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Veränderte Rolle

der Schulaufsicht

Organisationsformen

der Schulaufsicht

4.3. Aufgaben der Schulaufsicht und der Staatlichen

Schulberatung

Trotz der gemeinsamen Aufgaben unterscheiden sich Struktur, Umfang

und Tätigkeit der Schulaufsicht in Abhängigkeit von der jeweiligen Schul-

art deutlich. Um dies zu verdeutlichen, wird im Folgenden der Zuständig-

keitsbereich der jeweiligen Schulaufsicht mit wesentlichen Kennzahlen

und zentralen Aufgaben knapp beschrieben. Gleiches gilt für die Staat-

liche Schulberatung. Damit wird nachvollziehbarer, in welchen Rahmen-

bedingungen Unterstützung jeweils organisiert wird. Die Informationen

helfen auch, die Ergebnisse der Ist-Stand-Erhebung einzuordnen.

4.3.1. Exkurs: Schulaufsicht als Unterstützung

Schulaufsicht im umfänglichen Sinn erfüllt einen staatlichen Auftrag,

grundgelegt u. a. in den Artikeln 111 – 117 BayEUG bzw. § 43 BaySchO.

Das veränderte Verständnis von der Steuerung des Schulsystems, das

von einer starken eigenverantwortlichen Schule ausgeht, hat die Rolle

und das Aufgabenspektrum der regionalen Schulaufsicht verschoben:

Von der ursprünglich im Zentrum stehenden Aufsichts- und Kontroll-

funktion, d. h. der Überwachung der Einhaltung von schulrechtlichen

Rahmenbedingungen und Vorgaben, rückt der Fokus deutlich in Rich-

tung Begleitung, Förderung und Beratung der Schule vor Ort bei der Ge-

staltung eines effizienten und auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Schul-

und Qualitätsentwicklungsprozesses.

Grundsätzlich lassen sich zwei Formen bei der Organisation der Schul-

aufsicht unterscheiden:

1. Zur Beratung und Unterstützung der Gymnasien, Fachoberschulen,

Berufsoberschulen und Realschulen in allen schulischen Fragen, ins-

besondere auch in den Bereichen Schulentwicklung, Sicherung und

Ausbau der Unterrichtsqualität, Koordinierung und Durchführung

von Maßnahmen der Visitation und Evaluation sowie für die Aus-

übung der unmittelbaren Aufsicht werden vom Bayerischen Staats-

ministerium für Unterricht und Kultus Ministerialbeauftragte in den

jeweiligen Aufsichtsbezirken bestellt. Die Ministerialbeauftragten er-

füllen ferner die Aufgaben, die ihnen das Staatsministerium allgemein

oder im Einzelfall zuweist.

2. a) Für die Förderschulen und beruflichen Schulen (ohne Fachober-

schulen und Berufsoberschulen) übernehmen die oben beschriebe-

nen Aufgaben die Regierungen in den jeweiligen Regierungsbezirken.

b) Für die Grund- und Mittelschulen ist aufgrund der großen Anzahl

der Schulen die Schulverwaltung in drei Ebenen gegliedert. Die obere

Ebene bildet das Staatsministerium für Unterricht und Kultus. Nach-

geordnet sind als mittlere Ebene die Regierungen als Behördenauf-

sicht über die Staatlichen Schulämter, mit denen sie in enger Abstim-

mung die Dienstaufsicht über das staatliche Personal ausüben, für

Funktionsstellenbesetzungen, den Einsatz des Lehrpersonals und die