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Informationen zur Berufsschulpflicht

Jugendliche sind nach dem Besuch der Mittelschule oder der Mittel

schulstufe des Förderzentrums in der Regel berufsschulpflichtig,

d. h. sie müssen die Berufsschule an einem, höchstens an zwei

Tagen pro Woche oder im sog. Blockunterricht (in zusammenhän

genden Zeitabschnitten, i.d.R. mehrere Wochen, am Stück) besuchen.

Schülerinnen und Schüler mit einem Mittleren Schulabschluss sind

nur dann verpflichtet, die Berufsschule zu besuchen, wenn sie sich

für eine duale Ausbildung entscheiden. Die Berufsschulpflicht besteht

dann bis zum Ende des Schuljahres, in dem das 21. Lebensjahr

vollendet wird oder mit Abschluss einer staatlich anerkannten

Berufsausbildung. Schülerinnen und Schüler des Förderzentrums

geistige Entwicklung haben mit dem Besuch der Berufsschulstufe

(Jgst. 10, 11, 12) ihre (Berufs)Schulpflicht erfüllt. Die Berufsschul

pflicht wird insbesondere an der Berufsschule (BS) oder im För

derschulbereich an der Berufsschule zur sonderpädagogischen

Förderung (BS-F, Förderberufsschule) erfüllt.

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Besondere Unterstützung durch die Arbeitsagentur

Berufseinstiegsbegleiter (BerEb)

Unterstützung in der Schule und für den Start in die Ausbildung

Flyer (siehe Berufsorientierung in der Schule, S. 27 ff.):

www.aaw.de/fileadmin/Seminarinfo/LU/BerEb-Flyer.pdf

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA)

„Reha-Maßnahmen“

Die Arbeitsagentur bietet für berufsschulpflichtige Jugendliche mit

Behinderungen (einschließlich Lernbehinderung) neben der Beratung

besondere Förderangebote. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeits

leben (umgangssprachlich auch “Reha-Maßnahmen“ genannt)

setzen einen entsprechenden Förderbedarf voraus. Dieser wird von

der Arbeitsagentur mit Hilfe von Fachgutachten festgestellt. Meist

findet dies noch während des Besuchs der Mittelschule oder der

Mittelschulstufe des Förderzentrums statt (8./9. Jahrgangsstufe),

damit rechtzeitig vor Beginn der Berufsschulpflicht eine Entscheidung

über etwaige Unterstützungsmaßnahmen erreicht werden kann.

Dies gilt sowohl für die Vorbereitung auf eine Ausbildung (weitere

Informationen unter: www.arbeitsagentur.de/menschen-mit- behinderungen/vor-einer-ausbildung ) als auch für die Ausbildung (weitere Informationen unter: www.arbeitsagentur.de/menschen- mit-behinderungen/unterstuetzung-bei-der-ausbildung ).

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