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SCHULE aktuell
Verlosung
Ich besuche derzeit die 11.
Klasse des Gymnasiums. Bei
der kürzlich durchgeführten
Wahl der Leistungskurse habe
ich mich als einziger für die
Fächerkombination Englisch/
Latein entschieden. Die Kom–
bination Latein/Französisch
hat ebenfalls nur einen
Interessenten gefunden. Nun
wurde mir vom Schulleiter
mitgeteilt, daß von diesen
beiden Leistungskurskombi–
nationen aus stundenplan–
technischen Gründen eine auf–
gegeben werden müsse. Weil
keiner von uns beiden
"Einzelkämpfern" freiwillig
verzichten wollte, ließ der
Schulleiter das Los ent–
scheiden. Ist dies zulässig?
Hans F. - E.
skunft
Leserfragen
Frohe Weihnachten
In der Woche vor den Weih–
nachtsferien haben uns die
Lehrer an unserer Realschule
ganz schön rangenommen: Ob–
wohl für Montag und Donners- .
tag zwei Schulaufgaben - in
Rechnungswesen und Physik -
auf dem Plan standen, mußten
wir am Dienstag und Mittwoch
noch insgesamt vier Stegreif–
aufgaben in anderen Fächern
schreiben. Ist denn eine
solche "Packung" überhaupt
zulässig?
Rudolf
A. -
G.
r
Unsere Tochter wurde in der
1. Klasse Grundschule bei der
Klasseneinteilung von ihren
Freundinnen getrennt und in
eine Klasse gesteckt, in der
nur auswärtige Kinder sind.
Der Schulleiter erläuterte
seine Entscheidung folgender–
maßen: Weil es bei uns nur
wenig Katholiken gebe, müßten
für den katholischen Reli–
gionsunterricht jeweils
Schüler aus mehreren Klassen
zusammengefaßt werden. Und um
einen sinnvollen Stundenplan
erstellen zu können, sei es
notwendig, daß katholische
Schüler - wie eben auch
unsere Tochter - und Fahr–
schüler in eine Klasse gehen.
Muß ich diese Entscheidung
des Schulleiters hinnehmen?
Irmgard N. -
A.
Nach
§
37 Abs. 2 Satz 3
d~r
Realschul–
ordnung (RSO) sollen in einer Woche
nicht mehr als zwei Schulaufgaben abge–
halten werden. Eine Regelung hinsichtlich
der Anzahl von Stegreifaufgaben gibt es
nicht - jedoch dürfen laut
§
38 Abs. 6
Satz 2 RSO an Tagen, an denen die Klas–
se eine Schulaufgabe schreibt, keine
Stegreifaufgaben abgehalten werden. ln–
sofern ist der geschilderte Sachverhalt
rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings
handelt es sich hier um eine Häufung von
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Leistungserhebungen, die- wäre sie nicht
Die Zuweisung der Schüler in die einzel–
nen Klassen einer Jahrgangsstufe ist eine
Ermessensentscheidung des Schulleiters.
Im Vordergrund sollen dabei natürlich
pädagogische Erwägungen stehen. Es
müssen aber auch die jeweiligen perso–
nellen, organisatorischen und räumlichen
Gegebenheiten berücksichtigt werden,
etwa die Schülerzahl in den einzelnen
Parallelklassen, die Anzahl der Fahrschü–
ler oder die Organisation des Religions–
unterrichts.
Nach
§
32 Nr. 2 der Schulordnung für die
Gymnasien in Bayern (GSO) kann der
Schulleiter "nach der Kurswahl bestimmte
Kurskombinationen ablehnen, wenn de–
ren Einrichtung stundenplanmäßig un–
zumutbare Härten für eine größere Zahl
von Schülern mit sich brächte." Ergibt
sich nach Abwägung aller sachlichen Ar–
gumente kein triftiger Grund dafür, daß
einer bestimmten Kombination der Vor–
zug gegeben werden muß, so ist gegen
eineri Losentscheid durchaus nichts einzu–
wenden.
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aktuell
Ausnahmefall, sondern jede Woche ge–
geben - gewiß zu einer Überlastung der
Schüler führen müßte.
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