SCHULE aktuell beantwortet Leserfragen
·Protest
Ich besuche eine Wirtscharts–
schule und habe folgendes Pro–
blem: Mit der Mode, die heut–
zutage die breite Masse trägt,
kann ich mich nicht so recht
anfreunden; aus Protest ziehe
ich mich daher seit einiger
Zeit wie ein Punker an. Neu–
lich hat mich nun unser Schul–
leiter daraur hingewiesen, daß
er meinen Haarschnitt und mei–
ne Kleidung nicht akzeptieren
könne. Er drohte -mir sogar,
mich von der Schule zu werren,
falls ich mein Äußeres nicht
ändere. Kann er das wirklich?
Franz N.-S.
Die Wirtschaftsschule vermittelt neben
der Allgemeinbildung eine berufliche
Grundbildung in den Bereichen Wirt–
schaft und Verwaltung. Es ist daher ver–
ständlich, daß der Leiter einer solchen
Schule seine Schüler dazu anhält, sich or–
dentlich zu kleiden, um sie so mit der
"Kieiderordnung" der Berufszweige, de–
nen sie sich in der Regel nach Schulab–
schluß zuwenden, vertraut zu machen. Al–
lerdings kann es sich <;labei nur um eine
Empfehlung handeln, Ordnungsmaßnah–
men sind nicht gerechtfertigt- sofern kei–
ne sonstigen Verstöße gegen schulische
Verpflichtungen vorliegen.
18 SCHULE
aktuell
Fehlanzeige
Seit einem Jahr gehe ich aur
die Berursoberschule. Neulich
teilte uns die Schulleitung
mit, daß wir uns wegen Krank–
heit pro Halbjahr insgesamt
höchstens dreimal selbst ent–
schuldigen dürrten; für jedes
weitere Fehlen werde ein ärzt–
liches Att.est verlangt. Ist
eine solche Vorschrift recht–
lich einwandfrei? Schließlich
bin ich doch volljährig und
gehe freiwillig zur Schule.
Albert B.-S.
Auch an Schulen, an denen nicht mehr die
Schulpflicht erfüllt wird, gilt die Regelung,
daß der Schüler grundsätzlich zur Teil–
nahme om Unterricht verpflichtet ist. Ge–
mäß
§
14 Abs. 2 Satz 3 der Schulordnung
für die Berufsoberschulen in Bayern ist
die .Schule berechtigt, die Vorloge eines
ärztl ichen oder schulärztlichen Zeugnis–
ses zu verlangen, wenn sich krankheits–
bedingte Schulversäumnisse häufen oder
an der Erkrankung Zweifel bestehen. Um
eine Gleichbehandlung zu gewährleisten,
kann dabei die Schule intern durchaus
festlegen, daß ab einer bestimmten An–
zahl von
Versäumni~sen
im Schulhalbjahr
die Attestpflicht zu prüfen ist. Eine auto–
matische Verhängung der Attestpflicht
bei bestimmten Fehlzeiten ohne Prüfung
des Einzelfalles würde jedoch nicht der
Schulordnung entsprechen.
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l
Stiller Teilhaber
Unsere Tochter - sie ist evan–
gelisch - besucht die zweite
Klasse Grundschule. Nun ver–
langt der Schulleiter, daß sie
in den drei Stunden, in denen
ihre Klassenkameraden katholi–
schen Religionsunterricht ha–
ben, in die Parallelklasse
geht. Er begründet dies damit,
daß die Schule nur so ihrer
Aufsichtsprlicht nachkommen
könne; denn der evangelische
Religionsunterricht finde zu
einem anderen Zeitpunkt statt,
und da unsere Tochter Fahr–
schülerin sei, könne er sie in
diesen Zwischenstunden auch
nicht nach Hause gehen
lassen ~
Ist der Schulleiter hier wirk–
lich im Recht?
Beate H.-B.
Wenn für einen Schüler Zwischenstunden
entstehen, so hat die Schule für die. Beauf–
sichtigung zu sorgen. Sie kann dieser
Pflicht dadurch nachkommen, daß sie ·
den Schüler in eine Klasse setzt, wo er im
Blickfeld des Lehrers bleibt. Daß er dabei
den Unterricht nicht stören darf, ist selbst–
verständl ich, eine Mitarbeit kann ober
nicht verlangt werden. Allerdings hat der
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Lehrer die Möglichkeit, den Schüler zu ei–
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ner sinnvollen Beschäftigung anzuleiten,
etwa zur Erledigung der Hausaufgaben.