RECHT
?
Wahlunterricht
Sind Einzelstunden im Sport
sinnvoll?
Unser Sohn belegt an der Realschule das Wahl-
fach Tischtennis. Hierfür stehen nachmittags 45
Minuten zur Verfügung. Seine Mitschüler und
er wünschen sich nun, dass der Unterricht länger
statt ndet, da durch Umkleiden und Aufbauten
Trainingszeit verloren geht. Welche Möglichkei-
ten gibt es?
Klaus B., per E-Mail
Der Stundenplan wird von der Schulleitung festge- setzt. Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten (§ 44 RSO). Die Entscheidung, ob Sportunterricht in Einzel- oder Doppelstunden erteilt wird, liegt im Ermessen der Schulleitung. Sie entscheidet vor Ort, ob aufgrund der schulischen Rahmenbedingungen der Sportunterricht in Einzelstunden sinnvoll ist. Auch Blockunterricht – alle zwei Wochen 90 Minuten – wäre denkbar.?
Übertritt
Wohin ohne Übertrittszeugnis?
Unser italienischer Nachbarssohn besucht die 4.
Klasse der Grundschule. Seine Deutschkenntnis-
se sind gering. Die Familie ist erst seit September
im Land. Er wird nur in Mathematik benotet
und kein allgemeingültiges Übertrittszeugnis er-
halten. Wie kann er im nächsten Schuljahr eine
weiterführende Schule besuchen?
Lisa W., per E-Mail
Dem Schüler steht nach der Grundschule grundsätz-
lich der Besuch der Mittelschule o en. Der Übertritt
an Realschule oder Gymnasium ist möglich, wenn er
mit dem Übertrittszeugnis eine entsprechende Eignung
nachweist. Liegt dieses nicht vor, kann er den Probe-
unterricht an Realschule und/oder Gymnasium absol-
vieren. Bei entsprechendem Erfolg ist so der Besuch
dieser Schularten möglich. Unabhängig davon kann
ein Übertritt an Realschule oder Gymnasium – bei
entsprechenden Notenschnitten – auch nach der Jgst.
5 der Mittelschule in die Jgst. 5 der Realschule oder
des Gymnasiums erfolgen. Auch ein späterer Wechsel
zwischen den Schularten ist grundsätzlich möglich,
wenn die entsprechenden Aufnahmebedingungen er-
füllt sind.
?
Klassenfahrt
Teilnehmender volljähriger
Schüler als Aufsicht?
Auf der Klassenfahrt unserer 17-jährigen Toch-
ter dürfen die volljährigen Schüler nach 24 Uhr
noch unterwegs sein. Die anderen müssen zu-
rück ins Hotel. Können wir eine volljährige Mit-
schülerin als Begleitperson bevollmächtigen?
Katharina P., per E-Mail
Ab Jahrgangsstufe 10 kann Schülern bei Klassenfahrten
bei entsprechender Reife und Disziplin an einzelnen
Abenden Ausgang in kleinen Gruppen gewährt werden.
Bei nicht volljährigen Schülern ist hierzu die vorherige
schriftliche Zustimmung der Eltern erforderlich. Die ge-
planten Aktivitäten – insbesondere Ziel, Erreichbarkeit,
genauer Zeitpunkt der Rückkehr – sind zwischen Schü-
lern und Begleitpersonen abzusprechen. Schüler, die sich
über die getro enen Regelungen hinwegsetzen, können ih-
ren gesetzlichen Unfallversicherungsschutz verlieren. Da-
rauf sind Schüler und Eltern rechtzeitig vor Antritt einer
Schülerfahrt hinzuweisen. Die Auswahl von Begleitperso-
nen obliegt der Schulleitung.
Diese müssen den Schülern
durch ihr Verhalten ein Vor-
bild sein. Ihre Aufsichts- und
Fürsorgep icht gilt auch ge-
genüber volljährigen Schü-
lern. Daher können Schüler
selbst in aller Regel nicht Be-
gleitpersonen sein. Dagegen
spricht auch die Gefahr einer
persönlichen Haftung bei
Aufsichtsversäumnissen.
nachge
-
fragt
BayEUG: Bayer. Erziehungs- und Unterrichtsgesetz • GrSO: Schulordnung für die Grundschulen in Bayern• MSO: Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern
• BaySchFG: Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz • RSO: Schulordnung für die Realschulen in Bayern • GSO: Schulordnung für die Gymnasien in Bayern • VSO-F: Schulordnung für die
Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung in Bayern • GSG: Gesetz zum Schutz der Gesundheit • SchUntV: Schülerunterlagenverordnung.
(hg)
Mehr unter: www.km. bayern.de/recht E-Mail: schuleundwir@ stmbw.bayern.de14
Schule & wir
1 | 2016