eien wir ehrlich:Am liebsten wäre
es uns, wenn unsere Kinder direkt
vor der Haustür in den Bus stei-
gen könnten und schnurstracks bis zur
Schulhaustüre befördert würden – na-
türlich völlig kostenfrei.EinWunsch-
traum, der sich kaum erfüllen lässt.
Denn ein solcher „Chauffeurservice“
wäre nicht nur organisatorisch, sondern
auch finanziell ein Kraftakt, an dem
sich die Gemeinden, dieTräger der
Schülerbeförderung, verheben würden.
Die Schülerbeförderung in Bayern
unterliegt gesetzlichenVorgaben, er-
gänzt durchVerordnungen und Emp-
fehlungen der zuständigen Ministerien.
Klar geregelt ist die Zuständigkeit. Die
Beförderung derVolks- und Förder-
schüler an öffentlichen Schulen hat der
Schulaufwandsträger zu organisieren –
das ist in der Regel die Gemeinde, in deren Sprengel
die Schule liegt. Für Schüler von Realschulen, Gym-
nasien, Berufsfachschulen,Wirtschaftsschulen und Be-
rufsschulen mitVollzeitunterricht gilt: Nicht der Sitz
der Schule ist maßgeblich, sondern der „gewöhnliche
Aufenthaltsort“, das ist in der Regel derWohnort des
Schülers. Hier ist also der Landkreis bzw. die kreisfreie
Gemeinde für den Schülertransport zuständig. Bei der
Wahl derVerkehrsmittel sind die Gemeinden und
Landkreise vom Gesetzgeber angehalten, so weit wie
möglich auf das Angebot des öffentlichen Nahverkehrs
zurückzugreifen. Schulbusse, private Kraftfahrzeuge,
Taxis oder Mietwagen dürfen nur dann eingesetzt
werden, wenn es absolut notwendig und insgesamt
auch wirtschaftlicher ist.
Nicht jeder Schüler hat automatisch einen Anspruch
auf
Beförderung.Ober den Schulbus nutzen darf, hängt
zunächst von der Länge seines Schulwegs ab. Für Schü-
ler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 gilt: Die einfacheWeg-
strecke von der Haustür bis zur Schule muss länger als
zwei Kilometer sein, bei Schülern ab der 5. Klasse mehr
als drei Kilometer, wenn sie in den Genuss der kosten-
losen Beförderung kommen wollen.Von dieser Kilo-
Schulweg
Einmal Schule und zurück
Bei der Schülerbeförderung gilt es, einenAusgleich zu finden zwischen den
berechtigten Interessen der Eltern, den finanziellen Möglichkeiten der
Kommunen und den verfügbaren Kapazitäten der örtlichen Busunternehmer.
meterregel gibt es jedoch zwei wichtige Ausnahmen:
Die Mindestentfernung zählt nicht, wenn der Schul-
weg besonders beschwerlich oder gefährlich ist oder
wenn eine dauernde Behinderung des Schülers die
Beförderung notwendig macht.
Um Kosten und Aufwand der Schülerbeförderung in
vertretbarem Rahmen zu halten, sieht der Gesetzge-
ber eine Beförderungspflicht nur bis zur nächstgelege-
nen Schule vor. Als solche gilt, soweit es sich nicht um
Pflichtschulen handelt, die Schule der gewählten Schul-
art, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem ge-
ringsten Beförderungsaufwand erreicht wird.Wer je-
doch die nächstgelegene Schule ausschlägt, verliert den
Anspruch auf kostenlose Beförderung und bekommt
auch keine teilweise Erstattung der Fahrtkosten. Ein
besonderer Fall liegt vor, wenn Eltern ihre Kinder aus
pädagogischen oder weltanschaulichen Gründen in
eine entsprechend ausgerichtete Schule schicken
möchten, z.B. in eineTagesheimschule, eine reine
Mädchen- oder Knabenschule oder eine Bekenntnis-
schule. Die Beförderung ist prinzipiell auch zu einer
solchen – eventuell weiter entfernten – Schule mög-
lich, wird jedoch im Einzelfall geprüft.
Mindestentfernung
Nächstgelegene Schule
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