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eien wir ehrlich:Am liebsten wäre

es uns, wenn unsere Kinder direkt

vor der Haustür in den Bus stei-

gen könnten und schnurstracks bis zur

Schulhaustüre befördert würden – na-

türlich völlig kostenfrei.EinWunsch-

traum, der sich kaum erfüllen lässt.

Denn ein solcher „Chauffeurservice“

wäre nicht nur organisatorisch, sondern

auch finanziell ein Kraftakt, an dem

sich die Gemeinden, dieTräger der

Schülerbeförderung, verheben würden.

Die Schülerbeförderung in Bayern

unterliegt gesetzlichenVorgaben, er-

gänzt durchVerordnungen und Emp-

fehlungen der zuständigen Ministerien.

Klar geregelt ist die Zuständigkeit. Die

Beförderung derVolks- und Förder-

schüler an öffentlichen Schulen hat der

Schulaufwandsträger zu organisieren –

das ist in der Regel die Gemeinde, in deren Sprengel

die Schule liegt. Für Schüler von Realschulen, Gym-

nasien, Berufsfachschulen,Wirtschaftsschulen und Be-

rufsschulen mitVollzeitunterricht gilt: Nicht der Sitz

der Schule ist maßgeblich, sondern der „gewöhnliche

Aufenthaltsort“, das ist in der Regel derWohnort des

Schülers. Hier ist also der Landkreis bzw. die kreisfreie

Gemeinde für den Schülertransport zuständig. Bei der

Wahl derVerkehrsmittel sind die Gemeinden und

Landkreise vom Gesetzgeber angehalten, so weit wie

möglich auf das Angebot des öffentlichen Nahverkehrs

zurückzugreifen. Schulbusse, private Kraftfahrzeuge,

Taxis oder Mietwagen dürfen nur dann eingesetzt

werden, wenn es absolut notwendig und insgesamt

auch wirtschaftlicher ist.

Nicht jeder Schüler hat automatisch einen Anspruch

auf

Beförderung.Ob

er den Schulbus nutzen darf, hängt

zunächst von der Länge seines Schulwegs ab. Für Schü-

ler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 gilt: Die einfacheWeg-

strecke von der Haustür bis zur Schule muss länger als

zwei Kilometer sein, bei Schülern ab der 5. Klasse mehr

als drei Kilometer, wenn sie in den Genuss der kosten-

losen Beförderung kommen wollen.Von dieser Kilo-

Schulweg

Einmal Schule und zurück

Bei der Schülerbeförderung gilt es, einenAusgleich zu finden zwischen den

berechtigten Interessen der Eltern, den finanziellen Möglichkeiten der

Kommunen und den verfügbaren Kapazitäten der örtlichen Busunternehmer.

meterregel gibt es jedoch zwei wichtige Ausnahmen:

Die Mindestentfernung zählt nicht, wenn der Schul-

weg besonders beschwerlich oder gefährlich ist oder

wenn eine dauernde Behinderung des Schülers die

Beförderung notwendig macht.

Um Kosten und Aufwand der Schülerbeförderung in

vertretbarem Rahmen zu halten, sieht der Gesetzge-

ber eine Beförderungspflicht nur bis zur nächstgelege-

nen Schule vor. Als solche gilt, soweit es sich nicht um

Pflichtschulen handelt, die Schule der gewählten Schul-

art, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem ge-

ringsten Beförderungsaufwand erreicht wird.Wer je-

doch die nächstgelegene Schule ausschlägt, verliert den

Anspruch auf kostenlose Beförderung und bekommt

auch keine teilweise Erstattung der Fahrtkosten. Ein

besonderer Fall liegt vor, wenn Eltern ihre Kinder aus

pädagogischen oder weltanschaulichen Gründen in

eine entsprechend ausgerichtete Schule schicken

möchten, z.B. in eineTagesheimschule, eine reine

Mädchen- oder Knabenschule oder eine Bekenntnis-

schule. Die Beförderung ist prinzipiell auch zu einer

solchen – eventuell weiter entfernten – Schule mög-

lich, wird jedoch im Einzelfall geprüft.

Mindestentfernung

Nächstgelegene Schule

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