Das SchuHorum besteht aus drei Mitgliedem des Elternbeirats,
den drei Schülersprechem und drei Lehrem. Den Vorsitz führt der
Schulleiter, der aber kein Stimmrecht hat.
BEWEGLICHE FERIENTAGE
Unter Nr. 6 des eingangs erwähnten
Art. 43 BayEUG wird ein weiteres
Recht des Elternbeirats angespro–
chen, nämlich die M itwirkung bei der
Festlegung eines unterrichtsfreien Ta–
ges. Insgesamt werden den Schulen
zwei "bewegliche" Ferientage zur
Verfügung gestellt. Wenn eine Schule
nun von beiden Tagen Gebrauch
macht, dann ist einer davon dadurch
einzubringen, daß entweder die Fe–
rien um einen Tag gekürzt werden
oder der Unterricht auf einen freien
Tag der gleichen Unterrichtswoche
verlegt wird.
Die beweglichen Ferientage legt
der jeweilige Schulleiter im Einver–
nehmen mit dem Elternbeirat fest.
Daß der Schulleiter vorher mit den
benachbarten Schulen Kontakt auf–
nimmt, falls die Entscheidung auch
Auswirkungen auf diese hat, ist
vorgeschrieben - schon allein aus
dem Grund, damit diejenigen Fami–
lien, deren Krnder verschiedene
Schulen besuchen, ihren Urlaub sinn–
voll planen können.
6 SCHULE
aktuell
ENTLASSUNG EINES SCHÜLERS
Auch in den unerfreulichen Verfah–
ren, die dazu führen können, daß ein
Schüler entlassen oder von allen
Schulen einer oder mehrerer Schular–
ten ausgeschlossen wird, kann der
Elternbeirat- wie in Art. 43 Abs. 1 Nr.
8 und 9 festgehalten - mitsprechen.
Die Betonung liegt hier auf "kann" .
Voraussetzung für eine Beteiligung
des Elternbeirats ist, daß ein Erzie–
hungsberechtigter des betroffenen
Schülers oder der volljährige Schüler
selbst einen entsprechenden Antrag
stellt. Und damit wird aus dem Recht
auch eine Pflicht; denn der Elternbei–
rat darf seine Mitwirkung nicht ver–
weigern. Allerdings muß der Eltern–
beirat, bevor er eine Stellungnahme
abgibt, eingehend über den Sachver–
halt informiert werden. Problema–
tisch und konfliktträchtig wird der
Fall immer dann sein, wenn die Leh–
rerkonferenz die Entlassung be–
schließt, obwohl der Elternbeirat sich
dagegen ausgesprochen hat. ln ei–
nem solchen Fall muß die Lehrerkon–
ferenz ihre Entscheidung gegenüber
dem Elternbeirat begründen. Spricht
sich der Elternbeirat mit einer Mehr–
heit von zwei Dritteln seiner Mitglie–
der gegen die Entlassung aus, dann
trifft die zuständige Schulaufsichtsbe–
hörde die Entscheidung.
INFORMATION IST NOTWENDIG
Damit der Elternbeirat mit allen Gre–
mien innerhalb der Schule möglichst
effektiv und ohne allzu große ,Rei–
bungsverluste'
zusammenarbeiten
kann, ist eine intensive Information
Voraussetzung. Von wem aber wird
der Elternbeirat eigentlich über
Schulangelegenheiten
informiert?
Art. 45 Abs. 1 BayEUG gibt hierüber
eindeutig Auskunft:
Der Schulleiter unterrichtet den El–
ternbeirat zum frühestmöglichen
Zeitpunkt über alle Angelegenheiten,
die für die Schule von allgemeiner
Bedeutung sind. Er erteilt die für die
Arbeit des Elternbeirats notwendi–
gen Auskünfte.
Eine bewußt allgemein gehaltene
Formulierung, mit der verhindert
werden soll, daß die Informations–
pflicht des Schulleiters zu starr auf
bestimmte Punkte fixiert ist. Denn je
nach Situation können sich für die ei–
ne oder andere Schule verschiedene
Notwendigkeiten ergeben, denen
man durch eine Aufzählung im Ge–
setzestext nicht gerecht werden könn–
te. Grundsätzlich gilt in diesem Punkt,
daß größtmögliche Offenheit von
seiten des Schulleiters sicher dazu
beiträgt, mögliche Probleme bereits
im Vorfeld abzuklären. Auf der an–
deren Seite gibt es allerdings auch
Punkte, über die der Schulleiter keine
Auskünfte erteilen kann, weil er zur
Verschwiegenheit verpflichtet ist.
Darunter fallen z. B. persönliche Da–
ten und Angelegenheiten einzelner
Lehrer und Schüler oder die Privat–
sphäre der Erziehungsberechtigten.
Damit sind - soweit es im Rahmen
unserer Serie möglich ist- die Rechte
und Pflichten des Elternbeirats in den
wesentlichen Aspekten dargestellt.
Ein weiterer Artikel über den Eitern–
beiratfolgt in der Ausgabe 4/91 von
SCHULE aktuell, die im September,
zu Beginn des nächsten Schuljahres,
erscheinen wird.
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