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Auskunft

SCHULE aktuell beantwortet Leserfrag

Ertappt

Ende des letzten Schuljahres

sollten wir in meiner Klasse

- ich besuche die Realschule

- eine Stegreifaufgabe in Ge-

schichte schreiben. Bis alle

an ihrem Platz ware n , wollte

ich die Zeit nutzen und hab'

noch schnell in meinem Ge–

schichtsbuch geblättert. Als

ich das Buch in die Tasche

zurücksteckte, wurde der

Lehrer auf mich. aufmerksam.

Ich

d~rfte

die Stegreifauf–

gabe nicht mitschreiben und

bekam eine Sechs eingetragen.

Dabei hatte der Lehrer die

Aufgabenblätter noch gar

nicht ausgeteilt! Ich finde

die Sechs ungerecht!

Hans G. - L.

Einsch lägig ist hier§

41

Abs.

4

der Schul–

ordnung für die Realschulen (RSO):

"Bedient sich der Schüler bei der Anfer–

tigung einer zu benotenden schriftlichen

oder praktischen Arbeit unerlaubter Hil–

fe (Untersch leif), so wird die Arbeit ob–

genommen und mit der Note 6 bewertet.

Bei Versuch kann ebenso verfahren wer–

den. Als Versuch gilt auch die Bereithal–

tung nicht zugelassener Hilfsmittel."

Wenn nun das Buch vor dem Austeilen

der Prüfungsblätter wieder in der Schul–

Jasehe steckte, handelt es sich weder um

eine "Bereithaltung nicht zugelassener

Hilfsmittel" noch um einen versuchten

oder gor vollzogenen U.nterschleif.

16 SCHULE

aktuell

Schonfrist

Wegen einer schweren Erkran–

kung war ich im vergangenen

Schuljahr drei Wochen in der

Klinik und danach zur Er–

holung noch eine Woche zu

Hause. Dadurch habe ich

natürlich eine Menge Unter–

richtsstoff versäumt. Kaum

zwei Wochen

~ach

der Rückkehr

an meine Schule (ich besuche

ein Gymnasium) mußte ich aber

schon eine Mathematik-Schul–

aufgabe nachschreiben. Damit

war ich einfach überfordert.

Sieht die Schulordnung hier

nicht eine angemessene

Schonfrist vor?

Heinz 0.-

J.

Das Nochholen von leistungsnochwei–

sen wird in§ 48 der Schulordnung für die

Gymnasien in Boyern (GSO) abgehan–

delt. Wieviel Zeit einem Schüler zum

Nochholen des versäumten Lehrstoffes

eingeräumt werden soll, ist darin nicht

festgelegt. Der jeweilige Fachlehrer muß

natürlich bei seiner Entscheidung die ·

Dauer der Erkrankung sowie Umfang

und Schwierigkeitsgrad des versäumten

Lehrstoffes berücksichtigen.

Geldstrafe

An der Volksschule meines

Sohnes werden immer wieder

Schüler aus den oberen Klas–

sen beim Rauchen ertappt. Auf

der letzten Elternbeirats–

sitzung wurde nun die Frage

besprochen, ob nicht zusätz–

lich zu den erzieherischen

Maßnahmen der Lehrer von

jedem "Sünder" eine Geldbuße

von 10,- DM eingefordert

werden sollte. Wäre eine

solche Maßnahme vom Schul–

recht abgedeckt? Die ent–

sprechenden Einnahmen könnten

ja am Schuljahresende z.B.

für di e Finanzierung eines

Klassen- oder Schulfestes

verwende~

werden.

Katharina A. - M.

Noch § 20 Abs. 1

d~r

Schulordnung für

die Volksschulen (VSO) ist den Schülern

das Rauchen innerhalb der Schulanlage

grundsätzlich untersagt. Als Erziehungs–

maßnahmen kommen bei einem Verstoß

gegen Gebote der VSO d ie im Bayeri–

schen Gesetz über das Erziehungs- und

Unterrichtswesen unter Art. 63 Abs. 2

Nr.

1-9

aufgeführten Ordnungsmaß–

nahmen in Betracht. Die Festsetzung

einer Geldbuße ist gesetzlich nicht vor–

gesehen und somit unzulässig; Geldbu- ·

ßen sind grundsätzlich ein untaugliches

Mittel, Bestimmungen der Schulordnung

(oder auch Anweisungen des Lehrers)

Nachdruck zu verleihen. Daß der "Er–

trag" letztlich der Schule oder den Schü–

lern zugute kommen soll, ist hier nicht

von Belang.

'

Uns e re

An~chrift:

Bayerisches

Kultusministerium

Redaktion SCHULE aktuell

Salvatorstr. 2

8000 München 2