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Probleme

und

Beinbruch

imSteinbruch

Der Fall:

Lehrer F. geht

gern ins Gelände und seine

Schüler mit ihm. Auch au–

ßerhalb der Unterrichtszeit

Für den nächsten schulfreien

Samstag kündigt er am

Schwarzen Brett einen For–

schungsausflug für Hobby–

Geologen an. Der größte

Teil seiner Schüler radelt

mit in den Steinbruch. Als

es nach der sachkundigen

Führung wieder heimwärts

geht, stürzt Schüler Georg

W. mit dem Fahrrad und

bricht sich das Bein.

Das Malheur ist groß.

Nicht minder die daraus

entstehenden Kosten. Ge–

orgs Eltern übergeben Arzt–

und Krankenhausrechnung

der Schule. Der Schulleiter

reicht sie an die gesetzliche

Schülerunfallversicherung

weiter. Aber diese weigert

sich zu zahlen: "Es handelt

'sich hier nicht um eine

schulische

Veranstaltung,

sondern um eine Privat–

fahrt." Der Schulleiter wi–

derspricht: "Ich habe die

Ankündigung von Lehrer F.

am Schwarzen Brett gele–

sen und nicht nur gebilligt,

sondern mich über diese

Initiative sogar gefreut. Des–

halb war seine Fahrt durch–

aus eine schulische Veran–

staltung."

Wer hat recht?

Das Recht:

Diese Exkursion

zum Steinbruch war keine

schulische Veranstaltung. Es

handelte sich um eine reine

Freizeit-Veranstaltung eines

Lehrers, an der Schüler frei–

willig außerhalb des Unter–

richts teilnahmen. Die An–

kündigung von Lehrer F.

am Schwarzen Brett, mit

Schülern einen Ausflug zu

unternehmen, konnte sie

nicht zur schulischen Veran–

staltung machen, selbst

wenn der Schulleiter sie

dort gelesen

ha~.

Daran än–

dert auch die Tatsache

nicht!!, daß die Fahrt aus

der Schule heraus organi–

siert wurde. Nur wenn eine

Exkursion durch die Schul–

leitung ausdrücklich als

"schulische Veranstaltung"

gekennzeichnet wird, genie–

ßen die Schüler den Schutz

der gesetzlichen Unfallver–

sicherung.

Typische Schulveranstal–

tungen, für die gesetzlicher

Unfallschutz besteht, sind

zum Beispiel: Schulweg,

Unterricht, Pausen, Kurse,

Arbeitsgemeinschaften, Un–

terrichtsgang, Wandertag,

Klassenfahrt,

Skilager,

Sportfest, Schulgottesdienst

usw. Alles was ein Lehrer

mit seinen Schülern privat

unternimmt - Film- und

Diskussionsabende, Führun-

.Wer hat recht?

Fälle aus dem Leben

der Schule

Paragraphen

gen-ist

Privatsache.

Wenn einem

Schüler dabei

etwas passiert, zahlt die ge–

setzliche Unfallversicherung

nichts. Darum müssen Ge–

orgs Ehern die Rechnungen

selbst begleichen, sofern

die Familie nicht privat ge–

gen Unfall versichert ist.

Das braucht die Unter–

nehmungslust der Lehrer,

die ihren Schülern außer–

·halb des Unterrichts etwas

zeigen und erklären wollen,

nicht zu bremsen. Es emp–

fiehlt sich lediglich, das Un–

ternehmen vorher aus–

drücklich als "schulische

Veranstaltung" erklären zu

lassen. Wo das nicht mög–

lich ist (z. B. weil es mit

Schule und Unterricht nichts

zu tun hat), bleibt immer

noch der Abschluß einer

privaten Unfallversicherung.

Sie steht Lehrern, Schülern

und Eltern offen. Die Ko–

sten: 25 Pfennige je Teil–

nehmer und Tag.

Baden

gegangen

Der Fall:

Karin hat schwer

geschuftet. Ihr Hausauf–

satz liegt nun fertig ge–

schrieben auf dem Tisch.

Draußen lädt wunderschö–

nes Sommerwetter zum Ba–

de. Erholung hat sie ver–

dient, meint Karin und

macht aus dem nächsten

Unterrichtstag einen Bade–

tag. Statt zur Schule fährt

sie an den See. Als Karin

schließlich mit einem Tag

Verspätung ihre Hausar–

beit an den Mann bringen

will, hält ihr der Lehrer

vor: "Abgabetermin war ge–

stern."

"Tut mir leid, ich habe

mich im Datum geirrt. Mein

Aufsatz ist seit Tagen fer–

tig." Auf die Frage, warum

sie gestern fehlte, weiß sie

keinen triftigen Grund. Der

Lehrer nimmt zwar die Ar–

beit entgegen, aber ein paar

Tage später gibt es für

Karin eine böse Überra–

schung. Den Aufsatz ziert

eine glatte Sechs. Und am

Schluß steht: "Die Note 6

ist zu erteilen, da

de~

Ab–

gabetermin ohne ausrei–

chende Entschuldigung ver–

säumt wurde." "Das ist

doch ungerecht"

1

empört

sich Karin . "Ich habe mich

reingehängt und das The–

ma rechtzeitig fertig ge–

habt. Schließlich muß doch

meine Leistung bewertet

werden, nicht der Abgabe–

termin."

Das Recht:

Karin muß sich

mit dem Sechser abfinden.

Ihr Deutsch-Lehrer durfte

und konnte nicht anders

handeln. Warum? Wenn

die Schule Leistungen be–

wertet und kontrolliert,

muß sie alle Schüler gleich

behandeln. Sie darf nicht

dem einen mehr Arbeitszeit

lassen als dem anderen,

und das kann nur über den

für alle Schüler verbindli–

chen Abgabetermin kontrol–

liert werden. Sonst ist es

vorbei mit der Chancen-

. gleichheit.

über diese strenge Regel

des

Leistungsvergleichs

kann sich kein Lehrer hin–

wegsetzen.

Nur triftige

Gründe, wie Krankheit oder

ein Todesfall in der Fami–

lie, lassen Ausnahmen zu.

Schuleschwänzen ist ein

Spaß mit Risiko. Karin ist

dabei Baden gegangen.

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