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E

ach Art. 37 Abs.1 des Bayerischen Erziehungs-

und Unterrichtsgesetzes (BayEUG) wurden bis-

her Kinder schulpflichtig, die bis zum 30.6. des

Jahres sechs Jahre alt wurden. Doch das gehört der Ver-

gangenheit an. Mit Beginn dieses Schuljahres trat eine

Änderung in Kraft. Danach sind nunmehr „alle Kinder

schulpflichtig, die bis zum 31. Dezember sechs Jahre alt

werden...“.

Allerdings wird der Stichtag nicht auf einmal, sondern

schrittweise vorverlegt. Erst nach sechs Jahren, also im

Schuljahr 2010/11, ist der Stichtag für die Einschulung der

31. Dezember. Außerdem haben Eltern die Möglichkeit,

für ihr Kind, das im Oktober, November oder Dezember

geboren wurde, erst den nächsten Einschulungstermin

zu wählen.

Die neuen Stichtage im Überblick:

Mit der Vorverlegung des Einschulungsalters soll der

wissenschaftlichen Erkenntnis Rechnung getragen wer-

den, dass Kinder schon im frühen Alter in hohem Maße

SCHULJAHR

STICHTAG

2005/06

31. Juli

2006/07

31. August

2007/08

30. September

2008/09

31. Oktober

2009/10

30. November

2010/11

31. Dezember

Neue Stichtage

Bayerns Kinder werden künftig

früher eingeschult. Das hat

der Bayerische Landtag imMärz

dieses Jahres beschlossen.

Einschulung

aufnahme- und lernbereit sind. Darüber hinaus sollte

mit dieser Maßnahme das Einschulungsalter dem eu-

ropäischen Standard angepasst werden.

Schon in den vergangenen Jahren hatten immer mehr

Eltern die Chance genutzt, ihr Kind früher einzuschulen.

So wurden z.B. im Schuljahr 2004/05 11 Prozent aller

Abc-Schützen vorzeitig eingeschult. Mit der Gesetzesän-

derung erhalten Eltern noch mehr Flexibilität bei der

Einschulung ihres Kindes.

Unberührt davon bleibt die Möglichkeit, dass auf An-

trag der Eltern ein Kind schulpflichtig wird, wenn auf

Grund der körperlichen, sozialen und geistigen Entwick-

lung zu erwarten ist, dass das Kind mit Erfolg am Unter-

richt teilnehmen kann. Bei Kindern, die erst im nächs-

ten Kalenderjahr sechs Jahre alt werden,

ist dazu ein schulpsychologisches

Gutachten notwendig.

Möglich ist auch weiter-

hin, dass ein Kind für ein

Schuljahr zurückgestellt

wird, wenn auf Grund

der körperlichen oder

geistigen Entwick-

lung zu erwarten

ist, dass es nicht

mit Erfolg am

Unterricht

teilnehmen

kann.

N

Eltern entscheiden

foto: j. clarke/getty, matthias tunger/getty