nierung einverstanden sind. Die Ab–
stimmung selbst erfolgt schriftlich und
geheim, wobei die M itglieder des El–
ternbeirats in einem Wahlgang ermit–
telt werden. Die Zahl der Mitglieder
hängt dabei von der Schülerzahl der
Schule ab. Nur Kandidaten, die auf
der Vorschlagsliste stehen, darf eine
Stimme gegeben werden; und das
auch dann, wenn sie in der Wahlver–
sammlung nicht anwesend sind.
Im Gegensatz dazu können Eitern
ihr Stimmrecht nur wahrnehmen,
wenn sie bei der Wahl persönlich zu–
gegen sind. Für jedes Kind, das die
Schule besucht, wird ein Stimmzettel
ausgegeben. Eitern, die beispielswei–
se zwei Kinder: an einer Schule haben,
erhalten also zwei Stimmzettel. Mit
jedem dürfen sie so viele Stimmen
abgeben, wie Mitglieder des Eltern–
beirats zu wählen sind. Es hat jedoch
keinen Sinn, einem Kandidaten, den
man unbedingt als Elternbeirat sehen
möchte, auf einem Stimmzettel meh–
rere Stimmen zu geben, da immer nur
eine pro Kandidat gezählt werden
darf. Ungültig ist ein Stimmzettel im–
mer dann, wenn er Namen von Perso–
nen enthält, die nicht zum Kandida–
tenkreis gehören, oder mehr Stimmen
vergeben wurden, als Mitglieder des
Elternbeirats zu wählen sind.
Sobald der Wahlvorstand die Stim–
men ausgezählt hat, gibt er das Er–
gebnis bekannt. Als Mitglieder des
Elternbeirats sind diejenigen Bewer–
ber gewählt, die die meisten Stimmen
bekommen haben; bei Stimmen–
gleichheit entscheidet das Los. Die
Amtszeit beträgt zwei Jahre. Den
Vorsitzenden und seinen Stellvertre–
ter wählen die neuen Elternbeiräte in
ihrer ersten Sitzung nach der Wahl.
AMT UND GESCliÄFTSGANG
Ob Klassenelternsprecher oder Mit–
glied des Elternbeirats - in beiden
Fällen handelt es sich um ein öffentli–
ches Ehrenamt, woraus sich verschie–
dene Rechte und Pflichten ergeben.
So sind alle, die ein derartiges Amt
übernehmen, während der Ausübung
ihrer Tätigkeit, insbesondere auch
auf dem Weg von und zu den Sitzun–
gen, durch die gesetzliche Unfallver–
sicherung geschützt. Ehrenamt heißt
aber auch, daß die Tätigkeit unent–
geltlich geleistet wird. Allerdings hat
die Elternvertretung ein Anrecht dar–
auf, daß bestimmte Ausgaben, wie
zum Beispiel für das Briefporto, für
Telefongespräche oder für das not-
wendige Büromaterial, vom jeweili–
gen Sachaufwandsträger der Schule
übernommen werden.
ln den Sitzungen des Elternbeirats
kommen immer wieder Dinge zur
Sprache, die vertraulich und daher
nicht für Außenstehende gedacht
sind. Dazu zählen etwa Konflikte in–
nerhalb der Schule oder Einzelheiten
über Personen und Sachverhalte. Sol–
che Informationen dürfen nicht zum
allgemeinen Gesprächsstoff werden.
Daher ist jedes Mitglied des Eltern–
beirats zur Verschwiegenheit ver–
pflichtet, und das auch nach seinem
Ausscheiden aus diesem Ehrenamt.
Die Klassenelternsprecher unterlie–
gen selbstverständlich ebenfalls die–
ser Verpflichtung.
Wie oft ein Elternbeirat im Laufe ei–
nes Jahres tagt, hängt von den jewei–
ligen Gegebenheiten ab. Die einzel–
nen Schulordnungen legen hier nur
fest, daß der Vorsitzende den Eltern–
beirat mindestens dreimal 1m Jahr
einberufen muß; darüber hinaus
auch dann, wenn ein Drittel der Mit–
glieder dies beantragt. Der Elternbei–
rat tagt nicht öffentlich. Deswegen
müssen aber nicht alle Sitzungen
"geschlossene
Veranstaltungen"
sein. So haben etwa der Schulleiter
und ein Vertreter des Aufwandsträ–
gers das Recht, zu Tagesordnungs–
punkten, die sie selbst benennen kön–
nen, vor dem Elternbeirat zu spre–
chen. Andererseits kann der Eltern–
beirat die Anwesenheit des Schullei–
ters sowie eines Vertreters des
Aufwandsträgers verlangen oder zur
Beratung einzelner Angelegenheiten
weitere Personen, wie zum Beispiel
einen Vertreter des Gesundheitsamts,
einladen.
Faßt der Elternbeirat während ei–
ner Sitzung Beschlüsse, dann ge–
schieht das in offener Abstimmung;
es reicht die einfache Mehrheit, bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag. Be–
schlußfähig ist der Elternbeirat, wenn
alle Mitgl ieder ordnungsgemäß ge–
laden sind und mindestens die Hälfte
anwesend ist. Alle seine Beschlüsse
hält der Elternbeirat schriftlich fest.
Erstens, damit man sich später darauf
berufen kann, und zweitens, damit
nachweisbar ist, daß die Beschlüs–
se ordnungsgemäß zustande gekom–
men sind. Jeder neu gewählte Eltern–
beirat sollte aus diesem Grund von
Anfang an d ie · wichtigen Gesichts–
punkte der einzelnen Sitzungen in ei–
ner Niederschrift fixieren und Akten
anlegen. Das ist nicht nur für die eige–
ne Arbeit hilfreich, sondern erleichtert
auch dem nachfolgenden Elternbeirat
den Einstieg. Die Länge einer Amts–
periode ist für den Klassenelternspre–
cher und die Mitglieder des Elternbei–
rats in den jeweiligen Schulordnun- .
gen auf einen bestimmten Zeitraum
festgelegt. Meldet ein Elternvertreter
jedoch beispielsweise während seiner
Amtszeit sein Kind von der Schule ab,
scheidet er aus dem Elternbeirat aus;
seinen Platz nimmt dann für die restli–
che Amtszeit eine Ersatzperson ein.
Soweit die Erläuterungen zu Wahl
und Geschäftsgang des Elternbei–
rats. Für eine der nächsten Ausgaben
von SCHULE
aktuell
ist ein Artikel
über die Erfahrungen langjähriger
Elternvertreter geplant.
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SCHULE
aktuell
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