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Er leistet keine Arbeit, für

die er entlohnt wird.

Schüler und Lehrer haben

das gleiche Ziel: die Aus–

bildung und Erziehung der

Schüler.

Arbeitsverhältnis

und Schulverhältnis sind

zwei verschiedene Paar Stie–

fel. Wer den "Streik" in das

Schulverhältnis übertragen

möchte, verkennt das Recht.

"Sexualkunde–

unterricht

geht die Schule

überhauP.t nichts

an!"

Der Fall:

Beatrix, 10, geht

in eine gemischte Klasse. Im

Sexualkundeunterricht wer–

den die Begriffe Penis,

Scheide sowie Menstruation

und Pollution erklärt. Bea–

trix erzählt zu Hause da–

von. Ihr Vater ist empört.

Er beantragt bei der Schule,

seine Tochter sofort von

diesem Unterricht zu be–

freien. "Sexualerziehung ist

Sache der Eltern und nicht

des Staates", teilt er mit.

D• Recht:

Beatrix' Vater

wird mit seinem Antrag kei–

nen Erfolg haben. Seine

Tochter muß den Unterricht

weiter besuchen. Warum?

Zwar sagt die Verfassung:

"Pflege und Erziehung der

Kinder sind das natürliche

Recht der Eltern und die zu–

vörderst ihnen obliegende

Pflicht" (Art. 6, Abs. 2). Da–

zu kommt aber die Aufgabe

des Staates, das Schulwesen

zu leiten, zu planen und zu

organisieren (Art. 7 Abs. 1).

Das Recht der Eltern und

der Auftrag des Staates zur

Erziehung der Kinder ste–

hen also gleichgeordnet ne–

beneinander. Deshalb kann

es Fälle geben, in denen

das Erziehungsrecht der El–

tern und der Erziehungsauf–

trag des Staates sich über–

schneiden und wo es zu

gegensätzlichen Auffassun–

gen kommen kann. Zum

Beispiel in der Sexualerzie–

hung.

Der Sexualunterricht, den

Beatrix erhielt, beschränkte

sich aber im wesentlichen

auf biologische Tatsachen.

Den jungen Menschen wur–

den die Vorgänge der Men–

struation, der Pollution, der

Zeugung und Geburt fach–

lich einwandfrei unter Ver–

wendung der entsprechen–

den Begriffe erklärt.

Wenn die Sexualerzie–

hung in dieser Weise das

Informationsbedürfnis der

Kinder in altersgerechter

Darstellung stillt, führt sie

junge Menschen zu einem

unbefangenen und natürli–

chen Denken in sexuellen

Dingen.

Etwas anderes wäre es,

wenn der Unterricht darauf

ausgerichtet wäre, die Kin–

der einseitig zu einem be–

stimmten Sexualverhalten

zu erziehen - wenn er sie

z. B. zu zügellosem oder

besonders prüdem Sexual–

verhalten anhalten möchte.

Ein solcher "Unterricht" gin–

ge über die schulischen Auf–

gaben des Staates hinaus.

Er würde das Erziehungs–

recht der Ehern verletzen,

einer Beschwerde müßte

stattgegeben werden.

Ermüdendes

Hobby:

Nachts tanzen

-

!!!!!"g~

Schule schwänzen

Der Fall:

Florian, 16, hat

nur ein Hobby. Es beginnt

am Abend und dauert bis

lange nach Mitternacht. Vor–

mittags ist er müde, er–

schöpft. Er braucht Schlaf.

Seine anstrengende Leiden–

schaft heißt: tanzen. Darum

schwänzt er die Schule. Der

Schulleiter weist ihn auf

seine Pilicht hin, am Un–

terricht teilzunehmen. Flo–

rian sieht die Dinge anders.

Der Unterricht beeinträch–

tige seine Bewegungs- und

Entfaltungsfreiheit, meint er.

D• Recht:

Florian wird

schnell erfahren, daß seine

Auffassung vielleicht origi–

nell, jedoch rechtlich nicht

haltbar ist. Er muß sowohl

im eigenen wie auch im

Interesse seiner Mitschüler

am Unterricht teilnehmen.

Bleibt er weiterhin fern,

muß er mit Schulstrafen

rechnen. Denn: Aus dem

Zweck der Schule und aus

dem Verhältnis, in dem

Schüler und Schule zuein-

ander stehen, ergibt sich

die sehr wichtige Pflicht der

regelmäßigen Teilnahme am

Unterricht - übrigens auch

derjenigen Schüler, die

schon über das Schulpflicht–

Alter hinaus sind. Ohne

Teilnahmepflicht der Schü–

ler kann die Schule ihrem

Bildungsauftrag nicht ge–

recht werden. Schulschwän–

zer gefährden den Fortgang

des Unterrichts und die

lernmöglichkeit der ande–

ren Schüler. Versäumte

Stunden führen zu zeitrau–

benden Fragen über schon

behandelte Probleme: zu

lasten der Fortbildung der

anderen Schüler. Ein Schü–

ler, der häufig fehlt, er–

schwert auch die gerechte

Beurteilung seiner Leistung.

Sie beruht ja nicht nur auf

schriftlichen Probearbeiten,

sondern auch auf der stän–

digen Beobachtung im Un–

terricht. Das Fernbleiben

der Schüler ist daher auf

das unvermeidbare Min–

destmaß zu beschränken,

z. B. auf Krankheitsfälle.

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