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SCHULE aktuell

Verlosung

Ich besuche derzeit die 11.

Klasse des Gymnasiums. Bei

der kürzlich durchgeführten

Wahl der Leistungskurse habe

ich mich als einziger für die

Fächerkombination Englisch/

Latein entschieden. Die Kom–

bination Latein/Französisch

hat ebenfalls nur einen

Interessenten gefunden. Nun

wurde mir vom Schulleiter

mitgeteilt, daß von diesen

beiden Leistungskurskombi–

nationen aus stundenplan–

technischen Gründen eine auf–

gegeben werden müsse. Weil

keiner von uns beiden

"Einzelkämpfern" freiwillig

verzichten wollte, ließ der

Schulleiter das Los ent–

scheiden. Ist dies zulässig?

Hans F. - E.

skunft

Leserfragen

Frohe Weihnachten

In der Woche vor den Weih–

nachtsferien haben uns die

Lehrer an unserer Realschule

ganz schön rangenommen: Ob–

wohl für Montag und Donners- .

tag zwei Schulaufgaben - in

Rechnungswesen und Physik -

auf dem Plan standen, mußten

wir am Dienstag und Mittwoch

noch insgesamt vier Stegreif–

aufgaben in anderen Fächern

schreiben. Ist denn eine

solche "Packung" überhaupt

zulässig?

Rudolf

A. -

G.

r

Unsere Tochter wurde in der

1. Klasse Grundschule bei der

Klasseneinteilung von ihren

Freundinnen getrennt und in

eine Klasse gesteckt, in der

nur auswärtige Kinder sind.

Der Schulleiter erläuterte

seine Entscheidung folgender–

maßen: Weil es bei uns nur

wenig Katholiken gebe, müßten

für den katholischen Reli–

gionsunterricht jeweils

Schüler aus mehreren Klassen

zusammengefaßt werden. Und um

einen sinnvollen Stundenplan

erstellen zu können, sei es

notwendig, daß katholische

Schüler - wie eben auch

unsere Tochter - und Fahr–

schüler in eine Klasse gehen.

Muß ich diese Entscheidung

des Schulleiters hinnehmen?

Irmgard N. -

A.

Nach

§

37 Abs. 2 Satz 3

d~r

Realschul–

ordnung (RSO) sollen in einer Woche

nicht mehr als zwei Schulaufgaben abge–

halten werden. Eine Regelung hinsichtlich

der Anzahl von Stegreifaufgaben gibt es

nicht - jedoch dürfen laut

§

38 Abs. 6

Satz 2 RSO an Tagen, an denen die Klas–

se eine Schulaufgabe schreibt, keine

Stegreifaufgaben abgehalten werden. ln–

sofern ist der geschilderte Sachverhalt

rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings

handelt es sich hier um eine Häufung von

• ---111[1111

Leistungserhebungen, die- wäre sie nicht

Die Zuweisung der Schüler in die einzel–

nen Klassen einer Jahrgangsstufe ist eine

Ermessensentscheidung des Schulleiters.

Im Vordergrund sollen dabei natürlich

pädagogische Erwägungen stehen. Es

müssen aber auch die jeweiligen perso–

nellen, organisatorischen und räumlichen

Gegebenheiten berücksichtigt werden,

etwa die Schülerzahl in den einzelnen

Parallelklassen, die Anzahl der Fahrschü–

ler oder die Organisation des Religions–

unterrichts.

Nach

§

32 Nr. 2 der Schulordnung für die

Gymnasien in Bayern (GSO) kann der

Schulleiter "nach der Kurswahl bestimmte

Kurskombinationen ablehnen, wenn de–

ren Einrichtung stundenplanmäßig un–

zumutbare Härten für eine größere Zahl

von Schülern mit sich brächte." Ergibt

sich nach Abwägung aller sachlichen Ar–

gumente kein triftiger Grund dafür, daß

einer bestimmten Kombination der Vor–

zug gegeben werden muß, so ist gegen

eineri Losentscheid durchaus nichts einzu–

wenden.

14 SCHULE

aktuell

Ausnahmefall, sondern jede Woche ge–

geben - gewiß zu einer Überlastung der

Schüler führen müßte.

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Uns ere Ans chrift:

Bayerisches

Kultusministerium

Redaktion

SCHULE

aktuell

Salvatorstr.

2

8000

München 2