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Arbeitslehre, wobei für Re–

alschüler und Gymnasiasten

letzteres ersetzt wird durch

Wirtschafts- und Rechtslehre,

FürWirtschaftsschüler durch

Betriebswirtschaftslehre; hin–

zu kommen wahlweise Eng–

lisch und ein praktisches/mu–

sisches Fach (Werken/Tech–

nisches Zeichnen, Textilar–

beit, Hauswirtschaft, Maschi–

nenschreiben, Kurzschrift,

Musik, Kunsterziehung, Sport)

oder ein Sachfach und zwei

praktische/musische Fächer.

Anstelle eines praktischen/

musischen Faches kann In–

formatik gewählt werden.

Den qualifizierenden Haupt–

schulabschluß hat erreicht,

wer bei der besonderen Lei–

stungsfeststellung eine Ge–

samtbewertung von minde–

stens 3,0 erzielt.

Vom Gymnasium

an die Re–

alschule oder Wirtschafts–

schule: Wer am Gymnasi–

um die 6. Klasse nicht be–

standen hat und in die

7.

Jahrgangsstufe der Real–

schule übertreten will, muß

einen Probeunterricht im

September sowie eine an–

schließende Probezeit be–

stehen. Der Probeunterricht

entfällt, wenn die Note im

Jahreszeugnis in Deutsch,

Mathematik und Englisch je–

weils besser als 5 war.

Wurde am Gymnasium das

Wiederholen der 6. Jahr–

gangsstufe versagt, ist fer–

ner ein Gutachten des Gym–

nasiums notwendig, in dem

6 SCHULE

aktuell

die Eignung des Schülers

für die Realschule bestätigt

wird. _

Ein Aufstieg von der

Jahrgangsstufe 7 des Gym–

nasiums in die 8. Klasse Re–

alschule ist dann ohne Auf–

nahmeprüfung,aber mit Pro–

bezeit möglich, wenn der

Schüler maximal eine 5 in

einem Vorrückungsfach hat,

das auch an der Realschule

unterrichtet wurde - bzw.

das Klassenziel aufgrund

von Fächern verfehlt hat,

die dort nicht unterrichtet

werden (z.B. Latein, Fran–

zösisch) -, und wenn das

Gymnasium ein positives

Gutachten ausstellt. Für die

neu

hinzugekommenen

Fächer, in denen Stoff nach–

gelernt werden muß, wird

eine Nachholfrist von höch–

stens einem Jahr einge–

räumt. · Entsprechende Vor–

aussetzungen gelten auch

für einen Übertritt aus dem

Gymnasium in die 9. oder

10. Klasse der Realschule.

Wiederholt jedoch ein

Gymnasiast der 8.,

9.

oder

Manchmal

ist der Eintritt

ins Benifs·

leben für einen

Schüler die

beste

Alternative.

Bei Schul·

schwierigkeilen

kann

bisweilen

der Wechsel

an ein·Internat

hilfreich sein.

10. Jahrgangsstufe dieselbe

Jahrgangsstufe an der Real–

schule, so entfallen Aufnah–

meprüfung und Probezeit.

Die Lehrerkonferenz der

aufnehmenden Schule kann

in diesem Fall unter Umstän–

den ein für das Gymnasium

ausgesprochenes Wieder–

holungsverbot aufheben.

Die Ausführungen zur

Realschule gelten, unter

Berücksichtigung der drei–

bzw. vierjährigen Form, in

gleicher Weise für die Wirt- .

schaftsschule.

Wechsel an die Hauptschule:

Gymnasiasten, Real- und

Wirtschaftsschüler können,

wenn sie das Klassenziel

nicht erreicht haben, in der

Regel trotzdem in die

nächsthöhere Jahrgangsstu–

fe der Hauptschule eintre–

ten. Hat ein Schüler seine

Vollzeitschulpflicht bereits er–

füllt, so darf er auf Antrag

der Erziehungsberechtigten

die Jahrgangsstufe 9 der

Hauptschule freiwillig besu–

chen. Die Entscheidung dar-

über trifft der Rektor der je–

weiligen Hauptschule. Die

Aufnahme kann jedoch ab–

gelehnt werden, wenn zu

erwarten ist, daß durch die

Anwesenheit des Schülers

die Sicherheit und Ordnung

des Schulbetriebs oder die

Verwirklichung der Bildungs–

ziele der Schule erheblich

gefährdet sind.

Beratung:

Wer sich über

die einzelnen Bestimmun–

gen detaillierter informieren

will, dem stehen als An–

sprechpartner neben· den

. Beratungslehrern der jewei–

ligen Schule die staatlichen

Schulberatungsstellen

zur

Verfügung, die in der Zeug–

niswoche über ihre Sprech–

stunden hinaus unter folgen–

den Nummern einen zusätz–

lichen Telefonservice anbie–

ten:

Oberbayern-Ost

089/98 29 55

70

Oberbayern-West

089/98 29 55 20

München

089/2 60 90 4 7

Niederbayern

0877/6

70

08

Oberpfalz

094 7//2 20 36

Oberfranken

0928 7/8 44 40

Mittelfranken

·

0977/58676

70

Unterfranken

093 7/88 40 06

Schwaben

0827/50 97 60

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