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nierung einverstanden sind. Die Ab–

stimmung selbst erfolgt schriftlich und

geheim, wobei die M itglieder des El–

ternbeirats in einem Wahlgang ermit–

telt werden. Die Zahl der Mitglieder

hängt dabei von der Schülerzahl der

Schule ab. Nur Kandidaten, die auf

der Vorschlagsliste stehen, darf eine

Stimme gegeben werden; und das

auch dann, wenn sie in der Wahlver–

sammlung nicht anwesend sind.

Im Gegensatz dazu können Eitern

ihr Stimmrecht nur wahrnehmen,

wenn sie bei der Wahl persönlich zu–

gegen sind. Für jedes Kind, das die

Schule besucht, wird ein Stimmzettel

ausgegeben. Eitern, die beispielswei–

se zwei Kinder: an einer Schule haben,

erhalten also zwei Stimmzettel. Mit

jedem dürfen sie so viele Stimmen

abgeben, wie Mitglieder des Eltern–

beirats zu wählen sind. Es hat jedoch

keinen Sinn, einem Kandidaten, den

man unbedingt als Elternbeirat sehen

möchte, auf einem Stimmzettel meh–

rere Stimmen zu geben, da immer nur

eine pro Kandidat gezählt werden

darf. Ungültig ist ein Stimmzettel im–

mer dann, wenn er Namen von Perso–

nen enthält, die nicht zum Kandida–

tenkreis gehören, oder mehr Stimmen

vergeben wurden, als Mitglieder des

Elternbeirats zu wählen sind.

Sobald der Wahlvorstand die Stim–

men ausgezählt hat, gibt er das Er–

gebnis bekannt. Als Mitglieder des

Elternbeirats sind diejenigen Bewer–

ber gewählt, die die meisten Stimmen

bekommen haben; bei Stimmen–

gleichheit entscheidet das Los. Die

Amtszeit beträgt zwei Jahre. Den

Vorsitzenden und seinen Stellvertre–

ter wählen die neuen Elternbeiräte in

ihrer ersten Sitzung nach der Wahl.

AMT UND GESCliÄFTSGANG

Ob Klassenelternsprecher oder Mit–

glied des Elternbeirats - in beiden

Fällen handelt es sich um ein öffentli–

ches Ehrenamt, woraus sich verschie–

dene Rechte und Pflichten ergeben.

So sind alle, die ein derartiges Amt

übernehmen, während der Ausübung

ihrer Tätigkeit, insbesondere auch

auf dem Weg von und zu den Sitzun–

gen, durch die gesetzliche Unfallver–

sicherung geschützt. Ehrenamt heißt

aber auch, daß die Tätigkeit unent–

geltlich geleistet wird. Allerdings hat

die Elternvertretung ein Anrecht dar–

auf, daß bestimmte Ausgaben, wie

zum Beispiel für das Briefporto, für

Telefongespräche oder für das not-

wendige Büromaterial, vom jeweili–

gen Sachaufwandsträger der Schule

übernommen werden.

ln den Sitzungen des Elternbeirats

kommen immer wieder Dinge zur

Sprache, die vertraulich und daher

nicht für Außenstehende gedacht

sind. Dazu zählen etwa Konflikte in–

nerhalb der Schule oder Einzelheiten

über Personen und Sachverhalte. Sol–

che Informationen dürfen nicht zum

allgemeinen Gesprächsstoff werden.

Daher ist jedes Mitglied des Eltern–

beirats zur Verschwiegenheit ver–

pflichtet, und das auch nach seinem

Ausscheiden aus diesem Ehrenamt.

Die Klassenelternsprecher unterlie–

gen selbstverständlich ebenfalls die–

ser Verpflichtung.

Wie oft ein Elternbeirat im Laufe ei–

nes Jahres tagt, hängt von den jewei–

ligen Gegebenheiten ab. Die einzel–

nen Schulordnungen legen hier nur

fest, daß der Vorsitzende den Eltern–

beirat mindestens dreimal 1m Jahr

einberufen muß; darüber hinaus

auch dann, wenn ein Drittel der Mit–

glieder dies beantragt. Der Elternbei–

rat tagt nicht öffentlich. Deswegen

müssen aber nicht alle Sitzungen

"geschlossene

Veranstaltungen"

sein. So haben etwa der Schulleiter

und ein Vertreter des Aufwandsträ–

gers das Recht, zu Tagesordnungs–

punkten, die sie selbst benennen kön–

nen, vor dem Elternbeirat zu spre–

chen. Andererseits kann der Eltern–

beirat die Anwesenheit des Schullei–

ters sowie eines Vertreters des

Aufwandsträgers verlangen oder zur

Beratung einzelner Angelegenheiten

weitere Personen, wie zum Beispiel

einen Vertreter des Gesundheitsamts,

einladen.

Faßt der Elternbeirat während ei–

ner Sitzung Beschlüsse, dann ge–

schieht das in offener Abstimmung;

es reicht die einfache Mehrheit, bei

Stimmengleichheit gibt die Stimme

des Vorsitzenden den Ausschlag. Be–

schlußfähig ist der Elternbeirat, wenn

alle Mitgl ieder ordnungsgemäß ge–

laden sind und mindestens die Hälfte

anwesend ist. Alle seine Beschlüsse

hält der Elternbeirat schriftlich fest.

Erstens, damit man sich später darauf

berufen kann, und zweitens, damit

nachweisbar ist, daß die Beschlüs–

se ordnungsgemäß zustande gekom–

men sind. Jeder neu gewählte Eltern–

beirat sollte aus diesem Grund von

Anfang an d ie · wichtigen Gesichts–

punkte der einzelnen Sitzungen in ei–

ner Niederschrift fixieren und Akten

anlegen. Das ist nicht nur für die eige–

ne Arbeit hilfreich, sondern erleichtert

auch dem nachfolgenden Elternbeirat

den Einstieg. Die Länge einer Amts–

periode ist für den Klassenelternspre–

cher und die Mitglieder des Elternbei–

rats in den jeweiligen Schulordnun- .

gen auf einen bestimmten Zeitraum

festgelegt. Meldet ein Elternvertreter

jedoch beispielsweise während seiner

Amtszeit sein Kind von der Schule ab,

scheidet er aus dem Elternbeirat aus;

seinen Platz nimmt dann für die restli–

che Amtszeit eine Ersatzperson ein.

Soweit die Erläuterungen zu Wahl

und Geschäftsgang des Elternbei–

rats. Für eine der nächsten Ausgaben

von SCHULE

aktuell

ist ein Artikel

über die Erfahrungen langjähriger

Elternvertreter geplant.

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SCHULE

aktuell

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