at
Auskunft
SCHULE aktuell beantwortet Leserfrag
Ertappt
Ende des letzten Schuljahres
sollten wir in meiner Klasse
- ich besuche die Realschule
- eine Stegreifaufgabe in Ge-
schichte schreiben. Bis alle
an ihrem Platz ware n , wollte
ich die Zeit nutzen und hab'
noch schnell in meinem Ge–
schichtsbuch geblättert. Als
ich das Buch in die Tasche
zurücksteckte, wurde der
Lehrer auf mich. aufmerksam.
Ich
d~rfte
die Stegreifauf–
gabe nicht mitschreiben und
bekam eine Sechs eingetragen.
Dabei hatte der Lehrer die
Aufgabenblätter noch gar
nicht ausgeteilt! Ich finde
die Sechs ungerecht!
Hans G. - L.
Einsch lägig ist hier§
41
Abs.
4
der Schul–
ordnung für die Realschulen (RSO):
"Bedient sich der Schüler bei der Anfer–
tigung einer zu benotenden schriftlichen
oder praktischen Arbeit unerlaubter Hil–
fe (Untersch leif), so wird die Arbeit ob–
genommen und mit der Note 6 bewertet.
Bei Versuch kann ebenso verfahren wer–
den. Als Versuch gilt auch die Bereithal–
tung nicht zugelassener Hilfsmittel."
Wenn nun das Buch vor dem Austeilen
der Prüfungsblätter wieder in der Schul–
Jasehe steckte, handelt es sich weder um
eine "Bereithaltung nicht zugelassener
Hilfsmittel" noch um einen versuchten
oder gor vollzogenen U.nterschleif.
16 SCHULE
aktuell
Schonfrist
Wegen einer schweren Erkran–
kung war ich im vergangenen
Schuljahr drei Wochen in der
Klinik und danach zur Er–
holung noch eine Woche zu
Hause. Dadurch habe ich
natürlich eine Menge Unter–
richtsstoff versäumt. Kaum
zwei Wochen
~ach
der Rückkehr
an meine Schule (ich besuche
ein Gymnasium) mußte ich aber
schon eine Mathematik-Schul–
aufgabe nachschreiben. Damit
war ich einfach überfordert.
Sieht die Schulordnung hier
nicht eine angemessene
Schonfrist vor?
Heinz 0.-
J.
Das Nochholen von leistungsnochwei–
sen wird in§ 48 der Schulordnung für die
Gymnasien in Boyern (GSO) abgehan–
delt. Wieviel Zeit einem Schüler zum
Nochholen des versäumten Lehrstoffes
eingeräumt werden soll, ist darin nicht
festgelegt. Der jeweilige Fachlehrer muß
natürlich bei seiner Entscheidung die ·
Dauer der Erkrankung sowie Umfang
und Schwierigkeitsgrad des versäumten
Lehrstoffes berücksichtigen.
Geldstrafe
An der Volksschule meines
Sohnes werden immer wieder
Schüler aus den oberen Klas–
sen beim Rauchen ertappt. Auf
der letzten Elternbeirats–
sitzung wurde nun die Frage
besprochen, ob nicht zusätz–
lich zu den erzieherischen
Maßnahmen der Lehrer von
jedem "Sünder" eine Geldbuße
von 10,- DM eingefordert
werden sollte. Wäre eine
solche Maßnahme vom Schul–
recht abgedeckt? Die ent–
sprechenden Einnahmen könnten
ja am Schuljahresende z.B.
für di e Finanzierung eines
Klassen- oder Schulfestes
verwende~
werden.
Katharina A. - M.
Noch § 20 Abs. 1
d~r
Schulordnung für
die Volksschulen (VSO) ist den Schülern
das Rauchen innerhalb der Schulanlage
grundsätzlich untersagt. Als Erziehungs–
maßnahmen kommen bei einem Verstoß
gegen Gebote der VSO d ie im Bayeri–
schen Gesetz über das Erziehungs- und
Unterrichtswesen unter Art. 63 Abs. 2
Nr.
1-9
aufgeführten Ordnungsmaß–
nahmen in Betracht. Die Festsetzung
einer Geldbuße ist gesetzlich nicht vor–
gesehen und somit unzulässig; Geldbu- ·
ßen sind grundsätzlich ein untaugliches
Mittel, Bestimmungen der Schulordnung
(oder auch Anweisungen des Lehrers)
Nachdruck zu verleihen. Daß der "Er–
trag" letztlich der Schule oder den Schü–
lern zugute kommen soll, ist hier nicht
von Belang.
'
Uns e re
An~chrift:
Bayerisches
Kultusministerium
Redaktion SCHULE aktuell
Salvatorstr. 2
8000 München 2