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beantwortet Leserfragen
illustrationen: bengt fosshag
Unser Sohn in der 6. Klasse Gymnasium
hat ab und zu auch Nachmittagsunterricht.
An diesenTagen geht er bisweilen in der
Mittagspause in den Ort, um sich dort ein
Essen zu besorgen.Wie sieht es da mit
der Aufsichtspflicht der Schule aus? Ist das
offiziell geregelt?
Gerti Z. – Z.
Schüler sind nicht grundsätzlich ver-
pflichtet, die Mittagspause in der Schule
zu verbringen. Sonst wäre die gängige
Praxis nicht zulässig, dass Schüler, die am
Ort wohnen, die Mittagspause zu Hause
verbringen. Andererseits hat die Schule
nach § 39 Abs. 1 Satz 4 GSO z.B. auch in
der Mittagspause für eine angemessene
Beaufsichtigung zu sorgen. Hier genügt
es, wenn sich die Schüler beaufsichtigt
fühlen, eine ständige Überwachung ist
nicht notwendig. Ausgehend von diesen
Grundsätzen ist es daher zulässig, dass
Schüler ihr Mittagessen außerhalb der
Schule einnehmen dürfen.
MeineTochter in der 7. Klasse Gymnasium fand neulich
ihr Deutschheft nicht mehr. Das Heft wurde von mir be-
zahlt und ist kein Schuleigentum. Der Deutschlehrer drohte
damit, dass er unsererTochter die Note 6 geben werde, wenn
sie das Heft demnächst nicht vorlegen würde. Kann er das
machen?
Melanie C. – L.
Die Heftführung ist kein in § 44 und § 46 GSO aufge-
führter mündlicher oder schriftlicher Leistungsnachweis.
Es ist daher nicht zulässig, die Note 6 zu erteilen, wenn
man ein Heft nicht mehr findet. Allerdings sind nach
Art. 52 Abs. 3 Satz 2 BayEUG bei der Erteilung von Zeug-
nissen die „gesamten Leistungen eines Schülers“ zu
berücksichtigen. Unterrichtsergebnisse in ordentlicher
Form zu Papier zu bringen, gehört zu den Zielen schu-
lischen Lernens. Ein sauberer Hefteintrag stellt somit
eine Leistung dar, die durchaus gerechtfertigt ist. Die
Bewertung der Heftführung kann damit bei sonst glei-
chen Leistungen im Grenzbereich von zwei Noten
durchaus den Ausschlag geben.
Neulich bekam mein Sohn
in der 8. Klasse Haupt-
schule eine Probe zurück –
mit der Note 3. Die Lehr-
kraft hatte sich aber um ei-
nige Punkte verzählt, so
dass die eigentliche Zensur
die Note 4 gewesen wäre.
Dies sagte mein Sohn –
leichtsinnigerWeise – der
Lehrkraft. Diese änderte
daraufhin die Note sofort
ab, worüber wir uns natür-
lich sehr geärgert haben.
Laila S. – T.
Nach dem Grundsatz der
Gleichbehandlung aller
Schüler kann auch im
Nachhinein die Note ei-
ner Probe verändert wer-
den, wenn bei der Korrek-
tur Fehler übersehen
wurden. Dabei ist es ohne
Belang, von wem die
übersehenen Fehler ent-
deckt wurden. Natürlich
kann eine Note im Nach-
hinein auch verbessert
werden. Die Lehrkraft hat
somit korrekt gehandelt,
auch wenn die Enttäu-
schung über die nachträg-
liche Verschlechterung ei-
ner Note mehr als ver-
ständlich ist.
Mittagspause
Drohung
Nachschlag