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Staatliche Förderung
rung kommen. Gefördert wird die Ausbildung, wenn
die Leistungen erwarten lassen, dass das angestrebte
Ausbildungsziel erreicht wird. Davon geht der Gesetz-
geber aus, solange der Auszubildende die Ausbildungs-
stätte besucht oder am Praktikum teilnimmt. In man-
chen Fällen werden auch andere Eignungsnachweise
verlangt, wie z. B. das Bestehen einer Zwischenprü-
fung. Und schließlich: Gefördert wird nur, wer die
Ausbildung vor derVollendung des 30. Lebensjahres
beginnt.Aber auch hier gibt es Ausnahmeregelungen,
die Härtefälle vermeiden sollen.
Ob ein Auszubildender BAföG erhält, hängt auch von
seinen eigenen finanziellen Mitteln, denen seines Ehe-
gatten und seiner Eltern ab. Der Gesetzgeber geht
nämlich davon aus, dass zunächst die Eltern und Ehe-
partner für den Unterhalt und die Ausbildung ihrer
Kinder bzw. Ehepartner aufkommen.Allerdings muss
deren Belastung zumutbar
bleiben.Wohier die Grenze
liegt und was schließlich als Einkommen gilt, wird je-
weils im Einzelfall berechnet.
Der Antrag auf BAföG soll schriftlich mit den dafür
vorgesehenen Formblättern gestellt werden. Er kann
sowohl von den Auszubildenden selbst, sofern sie das
15. Lebensjahr vollendet haben, als auch von ihren ge-
setzlichenVertretern gestellt werden. Die Formblätter
sind bei allen Ämtern für Ausbildungsförderung er-
hältlich, die auch die Anträge bearbeiten und entschei-
den, ob man Leistungen nach dem BAföG erhält. Die
Formblätter finden sich auch im Internet unter der
Adresse
www.bafoeg.bmbf.deSchüler erhalten die Förderung vollständig als Zu-
schuss, d.h. das Geld muss später nicht zurückgezahlt
werden.Allerdings sind für die Gewährung und die
Höhe der Förderung die Einkünfte des Schülers und
seiner Eltern maßgeblich. Studierende der Akademien
bzw. Fachakademien und Hochschulen erhalten die
Förderung zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als
unverzinsliches Darlehen.Allerdings gibt es auch
Härte- und Ausnahmeregelungen, über die das Amt
für Ausbildungsförderung informiert.
Schüler werden grundsätzlich gefördert, solange sie
ihre Ausbildungsstätte besuchen. Dies gilt auch, wenn
sie eine Klasse wiederholen müssen. Eine zweiteWie-
derholung wird nur gefördert, wenn besonders
schwerwiegende Gründe vorliegen. Für Studenten an
Hochschulen richtet sich die Dauer der Förderung
nach der gewählten Fachrichtung.Wer eine Akademie
oder Fachakademie besucht, wird für die Dauer der
Ausbildungszeit gefördert, die von der jeweiligen Aus-
bildungs- und Prüfungsordnung vorgesehen
ist.Abdem 5. Fachsemester ist allerdings für Studierende an
Akademien, Fachakademien und Hochschulen zusätz-
lich ein eigener Leistungsnachweis vorzulegen.
Antrag via Internet
Die Dauer der
Ausbildungsförderung
Eigene Finanzmittel
Weitere Informationen unter:
www.wissenschaftsministerium.bayern.de/foerderung/begabte.html
*Ergänzt wird das Bundesgesetz durch das Bayerische Ausbil-
dungsförderungsgesetz. Es umfasst die Klassen 5 bis 9 von
Realschulen und Gymnasien sowie die Klassen 7 bis 9 von Wirt-
schaftsschulen. Eine Förderung wird gewährt, wenn die Entfer-
nung zur entsprechenden Ausbildungsstätte für den Schüler nicht
zumutbar ist und deshalb eine Unterbringung außerhalb des El-
ternhauses notwendig ist. Ansprechpartner: Amt für Ausbil-
dungsförderung bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde
(Landratsamt bzw. kreisfreie Stadt)