Table of Contents Table of Contents
Previous Page  20 / 48 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 20 / 48 Next Page
Page Background

Die Fachschaftsleitung am Gymnasium in Bayern

18

2. Aufgaben: Unterstützen – Beraten – Gestalten – Entwickeln

Das betroffene Fachschaftsmitglied erhält zunächst die Möglichkeit, die

eigene Position darzulegen.

Grundlage des Gesprächs ist stets argumentative Sachbezogenheit, auf

keinen Fall autoritäres Weisungsgebaren. Dazu gehört aber auch, dass

Kritik früh, inhaltlich klar und präzise formuliert wird.

Das Gespräch soll je nach Gegenstand mit klaren und schriftlich fixierten

Zielvereinbarungen enden.

Sicherlich stößt die Fachschaftsleitung manchmal auch an die Grenzen ihrer

Beratungstätigkeit. Dies betrifft vor allem die folgenden Fälle:

Forderung nach hoher

Beratungsintensität

Beratungsresistenz

Kolleginnen und Kollegen, die im-

mer wieder eine Beratung durch

die Fachschaftsleitung einfordern,

müssen auch zurückgewiesen

werden können.

Nimmt die Fachschaftsleitung

eine übertriebene Vereinnahmung

ihrer Person wahr, ist es ange-

bracht, klare Grenzen zu ziehen

– nicht nur im Sinne der eigenen

Gesundheit und Berufszufrieden-

heit, sondern auch, um auf die

Eigenverantwortung der Lehrkräf-

te hinzuweisen und sie darin zu

stärken.

Wenn sich Kolleginnen und Kol-

legen der notwendigen Beratung

verweigern oder gemeinsam

getroffene Zielvereinbarungen

nicht einhalten, muss die nächst

höhere Entscheidungsebene,

also die Schulleitung, einbezo-

gen werden, damit notwendige

Zielvorgaben durch verbindliche

Weisungen ergänzt oder ersetzt

werden können.

Dies ist insbesondere bei fol-

genden klaren dienstrechtlichen

Verstößen erforderlich:

Nichteinhaltung des Lehrplans

Missachtung von Bestimmun-

gen der Schulordnung, zum

Beispiel in Bezug auf Arbeits-

zeit, Umfang, fristgerechte

Rückgabe von Leistungsnach-

weisen

Ignorieren des Nachteilsaus-

gleichs

Soweit der Fachschaftsleitung

gemäß Art. 57 Abs. 2 Satz 3

BayEUG Weisungsbefugnis über-

tragen wurde, kann sie im Rah-

men ihrer fachlichen Führungs-

aufgabe auch durch das Mittel

der Weisung auf ein Abstellen der

Mängel hinwirken.