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lft

rfragen

schüler im Unter–

richt laufend mit

selbst erfundenen

Spitznamen an. So–

wohl mein Sohn als

auch die anderen

Schüler ärgern sich

darüber sehr. Gibt

es zu diesem Punkt

eine Bestimmung in

der Schulordnung?

Katharina F. - A.

Auch wenn dies in den Schul·

ordnungen nicht eigens gere–

gelt ist, hat jeder Schüler

selbstverständlich ein Recht

darauf, vom Lehrer korrekt be–

handelt zu werden . Dies ge–

bietet allein schon die Ach–

tung vor der Würde der Per–

son. Die Schüler gegen ihren

Willen mit einem Spitznamen

anzusprechen ist mit diesem

Grundsatz nicht vereinbar.

Gerechte

Verteilung

Zu Beginn dieses

Schuljahres mußten

wir, die Eltern ei–

niger befreundeter

Abc -Schützen, fest-

, stellen, daß man un–

sere Kinder in der

hiesigen Grundschule

auf drei verschiede–

ne Klassen verteilt

hatte. Weder war auf

Gruppen im Kinder–

garten noch auf

Nachbarschaft oder

ähnliches Rücksicht

genommen worden.

Nach welchen Krite–

rien werden eigent–

lich die Klassen ge–

bildet?

Ingo Z. - G.

Zuständig für die Zuteilung

der Kinder in eine Klasse ist

der jeweilige Schulleiter. Die–

ser

g~ht

dabei von vielfälti–

gen Uberlegungen aus. Eine

Rolle können beispielsweise

Schulweg, Transport mit dem

Schulbus, Zusammenfassung

bestimmter Wohnbezirke, Re–

ligionszugehörigkeit,

aber

auch pädagogische Gründe

spielen. Dabei kann nicht im–

mer allen Wünschen der Ei–

tern entsprochen werden . Um

aber Verständnis für seine

Entscheidungen zu wecken,

sollte der Schulleiter die Krite–

rien für die Klassenbildung

z.B. im Rahmen eines Eitern–

abends offenlegen .

Schriftlicher

Antrag

Im kommenden Schul–

jahr möchte ich, daß

meine Tochter, die

gegenwärtig in die

3. Klasse Grundschu–

le geht, nicht am

Religions-, sondern

am Ethikunterricht

teilnimmt. Mich in–

teressiert nun, ob

man dazu einen

schriftlichen Antrag

stellen muß und ob

die Einrichtung des

Ethikunterrichts an

eine Mindestzahl von

Schülern gebunden

ist.

Gisela 0. - K.

Für Schüler, die einem Be–

kenntnis angehören, ist der

Religionsunterricht Pflichtfach,

es sei denn, die Erziehungs–

berechtigten melden ihr Kind

spätestens innerhalb der er–

sten Woche nach Schulbeginn

schriftlich von diesem Fach

ab. Die Schüler müssen dann

nach Art. 47 des Bayerischen

Erziehungs- und Unterrichts–

gesetzes (BayEUG) den Ethik–

unterricht besuchen. Eine Min–

destzahl an Teilnehmern ist

für diesen Unterricht, in dem

auch mehrere Jahrgangsstu–

fen zusammengefaßt werden

können, nicht festgelegt. Wenn

an einer Schule allerdings die

Gruppe der Ethikschüler sehr

klein ist, kann sie für dieses

Fach einer anderen Volks–

schule zugewiesen werden.

Unsere Ans chrift:

Bayerisches

Kultusministerium

Redaktion SCHULE aktuell

80327 München

SCHULE

aktuell

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