uskunft
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Ich besuche die Realschule und
hatte neulich mit meinem
Physiklehrer folgende Diskus-
sion: Er behauptete, dass er mir
im Falle einer Abfrage oder
Extemporale die Note 6 geben
könne, wenn ich mit offenem
Buch oder Heft das Klassen-
zimmer betreten würde. Es
handele sich hier nämlich in
seinen Augen um Unterschleif.
Ist das richtig?
Elke G. – A.
In der RSO ist das Thema
Unterschleif in § 41 Abs. 4
geregelt: „Bedient sich der
Schüler bei der Anfertigung
einer zu benotenden schriftli-
chen oder praktischen Arbeit
unerlaubter Hilfe (Unter-
schleif), so wird die Arbeit ab-
genommen und mit der Note
6 bewertet. Bei Versuch kann
ebenso verfahren werden. Als
Versuch gilt auch die Bereit-
haltung nicht zugelassener
Hilfsmittel.“ Ob ein Schüler
mit geschlossenem oder offe-
nem Buch das Klassenzimmer
betritt, ist allerdings ohne Be-
lang, da zu diesem Zeitpunkt
die Leistungsfeststellung sicher
noch nicht begonnen hat.
Obwohl ich schon vor acht Jahren mein
Abitur gemacht habe, möchte ich mir jetzt
noch mal meine alten Schulaufgaben bzw.
Klausuren anschauen. Mir wurde seinerzeit
von der Schule gesagt, dass die Arbeiten
zunächst gelagert und dann vernichtet
werden. Stimmt das oder kann ich noch
Einsicht in die Arbeiten nehmen?
Suat Y. – P.
Die Aufbewahrungsfrist solcher Arbeiten
ist in § 47 Abs. 3 GSO geregelt. Danach
werden Prüfungsaufgaben, Schulauf-
gaben, Kurzarbeiten, Deutsche Hausauf-
gaben, fachliche Leistungstests, Fachar-
beiten und Stegreifaufgaben von der
Schule für die Dauer von zwei Schuljah-
ren nach Ablauf des Schuljahres, in dem
sie geschrieben worden sind, aufbewahrt.
Werkstücke, Zeichnungen und andere
praktische Arbeiten können nach der
Bewertung, die Facharbeit kann auf An-
trag nach Ablauf der o.g. Aufbewah-
rungsfrist an den Schüler zurückgegeben
werden.
Mein Sohn, der in die 6. Klasse Gymna-
sium geht, hat das Fach Englisch an einem
Tag in der 1. und 6. Stunde. Neulich hat
die Lehrerin in der sechsten Stunde über
den Stoff der ersten Stunde eine Stegreif-
aufgabe geschrieben. Ist das denn zulässig?
Christine H. – St.
Es ist zwar in der GSO festgehalten, dass
in einer Stegreifaufgabe der Stoff „der
vorhergegangenen Unterrichtsstunde
schriftlich“ abgefragt werden darf. Es ist
aber nicht zulässig, in einer 6. Stunde
den in der 1. Stunde des gleichen Unter-
richtstages durchgenommenen Stoff in
einer Stegreifaufgabe bearbeiten zu las-
sen. Den Schülern muss erst die Gelegen-
heit gegeben werden, den im Unterricht
behandelten Stoff zu Hause einzuüben.
VSO
Schulordnung für die Volksschulen in Bayern
RSO
Schulordnung für die Realschulen in Bayern
GSO
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern
Erläuterungen
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