Schulentwicklungsprogramm - Leitfaden für die schulische Qualitätsentwicklung in Bayern - page 5

Das Schulentwicklungsprogramm (SE-Programm) als Instrument der Qualitätsentwicklung
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Das Schulentwicklungsprogramm (SE-Programm)
als Instrument der Qualitätsentwicklung
Die Änderung des BayEUG mit dem Ziel einer weiter gefassten Eigenverant-
wortung bayerischer Schulen sieht folgende drei Schwerpunkte vor:
Unterstützung der schulischen Qualitätsarbeit,
Stärkung der Schulgemeinschaft und
Weiterentwicklung schulischer Leitungsstrukturen.
Um eine systematische Schul- und Qualitätsentwicklung zu unterstützen,
sind die Schulen nach Art. 2 BayEUG
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aufgefordert, ihre schulischen Entwick-
lungsziele in einem Schulentwicklungsprogramm niederzulegen.
Konkret heißt das, dass die Schulen auf der Grundlage transparenter, konsen-
sualer und realistischer Ziele ihre Entwicklungsprozesse und Ergebnisse selbst
planen, umsetzen und kontrollieren. Dies kann jedoch nur gelingen, wenn
die Schulen ihre eigene Qualitätsentwicklung in einem hohen Maß verbindlich
gestalten.
Im Zentrum innerschulischer Qualitätsarbeit stehen daher auch die Erarbeitung
und die kontinuierliche Umsetzung eines Schulentwicklungsprogramms.
„Die Schulen sollen künftig in eigener Verantwortung
Schulentwicklungsprogramme erstellen und darin selbst
Entwicklungsziele festlegen.“
(Kultusminister Dr. Ludwig
Spaenle)
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Zielsetzung des Leitfadens ist es, das Schulentwicklungsprogramm mit kon-
kreten Hilfestellungen für die unterrichtliche und außerunterrichtliche Quali-
tätsentwicklung und -sicherung nutzbar zu machen und es so als zentrales
Instrument für die schulische Entwicklungsarbeit zu etablieren.
„Nur eine lernende Schule, d. h. eine Schule, die die Qua-
lität ihrer Arbeit regelmäßig überprüft, die ihre Stärken
und Schwächen kennt und die sich zum Wohle der ihr
anvertrauten Schülerinnen und Schüler ständig weiter-
entwickelt, kann heutigen gesellschaftlichen Ansprüchen
an eine gute Bildungseinrichtung gerecht werden.“
(Interne Evaluation an Schulen, S. 3)
1 Art. 2 Abs. 4 Satz 4 BayEUG (Textauszug siehe Kapitel 7)
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aufgerufen am 17.07.2014
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