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SCHULE aktuell beantwortet Leserfragen

·Protest

Ich besuche eine Wirtscharts–

schule und habe folgendes Pro–

blem: Mit der Mode, die heut–

zutage die breite Masse trägt,

kann ich mich nicht so recht

anfreunden; aus Protest ziehe

ich mich daher seit einiger

Zeit wie ein Punker an. Neu–

lich hat mich nun unser Schul–

leiter daraur hingewiesen, daß

er meinen Haarschnitt und mei–

ne Kleidung nicht akzeptieren

könne. Er drohte -mir sogar,

mich von der Schule zu werren,

falls ich mein Äußeres nicht

ändere. Kann er das wirklich?

Franz N.-S.

Die Wirtschaftsschule vermittelt neben

der Allgemeinbildung eine berufliche

Grundbildung in den Bereichen Wirt–

schaft und Verwaltung. Es ist daher ver–

ständlich, daß der Leiter einer solchen

Schule seine Schüler dazu anhält, sich or–

dentlich zu kleiden, um sie so mit der

"Kieiderordnung" der Berufszweige, de–

nen sie sich in der Regel nach Schulab–

schluß zuwenden, vertraut zu machen. Al–

lerdings kann es sich <;labei nur um eine

Empfehlung handeln, Ordnungsmaßnah–

men sind nicht gerechtfertigt- sofern kei–

ne sonstigen Verstöße gegen schulische

Verpflichtungen vorliegen.

18 SCHULE

aktuell

Fehlanzeige

Seit einem Jahr gehe ich aur

die Berursoberschule. Neulich

teilte uns die Schulleitung

mit, daß wir uns wegen Krank–

heit pro Halbjahr insgesamt

höchstens dreimal selbst ent–

schuldigen dürrten; für jedes

weitere Fehlen werde ein ärzt–

liches Att.est verlangt. Ist

eine solche Vorschrift recht–

lich einwandfrei? Schließlich

bin ich doch volljährig und

gehe freiwillig zur Schule.

Albert B.-S.

Auch an Schulen, an denen nicht mehr die

Schulpflicht erfüllt wird, gilt die Regelung,

daß der Schüler grundsätzlich zur Teil–

nahme om Unterricht verpflichtet ist. Ge–

mäß

§

14 Abs. 2 Satz 3 der Schulordnung

für die Berufsoberschulen in Bayern ist

die .Schule berechtigt, die Vorloge eines

ärztl ichen oder schulärztlichen Zeugnis–

ses zu verlangen, wenn sich krankheits–

bedingte Schulversäumnisse häufen oder

an der Erkrankung Zweifel bestehen. Um

eine Gleichbehandlung zu gewährleisten,

kann dabei die Schule intern durchaus

festlegen, daß ab einer bestimmten An–

zahl von

Versäumni~sen

im Schulhalbjahr

die Attestpflicht zu prüfen ist. Eine auto–

matische Verhängung der Attestpflicht

bei bestimmten Fehlzeiten ohne Prüfung

des Einzelfalles würde jedoch nicht der

Schulordnung entsprechen.

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Stiller Teilhaber

Unsere Tochter - sie ist evan–

gelisch - besucht die zweite

Klasse Grundschule. Nun ver–

langt der Schulleiter, daß sie

in den drei Stunden, in denen

ihre Klassenkameraden katholi–

schen Religionsunterricht ha–

ben, in die Parallelklasse

geht. Er begründet dies damit,

daß die Schule nur so ihrer

Aufsichtsprlicht nachkommen

könne; denn der evangelische

Religionsunterricht finde zu

einem anderen Zeitpunkt statt,

und da unsere Tochter Fahr–

schülerin sei, könne er sie in

diesen Zwischenstunden auch

nicht nach Hause gehen

lassen ~

Ist der Schulleiter hier wirk–

lich im Recht?

Beate H.-B.

Wenn für einen Schüler Zwischenstunden

entstehen, so hat die Schule für die. Beauf–

sichtigung zu sorgen. Sie kann dieser

Pflicht dadurch nachkommen, daß sie ·

den Schüler in eine Klasse setzt, wo er im

Blickfeld des Lehrers bleibt. Daß er dabei

den Unterricht nicht stören darf, ist selbst–

verständl ich, eine Mitarbeit kann ober

nicht verlangt werden. Allerdings hat der

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Lehrer die Möglichkeit, den Schüler zu ei–

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ner sinnvollen Beschäftigung anzuleiten,

etwa zur Erledigung der Hausaufgaben.