Volles Programm
Obwohl in meiner Berufsschul–
klasse- ich mache zur Zeit
eine Ausbildung als Bankkauf–
frau- alle Abitur haben, ver–
langt man von uns, daß wir am
Religionsunterricht teilnehmen
und dort sogar Schulaufgaben
schreiben. Aufgrund unserer
Vorbildung halte ich das für
absolut überflüssig. Kann uns
die Schule von diesen Unter–
richtsstunden nicht befreien?
Ingrid G.-K.
Gemäß
§
21 Abs. 2 der Schulordnung für
die Berufsschulen (BSO) hat die Schule
zwar grundsätzlich die Möglichkeit, ein–
zelne Schüler - in der Regel zeitlich be–
grenzt- von der Teilnahme am Unterricht
in einzelnen Fächern zu befreien, eine Be–
freiung ganzer Fachklassen von Ab–
iturienten ist aber nicht möglich, auch
nicht für das Fach Religionslehre. Der
Schulleiter kann jedoch gemäß
§
11 Abs.
1 Satz 3 BSO noch Beratung in der Leh-.
rerkonferenz anstelle von Deutsch und
Religionslehre Ersatzunterricht, etwa in
einer Fremdsprache, einrichten. Dieser
muß dann allerdings- wie ansonsten der
Religionsunterricht- von den betroffenen
Berufsschülern besucht werden.
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Begleitschutz.
Da es an der Grundschule, die
meine Tochter besucht, keine
eigene Schwimmhalle gibt, fah–
ren die Kinder regelmäßig zum
Schwimmunterricht ins nächst–
gelegene Hallenbad. Auf Anre–
gung des Elternbeirats werden
sie dabei jeweils auch von ei–
ner Mutter begleitet, welche
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die Schüler nicht nur während
der Fahrt beaufsichtigt, son–
dern ihnen auch beim Aus- und
Anziehen hilft. Bin ich als
Begleitperson eigentlich ver–
sichert, wenn mir bei dieser
Tätigkeit etwas passiert?
Sigrid M.-E.
Eltern oder sonstige Personen, die von ei–
ner Grundschule zur Unterstützung von
Lehrkräften bei Schulveranstaltungen ge–
wonnen werden, sind nach
§
539 Abs. 2 in
Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 der Reichs–
versicherungsordnung gesetzlich unfall–
versichert, da sie vorübergehend die Auf–
gaben eines Lehrers übernehmen. Der ·
Versicherungsschutz erstreckt sich dabei
auf die Aufsichtstätigkeit selbst sowie auf
die Wege zu und von dem Ort der Schul–
veranstaltung. Einer gesonderten Anmel–
dung dieser Personen beim jeweiligen
Träger der Unfallversicherung bedarf es
nicht, Voraussetzung ist aber, daß sie von
der Schule, also vom Schulleiter, beauf-
tragt werden.
·
Maßstab
Mein Sohn geht seit diesem
Schuljahr in die 4. Klasse
Grundschule. Vor kurzem er- ·
hielt er in einer Mathearbeit
die Note 5, obwohl er ca. 60
Prozent der möglichen Punkte
erreicht hatte. Als Begründung
gab der Lehrer an, daß er
nicht nach Punkten, sondern
nacq Fehlern benotet habe. Ich
finde das schon etwas merkwür–
dig. Darf er denn das über–
haupt?
Bettina L.-K.
Es ist den Lehrern in der Grundschule
freigestellt, ob sie nach Punkten oder
nach Fehlern benoten. Üblich ist aller–
dings eine Benotung nach Punkten, wobei
allgemein die Faustregel gilt, daß der
Schüler die Note "ausreichend" erhält,
wenn er
50
Prozent der zu vergebenden
Punkte erreicht hat. Freilich wird der Leh–
rer daneben immer auch den Schwierig–
keitsgrad der Aufgabenstellung und die
Vorarbeit im Unterricht bei seiner Bewer–
tung berücksichtigen.
Uns ere Ans chrift:
Bayerisches Kultusministerium
Redaktion
SCHULE
aktuell Salvatorstr.
2 8000
München
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