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RECHT

?

Wahlunterricht

Sind Einzelstunden im Sport

sinnvoll?

Unser Sohn belegt an der Realschule das Wahl-

fach Tischtennis. Hierfür stehen nachmittags 45

Minuten zur Verfügung. Seine Mitschüler und

er wünschen sich nun, dass der Unterricht länger

statt ndet, da durch Umkleiden und Aufbauten

Trainingszeit verloren geht. Welche Möglichkei-

ten gibt es?

Klaus B., per E-Mail

Der Stundenplan wird von der Schulleitung festge- setzt. Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten (§ 44 RSO). Die Entscheidung, ob Sportunterricht in Einzel- oder Doppelstunden erteilt wird, liegt im Ermessen der Schulleitung. Sie entscheidet vor Ort, ob aufgrund der schulischen Rahmenbedingungen der Sportunterricht in Einzelstunden sinnvoll ist. Auch Blockunterricht – alle zwei Wochen 90 Minuten – wäre denkbar.

?

Übertritt

Wohin ohne Übertrittszeugnis?

Unser italienischer Nachbarssohn besucht die 4.

Klasse der Grundschule. Seine Deutschkenntnis-

se sind gering. Die Familie ist erst seit September

im Land. Er wird nur in Mathematik benotet

und kein allgemeingültiges Übertrittszeugnis er-

halten. Wie kann er im nächsten Schuljahr eine

weiterführende Schule besuchen?

Lisa W., per E-Mail

Dem Schüler steht nach der Grundschule grundsätz-

lich der Besuch der Mittelschule o en. Der Übertritt

an Realschule oder Gymnasium ist möglich, wenn er

mit dem Übertrittszeugnis eine entsprechende Eignung

nachweist. Liegt dieses nicht vor, kann er den Probe-

unterricht an Realschule und/oder Gymnasium absol-

vieren. Bei entsprechendem Erfolg ist so der Besuch

dieser Schularten möglich. Unabhängig davon kann

ein Übertritt an Realschule oder Gymnasium – bei

entsprechenden Notenschnitten – auch nach der Jgst.

5 der Mittelschule in die Jgst. 5 der Realschule oder

des Gymnasiums erfolgen. Auch ein späterer Wechsel

zwischen den Schularten ist grundsätzlich möglich,

wenn die entsprechenden Aufnahmebedingungen er-

füllt sind.

?

Klassenfahrt

Teilnehmender volljähriger

Schüler als Aufsicht?

Auf der Klassenfahrt unserer 17-jährigen Toch-

ter dürfen die volljährigen Schüler nach 24 Uhr

noch unterwegs sein. Die anderen müssen zu-

rück ins Hotel. Können wir eine volljährige Mit-

schülerin als Begleitperson bevollmächtigen?

Katharina P., per E-Mail

Ab Jahrgangsstufe 10 kann Schülern bei Klassenfahrten

bei entsprechender Reife und Disziplin an einzelnen

Abenden Ausgang in kleinen Gruppen gewährt werden.

Bei nicht volljährigen Schülern ist hierzu die vorherige

schriftliche Zustimmung der Eltern erforderlich. Die ge-

planten Aktivitäten – insbesondere Ziel, Erreichbarkeit,

genauer Zeitpunkt der Rückkehr – sind zwischen Schü-

lern und Begleitpersonen abzusprechen. Schüler, die sich

über die getro enen Regelungen hinwegsetzen, können ih-

ren gesetzlichen Unfallversicherungsschutz verlieren. Da-

rauf sind Schüler und Eltern rechtzeitig vor Antritt einer

Schülerfahrt hinzuweisen. Die Auswahl von Begleitperso-

nen obliegt der Schulleitung.

Diese müssen den Schülern

durch ihr Verhalten ein Vor-

bild sein. Ihre Aufsichts- und

Fürsorgep icht gilt auch ge-

genüber volljährigen Schü-

lern. Daher können Schüler

selbst in aller Regel nicht Be-

gleitpersonen sein. Dagegen

spricht auch die Gefahr einer

persönlichen Haftung bei

Aufsichtsversäumnissen.

nachge

-

fragt

BayEUG

: Bayer. Erziehungs- und Unterrichtsgesetz • GrSO: Schulordnung für die Grundschulen in Bayern• MSO: Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern

• BaySchFG: Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz • RSO: Schulordnung für die Realschulen in Bayern • GSO: Schulordnung für die Gymnasien in Bayern • VSO-F: Schulordnung für die

Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung in Bayern • GSG: Gesetz zum Schutz der Gesundheit • SchUntV: Schülerunterlagenverordnung.

(hg)

Mehr unter: www.km. bayern.de/recht E-Mail: schuleundwir@ stmbw.bayern.de

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Schule & wir

1 | 2016