Er leistet keine Arbeit, für
die er entlohnt wird.
Schüler und Lehrer haben
das gleiche Ziel: die Aus–
bildung und Erziehung der
Schüler.
Arbeitsverhältnis
und Schulverhältnis sind
zwei verschiedene Paar Stie–
fel. Wer den "Streik" in das
Schulverhältnis übertragen
möchte, verkennt das Recht.
"Sexualkunde–
unterricht
geht die Schule
überhauP.t nichts
an!"
Der Fall:
Beatrix, 10, geht
in eine gemischte Klasse. Im
Sexualkundeunterricht wer–
den die Begriffe Penis,
Scheide sowie Menstruation
und Pollution erklärt. Bea–
trix erzählt zu Hause da–
von. Ihr Vater ist empört.
Er beantragt bei der Schule,
seine Tochter sofort von
diesem Unterricht zu be–
freien. "Sexualerziehung ist
Sache der Eltern und nicht
des Staates", teilt er mit.
D• Recht:
Beatrix' Vater
wird mit seinem Antrag kei–
nen Erfolg haben. Seine
Tochter muß den Unterricht
weiter besuchen. Warum?
Zwar sagt die Verfassung:
"Pflege und Erziehung der
Kinder sind das natürliche
Recht der Eltern und die zu–
vörderst ihnen obliegende
Pflicht" (Art. 6, Abs. 2). Da–
zu kommt aber die Aufgabe
des Staates, das Schulwesen
zu leiten, zu planen und zu
organisieren (Art. 7 Abs. 1).
Das Recht der Eltern und
der Auftrag des Staates zur
Erziehung der Kinder ste–
hen also gleichgeordnet ne–
beneinander. Deshalb kann
es Fälle geben, in denen
das Erziehungsrecht der El–
tern und der Erziehungsauf–
trag des Staates sich über–
schneiden und wo es zu
gegensätzlichen Auffassun–
gen kommen kann. Zum
Beispiel in der Sexualerzie–
hung.
Der Sexualunterricht, den
Beatrix erhielt, beschränkte
sich aber im wesentlichen
auf biologische Tatsachen.
Den jungen Menschen wur–
den die Vorgänge der Men–
struation, der Pollution, der
Zeugung und Geburt fach–
lich einwandfrei unter Ver–
wendung der entsprechen–
den Begriffe erklärt.
Wenn die Sexualerzie–
hung in dieser Weise das
Informationsbedürfnis der
Kinder in altersgerechter
Darstellung stillt, führt sie
junge Menschen zu einem
unbefangenen und natürli–
chen Denken in sexuellen
Dingen.
Etwas anderes wäre es,
wenn der Unterricht darauf
ausgerichtet wäre, die Kin–
der einseitig zu einem be–
stimmten Sexualverhalten
zu erziehen - wenn er sie
z. B. zu zügellosem oder
besonders prüdem Sexual–
verhalten anhalten möchte.
Ein solcher "Unterricht" gin–
ge über die schulischen Auf–
gaben des Staates hinaus.
Er würde das Erziehungs–
recht der Ehern verletzen,
einer Beschwerde müßte
stattgegeben werden.
Ermüdendes
Hobby:
Nachts tanzen
-
!!!!!"g~
Schule schwänzen
Der Fall:
Florian, 16, hat
nur ein Hobby. Es beginnt
am Abend und dauert bis
lange nach Mitternacht. Vor–
mittags ist er müde, er–
schöpft. Er braucht Schlaf.
Seine anstrengende Leiden–
schaft heißt: tanzen. Darum
schwänzt er die Schule. Der
Schulleiter weist ihn auf
seine Pilicht hin, am Un–
terricht teilzunehmen. Flo–
rian sieht die Dinge anders.
Der Unterricht beeinträch–
tige seine Bewegungs- und
Entfaltungsfreiheit, meint er.
D• Recht:
Florian wird
schnell erfahren, daß seine
Auffassung vielleicht origi–
nell, jedoch rechtlich nicht
haltbar ist. Er muß sowohl
im eigenen wie auch im
Interesse seiner Mitschüler
am Unterricht teilnehmen.
Bleibt er weiterhin fern,
muß er mit Schulstrafen
rechnen. Denn: Aus dem
Zweck der Schule und aus
dem Verhältnis, in dem
Schüler und Schule zuein-
ander stehen, ergibt sich
die sehr wichtige Pflicht der
regelmäßigen Teilnahme am
Unterricht - übrigens auch
derjenigen Schüler, die
schon über das Schulpflicht–
Alter hinaus sind. Ohne
Teilnahmepflicht der Schü–
ler kann die Schule ihrem
Bildungsauftrag nicht ge–
recht werden. Schulschwän–
zer gefährden den Fortgang
des Unterrichts und die
lernmöglichkeit der ande–
ren Schüler. Versäumte
Stunden führen zu zeitrau–
benden Fragen über schon
behandelte Probleme: zu
lasten der Fortbildung der
anderen Schüler. Ein Schü–
ler, der häufig fehlt, er–
schwert auch die gerechte
Beurteilung seiner Leistung.
Sie beruht ja nicht nur auf
schriftlichen Probearbeiten,
sondern auch auf der stän–
digen Beobachtung im Un–
terricht. Das Fernbleiben
der Schüler ist daher auf
das unvermeidbare Min–
destmaß zu beschränken,
z. B. auf Krankheitsfälle.
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