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uskunft

e l t e r n z e i t s c h r i f t@s t mu k . b a y e r n . d e

www . k m . b a y e r n . d e / k m / r u a

Ich besuche die Realschule und

hatte neulich mit meinem

Physiklehrer folgende Diskus-

sion: Er behauptete, dass er mir

im Falle einer Abfrage oder

Extemporale die Note 6 geben

könne, wenn ich mit offenem

Buch oder Heft das Klassen-

zimmer betreten würde. Es

handele sich hier nämlich in

seinen Augen um Unterschleif.

Ist das richtig?

Elke G. – A.

In der RSO ist das Thema

Unterschleif in § 41 Abs. 4

geregelt: „Bedient sich der

Schüler bei der Anfertigung

einer zu benotenden schriftli-

chen oder praktischen Arbeit

unerlaubter Hilfe (Unter-

schleif), so wird die Arbeit ab-

genommen und mit der Note

6 bewertet. Bei Versuch kann

ebenso verfahren werden. Als

Versuch gilt auch die Bereit-

haltung nicht zugelassener

Hilfsmittel.“ Ob ein Schüler

mit geschlossenem oder offe-

nem Buch das Klassenzimmer

betritt, ist allerdings ohne Be-

lang, da zu diesem Zeitpunkt

die Leistungsfeststellung sicher

noch nicht begonnen hat.

Obwohl ich schon vor acht Jahren mein

Abitur gemacht habe, möchte ich mir jetzt

noch mal meine alten Schulaufgaben bzw.

Klausuren anschauen. Mir wurde seinerzeit

von der Schule gesagt, dass die Arbeiten

zunächst gelagert und dann vernichtet

werden. Stimmt das oder kann ich noch

Einsicht in die Arbeiten nehmen?

Suat Y. – P.

Die Aufbewahrungsfrist solcher Arbeiten

ist in § 47 Abs. 3 GSO geregelt. Danach

werden Prüfungsaufgaben, Schulauf-

gaben, Kurzarbeiten, Deutsche Hausauf-

gaben, fachliche Leistungstests, Fachar-

beiten und Stegreifaufgaben von der

Schule für die Dauer von zwei Schuljah-

ren nach Ablauf des Schuljahres, in dem

sie geschrieben worden sind, aufbewahrt.

Werkstücke, Zeichnungen und andere

praktische Arbeiten können nach der

Bewertung, die Facharbeit kann auf An-

trag nach Ablauf der o.g. Aufbewah-

rungsfrist an den Schüler zurückgegeben

werden.

Mein Sohn, der in die 6. Klasse Gymna-

sium geht, hat das Fach Englisch an einem

Tag in der 1. und 6. Stunde. Neulich hat

die Lehrerin in der sechsten Stunde über

den Stoff der ersten Stunde eine Stegreif-

aufgabe geschrieben. Ist das denn zulässig?

Christine H. – St.

Es ist zwar in der GSO festgehalten, dass

in einer Stegreifaufgabe der Stoff „der

vorhergegangenen Unterrichtsstunde

schriftlich“ abgefragt werden darf. Es ist

aber nicht zulässig, in einer 6. Stunde

den in der 1. Stunde des gleichen Unter-

richtstages durchgenommenen Stoff in

einer Stegreifaufgabe bearbeiten zu las-

sen. Den Schülern muss erst die Gelegen-

heit gegeben werden, den im Unterricht

behandelten Stoff zu Hause einzuüben.

VSO

Schulordnung für die Volksschulen in Bayern

RSO

Schulordnung für die Realschulen in Bayern

GSO

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern

Erläuterungen

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