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Das SchuHorum besteht aus drei Mitgliedem des Elternbeirats,

den drei Schülersprechem und drei Lehrem. Den Vorsitz führt der

Schulleiter, der aber kein Stimmrecht hat.

BEWEGLICHE FERIENTAGE

Unter Nr. 6 des eingangs erwähnten

Art. 43 BayEUG wird ein weiteres

Recht des Elternbeirats angespro–

chen, nämlich die M itwirkung bei der

Festlegung eines unterrichtsfreien Ta–

ges. Insgesamt werden den Schulen

zwei "bewegliche" Ferientage zur

Verfügung gestellt. Wenn eine Schule

nun von beiden Tagen Gebrauch

macht, dann ist einer davon dadurch

einzubringen, daß entweder die Fe–

rien um einen Tag gekürzt werden

oder der Unterricht auf einen freien

Tag der gleichen Unterrichtswoche

verlegt wird.

Die beweglichen Ferientage legt

der jeweilige Schulleiter im Einver–

nehmen mit dem Elternbeirat fest.

Daß der Schulleiter vorher mit den

benachbarten Schulen Kontakt auf–

nimmt, falls die Entscheidung auch

Auswirkungen auf diese hat, ist

vorgeschrieben - schon allein aus

dem Grund, damit diejenigen Fami–

lien, deren Krnder verschiedene

Schulen besuchen, ihren Urlaub sinn–

voll planen können.

6 SCHULE

aktuell

ENTLASSUNG EINES SCHÜLERS

Auch in den unerfreulichen Verfah–

ren, die dazu führen können, daß ein

Schüler entlassen oder von allen

Schulen einer oder mehrerer Schular–

ten ausgeschlossen wird, kann der

Elternbeirat- wie in Art. 43 Abs. 1 Nr.

8 und 9 festgehalten - mitsprechen.

Die Betonung liegt hier auf "kann" .

Voraussetzung für eine Beteiligung

des Elternbeirats ist, daß ein Erzie–

hungsberechtigter des betroffenen

Schülers oder der volljährige Schüler

selbst einen entsprechenden Antrag

stellt. Und damit wird aus dem Recht

auch eine Pflicht; denn der Elternbei–

rat darf seine Mitwirkung nicht ver–

weigern. Allerdings muß der Eltern–

beirat, bevor er eine Stellungnahme

abgibt, eingehend über den Sachver–

halt informiert werden. Problema–

tisch und konfliktträchtig wird der

Fall immer dann sein, wenn die Leh–

rerkonferenz die Entlassung be–

schließt, obwohl der Elternbeirat sich

dagegen ausgesprochen hat. ln ei–

nem solchen Fall muß die Lehrerkon–

ferenz ihre Entscheidung gegenüber

dem Elternbeirat begründen. Spricht

sich der Elternbeirat mit einer Mehr–

heit von zwei Dritteln seiner Mitglie–

der gegen die Entlassung aus, dann

trifft die zuständige Schulaufsichtsbe–

hörde die Entscheidung.

INFORMATION IST NOTWENDIG

Damit der Elternbeirat mit allen Gre–

mien innerhalb der Schule möglichst

effektiv und ohne allzu große ,Rei–

bungsverluste'

zusammenarbeiten

kann, ist eine intensive Information

Voraussetzung. Von wem aber wird

der Elternbeirat eigentlich über

Schulangelegenheiten

informiert?

Art. 45 Abs. 1 BayEUG gibt hierüber

eindeutig Auskunft:

Der Schulleiter unterrichtet den El–

ternbeirat zum frühestmöglichen

Zeitpunkt über alle Angelegenheiten,

die für die Schule von allgemeiner

Bedeutung sind. Er erteilt die für die

Arbeit des Elternbeirats notwendi–

gen Auskünfte.

Eine bewußt allgemein gehaltene

Formulierung, mit der verhindert

werden soll, daß die Informations–

pflicht des Schulleiters zu starr auf

bestimmte Punkte fixiert ist. Denn je

nach Situation können sich für die ei–

ne oder andere Schule verschiedene

Notwendigkeiten ergeben, denen

man durch eine Aufzählung im Ge–

setzestext nicht gerecht werden könn–

te. Grundsätzlich gilt in diesem Punkt,

daß größtmögliche Offenheit von

seiten des Schulleiters sicher dazu

beiträgt, mögliche Probleme bereits

im Vorfeld abzuklären. Auf der an–

deren Seite gibt es allerdings auch

Punkte, über die der Schulleiter keine

Auskünfte erteilen kann, weil er zur

Verschwiegenheit verpflichtet ist.

Darunter fallen z. B. persönliche Da–

ten und Angelegenheiten einzelner

Lehrer und Schüler oder die Privat–

sphäre der Erziehungsberechtigten.

Damit sind - soweit es im Rahmen

unserer Serie möglich ist- die Rechte

und Pflichten des Elternbeirats in den

wesentlichen Aspekten dargestellt.

Ein weiterer Artikel über den Eitern–

beiratfolgt in der Ausgabe 4/91 von

SCHULE aktuell, die im September,

zu Beginn des nächsten Schuljahres,

erscheinen wird.

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