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Volles Programm

Obwohl in meiner Berufsschul–

klasse- ich mache zur Zeit

eine Ausbildung als Bankkauf–

frau- alle Abitur haben, ver–

langt man von uns, daß wir am

Religionsunterricht teilnehmen

und dort sogar Schulaufgaben

schreiben. Aufgrund unserer

Vorbildung halte ich das für

absolut überflüssig. Kann uns

die Schule von diesen Unter–

richtsstunden nicht befreien?

Ingrid G.-K.

Gemäß

§

21 Abs. 2 der Schulordnung für

die Berufsschulen (BSO) hat die Schule

zwar grundsätzlich die Möglichkeit, ein–

zelne Schüler - in der Regel zeitlich be–

grenzt- von der Teilnahme am Unterricht

in einzelnen Fächern zu befreien, eine Be–

freiung ganzer Fachklassen von Ab–

iturienten ist aber nicht möglich, auch

nicht für das Fach Religionslehre. Der

Schulleiter kann jedoch gemäß

§

11 Abs.

1 Satz 3 BSO noch Beratung in der Leh-.

rerkonferenz anstelle von Deutsch und

Religionslehre Ersatzunterricht, etwa in

einer Fremdsprache, einrichten. Dieser

muß dann allerdings- wie ansonsten der

Religionsunterricht- von den betroffenen

Berufsschülern besucht werden.

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Begleitschutz.

Da es an der Grundschule, die

meine Tochter besucht, keine

eigene Schwimmhalle gibt, fah–

ren die Kinder regelmäßig zum

Schwimmunterricht ins nächst–

gelegene Hallenbad. Auf Anre–

gung des Elternbeirats werden

sie dabei jeweils auch von ei–

ner Mutter begleitet, welche

1

die Schüler nicht nur während

der Fahrt beaufsichtigt, son–

dern ihnen auch beim Aus- und

Anziehen hilft. Bin ich als

Begleitperson eigentlich ver–

sichert, wenn mir bei dieser

Tätigkeit etwas passiert?

Sigrid M.-E.

Eltern oder sonstige Personen, die von ei–

ner Grundschule zur Unterstützung von

Lehrkräften bei Schulveranstaltungen ge–

wonnen werden, sind nach

§

539 Abs. 2 in

Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 der Reichs–

versicherungsordnung gesetzlich unfall–

versichert, da sie vorübergehend die Auf–

gaben eines Lehrers übernehmen. Der ·

Versicherungsschutz erstreckt sich dabei

auf die Aufsichtstätigkeit selbst sowie auf

die Wege zu und von dem Ort der Schul–

veranstaltung. Einer gesonderten Anmel–

dung dieser Personen beim jeweiligen

Träger der Unfallversicherung bedarf es

nicht, Voraussetzung ist aber, daß sie von

der Schule, also vom Schulleiter, beauf-

tragt werden.

·

Maßstab

Mein Sohn geht seit diesem

Schuljahr in die 4. Klasse

Grundschule. Vor kurzem er- ·

hielt er in einer Mathearbeit

die Note 5, obwohl er ca. 60

Prozent der möglichen Punkte

erreicht hatte. Als Begründung

gab der Lehrer an, daß er

nicht nach Punkten, sondern

nacq Fehlern benotet habe. Ich

finde das schon etwas merkwür–

dig. Darf er denn das über–

haupt?

Bettina L.-K.

Es ist den Lehrern in der Grundschule

freigestellt, ob sie nach Punkten oder

nach Fehlern benoten. Üblich ist aller–

dings eine Benotung nach Punkten, wobei

allgemein die Faustregel gilt, daß der

Schüler die Note "ausreichend" erhält,

wenn er

50

Prozent der zu vergebenden

Punkte erreicht hat. Freilich wird der Leh–

rer daneben immer auch den Schwierig–

keitsgrad der Aufgabenstellung und die

Vorarbeit im Unterricht bei seiner Bewer–

tung berücksichtigen.

Uns ere Ans chrift:

Bayerisches Kultusministerium

Redaktion

SCHULE

aktuell Salvatorstr.

2 8000

München

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