lft
rfragen
schüler im Unter–
richt laufend mit
selbst erfundenen
Spitznamen an. So–
wohl mein Sohn als
auch die anderen
Schüler ärgern sich
darüber sehr. Gibt
es zu diesem Punkt
eine Bestimmung in
der Schulordnung?
Katharina F. - A.
Auch wenn dies in den Schul·
ordnungen nicht eigens gere–
gelt ist, hat jeder Schüler
selbstverständlich ein Recht
darauf, vom Lehrer korrekt be–
handelt zu werden . Dies ge–
bietet allein schon die Ach–
tung vor der Würde der Per–
son. Die Schüler gegen ihren
Willen mit einem Spitznamen
anzusprechen ist mit diesem
Grundsatz nicht vereinbar.
Gerechte
Verteilung
Zu Beginn dieses
Schuljahres mußten
wir, die Eltern ei–
niger befreundeter
Abc -Schützen, fest-
, stellen, daß man un–
sere Kinder in der
hiesigen Grundschule
auf drei verschiede–
ne Klassen verteilt
hatte. Weder war auf
Gruppen im Kinder–
garten noch auf
Nachbarschaft oder
ähnliches Rücksicht
genommen worden.
Nach welchen Krite–
rien werden eigent–
lich die Klassen ge–
bildet?
Ingo Z. - G.
Zuständig für die Zuteilung
der Kinder in eine Klasse ist
der jeweilige Schulleiter. Die–
ser
g~ht
dabei von vielfälti–
gen Uberlegungen aus. Eine
Rolle können beispielsweise
Schulweg, Transport mit dem
Schulbus, Zusammenfassung
bestimmter Wohnbezirke, Re–
ligionszugehörigkeit,
aber
auch pädagogische Gründe
spielen. Dabei kann nicht im–
mer allen Wünschen der Ei–
tern entsprochen werden . Um
aber Verständnis für seine
Entscheidungen zu wecken,
sollte der Schulleiter die Krite–
rien für die Klassenbildung
z.B. im Rahmen eines Eitern–
abends offenlegen .
Schriftlicher
Antrag
Im kommenden Schul–
jahr möchte ich, daß
meine Tochter, die
gegenwärtig in die
3. Klasse Grundschu–
le geht, nicht am
Religions-, sondern
am Ethikunterricht
teilnimmt. Mich in–
teressiert nun, ob
man dazu einen
schriftlichen Antrag
stellen muß und ob
die Einrichtung des
Ethikunterrichts an
eine Mindestzahl von
Schülern gebunden
ist.
Gisela 0. - K.
Für Schüler, die einem Be–
kenntnis angehören, ist der
Religionsunterricht Pflichtfach,
es sei denn, die Erziehungs–
berechtigten melden ihr Kind
spätestens innerhalb der er–
sten Woche nach Schulbeginn
schriftlich von diesem Fach
ab. Die Schüler müssen dann
nach Art. 47 des Bayerischen
Erziehungs- und Unterrichts–
gesetzes (BayEUG) den Ethik–
unterricht besuchen. Eine Min–
destzahl an Teilnehmern ist
für diesen Unterricht, in dem
auch mehrere Jahrgangsstu–
fen zusammengefaßt werden
können, nicht festgelegt. Wenn
an einer Schule allerdings die
Gruppe der Ethikschüler sehr
klein ist, kann sie für dieses
Fach einer anderen Volks–
schule zugewiesen werden.
Unsere Ans chrift:
Bayerisches
Kultusministerium
Redaktion SCHULE aktuell
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SCHULE
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