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B a y e r i s c h e s K u l t u s m i n i s t e r i um , R e d a k t i o n
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beantwortet Leserfragen
illustrationen: bengt fosshag
Mathetest
Morgengrauen Diskretion
Darf ein Fachlehrer, z.B.
für Englisch, wenn er nicht
Klassleiter ist, alle Noten
der anderen Fächer wissen?
Ein Lehrer an unserem
Gymnasium nahm dies
nämlich zum Anlass, einem
Klassenkameraden meines
Sohnes vor der Klasse
seine schlechten Noten vor-
zuhalten.
Martin Z. – G.
Da jede Lehrkraft die No-
ten ihres Faches in den
Notenbogen eintragen
muss, in dem alle Leistun-
gen eines Schülers ver-
zeichnet sind, ist es un-
umgänglich und rechtlich
nicht zu beanstanden,
dass jede Lehrkraft von al-
len Fachnoten Kenntnis
hat. Nur so können die
einzelnen Fachlehrer bei-
spielsweise bei bedrohlich
absinkenden Leistungen
eines Schülers in mehre-
ren Fächern sich gegensei-
tig abstimmen und gegen-
steuern.
Selbstverständlich ist je-
doch zu erwarten, dass
die Lehrkräfte diese
Kenntnisse diskret behan-
deln und nicht einzelne
Noten anderen Schülern
oder gar der ganzen
Klasse mitteilen.
Unser Sohn, der letztes
Jahr die 9. Klasse Real-
schule besuchte, hatte in
Mathematik die Note 3.
Den Schnitt seiner insge-
samt guten Leistungen hatte
die Note 5 im Mathe-
matiktest gedrückt, der zu
Anfang des Schuljahres
geschrieben worden war.
Darf dieserTest denn zur
Bildung der Zeugnisnote
herangezogen werden?
Tom L. – G.
Mit dem Jahrgangs-
stufentest in Mathe-
matik, der seit die-
sem Schuljahr in
den 6. und 8. Klas-
sen der Realschule
stattfindet, werden
Dinge abgefragt, die
zum dauernden Besitz
der Schüler gehören
sollen. Damit diese für
den Test entsprechend
motiviert sind und ihn
ernst nehmen, wird er
seit dem Schuljahr
2000/01 gemäß § 38
Abs.3 Satz 3 RSO als
einfache mündliche
Note gewertet.
MeineTochter besucht seit diesem Jahr
die 1. Klasse Grundschule. Da die Schule
vier Kilometer von unserem Ort entfernt
ist, benutzt sie für den Schulweg den Bus.
Dieser fährt bereits um 6.45 Uhr ab und
ist gegen 7.10 in der Schule; der Unterricht
beginnt um 7.30 Uhr. Ist es erlaubt, dass
sich Erstklässler schon so früh auf den
Schulweg machen müssen?
Hedi G. – W.
Die Unterrichtszeiten an der Grundschule
werden nach § 14 Abs. 2 Satz 2 VSO „im
Benehmen“ mit dem Aufwandsträger
und dem Elternbeirat festgesetzt. Als
Regel für den Unterrichtsbeginn gilt 8
Uhr, Abweichungen nach oben oder
unten sind jedoch möglich. Die VSO legt
ausdrücklich fest, dass die Entscheidung
über den Unterrichtsbeginn vor Ort
getroffen wird. Ein Unterrichtsbeginn
um 7.30 Uhr bewegt sich durchaus im
zulässigen Rahmen.
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