Probleme
und
Beinbruch
imSteinbruch
Der Fall:
Lehrer F. geht
gern ins Gelände und seine
Schüler mit ihm. Auch au–
ßerhalb der Unterrichtszeit
Für den nächsten schulfreien
Samstag kündigt er am
Schwarzen Brett einen For–
schungsausflug für Hobby–
Geologen an. Der größte
Teil seiner Schüler radelt
mit in den Steinbruch. Als
es nach der sachkundigen
Führung wieder heimwärts
geht, stürzt Schüler Georg
W. mit dem Fahrrad und
bricht sich das Bein.
Das Malheur ist groß.
Nicht minder die daraus
entstehenden Kosten. Ge–
orgs Eltern übergeben Arzt–
und Krankenhausrechnung
der Schule. Der Schulleiter
reicht sie an die gesetzliche
Schülerunfallversicherung
weiter. Aber diese weigert
sich zu zahlen: "Es handelt
'sich hier nicht um eine
schulische
Veranstaltung,
sondern um eine Privat–
fahrt." Der Schulleiter wi–
derspricht: "Ich habe die
Ankündigung von Lehrer F.
am Schwarzen Brett gele–
sen und nicht nur gebilligt,
sondern mich über diese
Initiative sogar gefreut. Des–
halb war seine Fahrt durch–
aus eine schulische Veran–
staltung."
Wer hat recht?
Das Recht:
Diese Exkursion
zum Steinbruch war keine
schulische Veranstaltung. Es
handelte sich um eine reine
Freizeit-Veranstaltung eines
Lehrers, an der Schüler frei–
willig außerhalb des Unter–
richts teilnahmen. Die An–
kündigung von Lehrer F.
am Schwarzen Brett, mit
Schülern einen Ausflug zu
unternehmen, konnte sie
nicht zur schulischen Veran–
staltung machen, selbst
wenn der Schulleiter sie
dort gelesen
ha~.
Daran än–
dert auch die Tatsache
nicht!!, daß die Fahrt aus
der Schule heraus organi–
siert wurde. Nur wenn eine
Exkursion durch die Schul–
leitung ausdrücklich als
"schulische Veranstaltung"
gekennzeichnet wird, genie–
ßen die Schüler den Schutz
der gesetzlichen Unfallver–
sicherung.
Typische Schulveranstal–
tungen, für die gesetzlicher
Unfallschutz besteht, sind
zum Beispiel: Schulweg,
Unterricht, Pausen, Kurse,
Arbeitsgemeinschaften, Un–
terrichtsgang, Wandertag,
Klassenfahrt,
Skilager,
Sportfest, Schulgottesdienst
usw. Alles was ein Lehrer
mit seinen Schülern privat
unternimmt - Film- und
Diskussionsabende, Führun-
.Wer hat recht?
Fälle aus dem Leben
der Schule
Paragraphen
gen-ist
Privatsache.
Wenn einem
Schüler dabei
etwas passiert, zahlt die ge–
setzliche Unfallversicherung
nichts. Darum müssen Ge–
orgs Ehern die Rechnungen
selbst begleichen, sofern
die Familie nicht privat ge–
gen Unfall versichert ist.
Das braucht die Unter–
nehmungslust der Lehrer,
die ihren Schülern außer–
·halb des Unterrichts etwas
zeigen und erklären wollen,
nicht zu bremsen. Es emp–
fiehlt sich lediglich, das Un–
ternehmen vorher aus–
drücklich als "schulische
Veranstaltung" erklären zu
lassen. Wo das nicht mög–
lich ist (z. B. weil es mit
Schule und Unterricht nichts
zu tun hat), bleibt immer
noch der Abschluß einer
privaten Unfallversicherung.
Sie steht Lehrern, Schülern
und Eltern offen. Die Ko–
sten: 25 Pfennige je Teil–
nehmer und Tag.
Baden
gegangen
Der Fall:
Karin hat schwer
geschuftet. Ihr Hausauf–
satz liegt nun fertig ge–
schrieben auf dem Tisch.
Draußen lädt wunderschö–
nes Sommerwetter zum Ba–
de. Erholung hat sie ver–
dient, meint Karin und
macht aus dem nächsten
Unterrichtstag einen Bade–
tag. Statt zur Schule fährt
sie an den See. Als Karin
schließlich mit einem Tag
Verspätung ihre Hausar–
beit an den Mann bringen
will, hält ihr der Lehrer
vor: "Abgabetermin war ge–
stern."
"Tut mir leid, ich habe
mich im Datum geirrt. Mein
Aufsatz ist seit Tagen fer–
tig." Auf die Frage, warum
sie gestern fehlte, weiß sie
keinen triftigen Grund. Der
Lehrer nimmt zwar die Ar–
beit entgegen, aber ein paar
Tage später gibt es für
Karin eine böse Überra–
schung. Den Aufsatz ziert
eine glatte Sechs. Und am
Schluß steht: "Die Note 6
ist zu erteilen, da
de~
Ab–
gabetermin ohne ausrei–
chende Entschuldigung ver–
säumt wurde." "Das ist
doch ungerecht"
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empört
sich Karin . "Ich habe mich
reingehängt und das The–
ma rechtzeitig fertig ge–
habt. Schließlich muß doch
meine Leistung bewertet
werden, nicht der Abgabe–
termin."
Das Recht:
Karin muß sich
mit dem Sechser abfinden.
Ihr Deutsch-Lehrer durfte
und konnte nicht anders
handeln. Warum? Wenn
die Schule Leistungen be–
wertet und kontrolliert,
muß sie alle Schüler gleich
behandeln. Sie darf nicht
dem einen mehr Arbeitszeit
lassen als dem anderen,
und das kann nur über den
für alle Schüler verbindli–
chen Abgabetermin kontrol–
liert werden. Sonst ist es
vorbei mit der Chancen-
. gleichheit.
über diese strenge Regel
des
Leistungsvergleichs
kann sich kein Lehrer hin–
wegsetzen.
Nur triftige
Gründe, wie Krankheit oder
ein Todesfall in der Fami–
lie, lassen Ausnahmen zu.
Schuleschwänzen ist ein
Spaß mit Risiko. Karin ist
dabei Baden gegangen.
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