015

ergeben sich für die Tätigkeit des Bayerischen Verfassungsge-

richtshofs in den letzten

68 Jahren

folgende Zahlen:

Bei einer

Verfahrensgesamtzahl

von

9367

beträgt der

Jahresdurchschnitt

138 Verfahren,

davon

114 Ver­

fassungsbeschwerden.

Von den

9367

Verfahren entfielen

7734

Verfahren (= 82,57%) auf

Verfassungsbeschwerden, 1438

Verfahren

(=15,35%) auf

Popularklagen, 58

Verfahren (= 0,62%) auf

Organstreitigkeiten und Meinungsverschie­

denheiten

sowie

137

Verfahren (=1,46%) auf die

restlichen Verfahrensarten.

Von der

Gesamtzah

l

der Verfassungsbeschwerden

(7734) waren

179 Verfassungsbeschwerden

(= 2,31%)

erfolgreich.

Von den 1438

Popularklagen

waren

153

(= 10,64%)

erfolgreich

.

Jahresübersicht 2015

Verfahren nach

VfGHG *)

Art. 2

Nr. 1

Art. 2

Nr. 2

Art. 2

Nr. 3

Art. 2

Nr. 4

Art. 2

Nr. 5

Art. 2

Nr. 6

Art. 2

Nr. 7

Art. 2

Nr. 8

Art. 2

Nr. 9

Verfahren

insgesamt

Anträge insgesamt

seit 23.07.1947

41

32

68 7.734 1.438 26 28

9.367

Bestand offener

Verfahren am

31.12.2015

46

15

1

62

Neuzugänge

86

18

3

1

108

Wiederaufgenomm.

Verfahren aus

früheren Jahren

1

1

erledigt durch

Entscheidung

21

10

31

anderweitige

Erledigung

67

3

70

Offene Verfahren

am 31.12.2015

45

20

4

1

70

*) Erläuterungen zu den Verfahrensarten:

Art. 2 Nr. 2 VfGHG: Ausschluss von Wählergruppen von Wahlen und

Abstimmungen (Art. 62 BV);

Art. 2 Nr. 3 VfGHG: Gültigkeit der Wahl der Mitglieder des Landtags und

der Verlust der Mitgliedschaft zum Landtag (Art. 63 BV);

Art. 2 Nr. 4 VfGHG:

a) Verfassungsstreitigkeiten zwischen den obersten Staatsorganen u.a.,

die sich nicht auf eine Rechtsvorschrift beziehen (Art. 64 BV);

b) Verfassungsstreitigkeiten zwischen den obersten Staatsorganen u.a.,

die sich auf eine Rechtsvorschrift beziehen (Art. 64 BV);

Art. 2 Nr. 5 VfGHG: Richtervorlagen wegen Verfassungswidrigkeit von

Rechtsvorschriften (Art. 65 BV);

Art. 2 Nr. 6 VfGHG: Verfassungsbeschwerden (Art. 66 BV)

Art. 2 Nr. 7 VfGHG: Popularklagen wegen Verfassungswidrigkeit von

Rechtsvorschriften (Art. 98 Satz 4 BV);

Art. 2 Nr. 8 VfGHG: Meinungsverschiedenheiten darüber, ob durch ein

Gesetz die Verfassung verletzt wird oder ob ein Antrag auf unzulässige

Verfassungsänderung vorliegt (Art. 75 Abs. 3 BV);

Art. 2 Nr. 9 VfGHG: Übrige durch Gesetz zugewiesene Fälle (Art. 67 BV).

Quelle: Bayerischer Verfassungsgerichtshof