führlieh dargestellt. Im folgenden soll
anhand der entsprechenden Bestim–
mungen im Bayerischen Erziehungs–
und Unterrichtsgesetz (BayEUG) und
in den verschiedenen Schulordnun–
gen alles das erläutert werden, was
für die Wahl und das Amt der Eltern–
vertreter wichtig ist.
KLASSENELTERNSPRECHER
Deri Klassenelternsprecher gibt es
nur an den Volksschulen. Wahlbe–
rechtigt sind alle Erziehungsberech–
tigten der Schüler einer Klasse. Sie
wählen aus ihrer Mitte den Klassen–
elternsprecher und seinen Stellvertre–
ter.- für den Zeitraum eines Schuljah–
res. Allerdings dürfen nur die bei der
Wahl anwesenden Eitern ihre Stimme
abgeben, eine Stimmabgabe durch
einen Vertreter oder eine Briefwahl
ist nicht möglich.
Zu beachten sind in diesem Zusam–
menhang zwe1 Einschränkungen:
Mütter und Väter, die an der Schule
ihres Kindes als Lehrer oder Pädago–
gische Assistenten arbeiten, dürfen
zwar wählen, sich aber" nicht als Kan–
didaten aufstellen lassen. Und ein Er–
ziehungsberechtigter, der mehrere
Kinder an einer Volksschule hat, darf
zwar jeweils in der entsprechenden
Klasse seine Stimme abgeben, aber
nur in einer zum Klassenelternspre–
cher gewählt werden. Ort und Zeit
der Wahl, die möglichst in den ersten
zwei Wochen nach Schuljahresbe–
ginn stattfinden sollte, setzt der Schul–
leiter im Einvernehmen mit dem Vor–
sitzenden des Elternbeirats fest.
Der Schulleiter lädt allerdings nur
zur Wahl ein, geleitet wird sie von ei–
nem Erziehungsberechtigten, den die
Anwesenden zu Beginn der Ver–
sammlung dafür bestimmen. Da über
die Wahl eine Niederschrift angefer–
tigt werden muß, ist auch ein Schrift-
4 SCHULE
aktuell
führer zu benennen, der die wesent–
lichen Aspekte der Wahlversamm–
lung und das Wahlergebnis festhält.
Vor der eigentlichen Abstimmung
müssen die Eltern noch durch Mehr–
heitsbeschluß entscheiden, ob sie die
Wahl schriftlich und geheim oder in
offener Abstimmung durchführen
wollen. Sobald dieser Punkt geklärt
ist, kann die Wahl des Klasseneltern–
sprechers beginnen.
Für jedes Kind in der Klasse darf
eine Stimme abgegeben werden. Die
Anwesenheit beider Elternteile ist für
die Stimmabgabe nicht verlangt; eine
gültige Stimme liegt auch vor, wenn
sie n'ur ein sorgeberechtigter Eltern–
teil abgibt. Zum Klassenelternspre–
cher gewählt ist, wer die meisten
Stimmen erhalten hat. Haben mehre–
re Bewerber die gleiche Anzahl an
Stimmen, ist eine Stichwahl notwen–
dig. Ergibt sich dabei wieder Stim–
mengleichheit, entscheidet das Los.
Diejenigen Kandidaten, die nicht zum
Klassenelternsprecher gewählt wur:
den, sind Ersatzleute.
An vielen Volksschulen ist man als
Klassenelternsprecher automatisch
auch Mitglied des Elternbeirats. Das
trifft auf alle Schulen zu, die neun
oder weniger Klassen haben. Weist
die Schule mehr als neun Klassen auf,
· dann wählen die Klassenelternspre–
cher aus ihrer Mitte den neun Mitglie–
der umfassenden Elternbeirat. Ge–
wählt wird in einem einzigen Wahl–
gang, die Amtszeit beträgt ein Jahr.
Gibt es in einer Gemeinde oder ei–
nem Schulverband mehrere Volks–
schulen oder Sondervolksschulen,
dann wird aus den Elternbeiräten der
einzelnen Schulen zusätzlich ein ge–
meinsamer Elternbeirat gebildet.
WAHL DES ELTERNBEIRATS
An Sondervolksschulen, Realschulen,
Wirtschaftsschulen, Gymnasien und
Fachoberschulen gibt es keine Klas–
senelternsprecher, wohl aber einen
Elternbeirat. Die Bestimmungen für
die Wahl dieses Gremiums sind für
die eben genannten Schularten im
großen und ganzen identisch. Wäh–
len dürfen alle Eitern, die wenigstens
ein Kind haben, das die betreffende
Schule besucht; eingeschlossen sind
hier auch diejenigen, deren Kinder
schon volljährig sind. Das Recht, in
den Elternbeirat gewählt zu werden,
haben wiederum alle Wahlberechtig–
ten mit Ausnahme der an der Schule ·
tätigen Lehrer. An den Sondervolks-
schulen können darüber hinaus z. B.
Heilpädagogen, die an der betref–
fenden Schule arbeiten, nicht Mitglie–
der des Elternbeirats sein. Zu berück–
sichtigen ist noch, daß Eheleute nicht
gleichzeitig demselben Elternbeirat
angehören dürfen.
Ort und Zeit der Wahlversamm–
lung werden vom Schulleiter in Ab–
sprache mit dem Vorsitzenden des
noch amtierenden Elternbeirats fest–
gelegt. Spätestens zwei Wochen vor
dem angesetzten Termin lädt der
Schulleiter schriftlich zur Wahl ein.
Die Eitern sollten die Einladung un–
bedingt aufbewahren und am Wahl–
tag mit in die Schule bringen, da sie
als Ausweis dient, der zur Teilnahme
an der Wahl berechtigt.
Um einen reibungslosen Ablauf
der Wahl zu gewährleisten, wird zu
Beginn der Versammlung ein Wahl–
vorstand gebildet. Ihm gehört in je–
dem Fall der Vorsitzende des bisheri–
gen Elternbeirats an, da er die Wahl–
versammlung leitet; dazu kommen
zwei weitere Personen, die die Wahl–
berechtigten aus ihrer Mitte bestel–
len. Der Wahlvorstand hat unter an–
derem die Aufgabe, die Zulässigkeit
der Wahlvorschläge zu prüfen, eine
Liste der Kandidaten zu ·erstellen und
eine Niederschrift über den Ablauf
der Wahl anzufertigen.
Alle Wahlberechtigten können
Kandidaten vorschlagen - allerdings
nur dann, wenn diese mit ihrer Nomi-