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führlieh dargestellt. Im folgenden soll

anhand der entsprechenden Bestim–

mungen im Bayerischen Erziehungs–

und Unterrichtsgesetz (BayEUG) und

in den verschiedenen Schulordnun–

gen alles das erläutert werden, was

für die Wahl und das Amt der Eltern–

vertreter wichtig ist.

KLASSENELTERNSPRECHER

Deri Klassenelternsprecher gibt es

nur an den Volksschulen. Wahlbe–

rechtigt sind alle Erziehungsberech–

tigten der Schüler einer Klasse. Sie

wählen aus ihrer Mitte den Klassen–

elternsprecher und seinen Stellvertre–

ter.- für den Zeitraum eines Schuljah–

res. Allerdings dürfen nur die bei der

Wahl anwesenden Eitern ihre Stimme

abgeben, eine Stimmabgabe durch

einen Vertreter oder eine Briefwahl

ist nicht möglich.

Zu beachten sind in diesem Zusam–

menhang zwe1 Einschränkungen:

Mütter und Väter, die an der Schule

ihres Kindes als Lehrer oder Pädago–

gische Assistenten arbeiten, dürfen

zwar wählen, sich aber" nicht als Kan–

didaten aufstellen lassen. Und ein Er–

ziehungsberechtigter, der mehrere

Kinder an einer Volksschule hat, darf

zwar jeweils in der entsprechenden

Klasse seine Stimme abgeben, aber

nur in einer zum Klassenelternspre–

cher gewählt werden. Ort und Zeit

der Wahl, die möglichst in den ersten

zwei Wochen nach Schuljahresbe–

ginn stattfinden sollte, setzt der Schul–

leiter im Einvernehmen mit dem Vor–

sitzenden des Elternbeirats fest.

Der Schulleiter lädt allerdings nur

zur Wahl ein, geleitet wird sie von ei–

nem Erziehungsberechtigten, den die

Anwesenden zu Beginn der Ver–

sammlung dafür bestimmen. Da über

die Wahl eine Niederschrift angefer–

tigt werden muß, ist auch ein Schrift-

4 SCHULE

aktuell

führer zu benennen, der die wesent–

lichen Aspekte der Wahlversamm–

lung und das Wahlergebnis festhält.

Vor der eigentlichen Abstimmung

müssen die Eltern noch durch Mehr–

heitsbeschluß entscheiden, ob sie die

Wahl schriftlich und geheim oder in

offener Abstimmung durchführen

wollen. Sobald dieser Punkt geklärt

ist, kann die Wahl des Klasseneltern–

sprechers beginnen.

Für jedes Kind in der Klasse darf

eine Stimme abgegeben werden. Die

Anwesenheit beider Elternteile ist für

die Stimmabgabe nicht verlangt; eine

gültige Stimme liegt auch vor, wenn

sie n'ur ein sorgeberechtigter Eltern–

teil abgibt. Zum Klassenelternspre–

cher gewählt ist, wer die meisten

Stimmen erhalten hat. Haben mehre–

re Bewerber die gleiche Anzahl an

Stimmen, ist eine Stichwahl notwen–

dig. Ergibt sich dabei wieder Stim–

mengleichheit, entscheidet das Los.

Diejenigen Kandidaten, die nicht zum

Klassenelternsprecher gewählt wur:

den, sind Ersatzleute.

An vielen Volksschulen ist man als

Klassenelternsprecher automatisch

auch Mitglied des Elternbeirats. Das

trifft auf alle Schulen zu, die neun

oder weniger Klassen haben. Weist

die Schule mehr als neun Klassen auf,

· dann wählen die Klassenelternspre–

cher aus ihrer Mitte den neun Mitglie–

der umfassenden Elternbeirat. Ge–

wählt wird in einem einzigen Wahl–

gang, die Amtszeit beträgt ein Jahr.

Gibt es in einer Gemeinde oder ei–

nem Schulverband mehrere Volks–

schulen oder Sondervolksschulen,

dann wird aus den Elternbeiräten der

einzelnen Schulen zusätzlich ein ge–

meinsamer Elternbeirat gebildet.

WAHL DES ELTERNBEIRATS

An Sondervolksschulen, Realschulen,

Wirtschaftsschulen, Gymnasien und

Fachoberschulen gibt es keine Klas–

senelternsprecher, wohl aber einen

Elternbeirat. Die Bestimmungen für

die Wahl dieses Gremiums sind für

die eben genannten Schularten im

großen und ganzen identisch. Wäh–

len dürfen alle Eitern, die wenigstens

ein Kind haben, das die betreffende

Schule besucht; eingeschlossen sind

hier auch diejenigen, deren Kinder

schon volljährig sind. Das Recht, in

den Elternbeirat gewählt zu werden,

haben wiederum alle Wahlberechtig–

ten mit Ausnahme der an der Schule ·

tätigen Lehrer. An den Sondervolks-

schulen können darüber hinaus z. B.

Heilpädagogen, die an der betref–

fenden Schule arbeiten, nicht Mitglie–

der des Elternbeirats sein. Zu berück–

sichtigen ist noch, daß Eheleute nicht

gleichzeitig demselben Elternbeirat

angehören dürfen.

Ort und Zeit der Wahlversamm–

lung werden vom Schulleiter in Ab–

sprache mit dem Vorsitzenden des

noch amtierenden Elternbeirats fest–

gelegt. Spätestens zwei Wochen vor

dem angesetzten Termin lädt der

Schulleiter schriftlich zur Wahl ein.

Die Eitern sollten die Einladung un–

bedingt aufbewahren und am Wahl–

tag mit in die Schule bringen, da sie

als Ausweis dient, der zur Teilnahme

an der Wahl berechtigt.

Um einen reibungslosen Ablauf

der Wahl zu gewährleisten, wird zu

Beginn der Versammlung ein Wahl–

vorstand gebildet. Ihm gehört in je–

dem Fall der Vorsitzende des bisheri–

gen Elternbeirats an, da er die Wahl–

versammlung leitet; dazu kommen

zwei weitere Personen, die die Wahl–

berechtigten aus ihrer Mitte bestel–

len. Der Wahlvorstand hat unter an–

derem die Aufgabe, die Zulässigkeit

der Wahlvorschläge zu prüfen, eine

Liste der Kandidaten zu ·erstellen und

eine Niederschrift über den Ablauf

der Wahl anzufertigen.

Alle Wahlberechtigten können

Kandidaten vorschlagen - allerdings

nur dann, wenn diese mit ihrer Nomi-