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ach Art. 37 Abs.1 des Bayerischen Erziehungs-
und Unterrichtsgesetzes (BayEUG) wurden bis-
her Kinder schulpflichtig, die bis zum 30.6. des
Jahres sechs Jahre alt wurden. Doch das gehört der Ver-
gangenheit an. Mit Beginn dieses Schuljahres trat eine
Änderung in Kraft. Danach sind nunmehr „alle Kinder
schulpflichtig, die bis zum 31. Dezember sechs Jahre alt
werden...“.
Allerdings wird der Stichtag nicht auf einmal, sondern
schrittweise vorverlegt. Erst nach sechs Jahren, also im
Schuljahr 2010/11, ist der Stichtag für die Einschulung der
31. Dezember. Außerdem haben Eltern die Möglichkeit,
für ihr Kind, das im Oktober, November oder Dezember
geboren wurde, erst den nächsten Einschulungstermin
zu wählen.
Die neuen Stichtage im Überblick:
Mit der Vorverlegung des Einschulungsalters soll der
wissenschaftlichen Erkenntnis Rechnung getragen wer-
den, dass Kinder schon im frühen Alter in hohem Maße
SCHULJAHR
STICHTAG
2005/06
➜
31. Juli
2006/07
➜
31. August
2007/08
➜
30. September
2008/09
➜
31. Oktober
2009/10
➜
30. November
2010/11
➜
31. Dezember
Neue Stichtage
Bayerns Kinder werden künftig
früher eingeschult. Das hat
der Bayerische Landtag imMärz
dieses Jahres beschlossen.
Einschulung
aufnahme- und lernbereit sind. Darüber hinaus sollte
mit dieser Maßnahme das Einschulungsalter dem eu-
ropäischen Standard angepasst werden.
Schon in den vergangenen Jahren hatten immer mehr
Eltern die Chance genutzt, ihr Kind früher einzuschulen.
So wurden z.B. im Schuljahr 2004/05 11 Prozent aller
Abc-Schützen vorzeitig eingeschult. Mit der Gesetzesän-
derung erhalten Eltern noch mehr Flexibilität bei der
Einschulung ihres Kindes.
Unberührt davon bleibt die Möglichkeit, dass auf An-
trag der Eltern ein Kind schulpflichtig wird, wenn auf
Grund der körperlichen, sozialen und geistigen Entwick-
lung zu erwarten ist, dass das Kind mit Erfolg am Unter-
richt teilnehmen kann. Bei Kindern, die erst im nächs-
ten Kalenderjahr sechs Jahre alt werden,
ist dazu ein schulpsychologisches
Gutachten notwendig.
Möglich ist auch weiter-
hin, dass ein Kind für ein
Schuljahr zurückgestellt
wird, wenn auf Grund
der körperlichen oder
geistigen Entwick-
lung zu erwarten
ist, dass es nicht
mit Erfolg am
Unterricht
teilnehmen
kann.
N
Eltern entscheiden
foto: j. clarke/getty, matthias tunger/getty