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unft

Leserfragen

nicht aus dem Schul–

haus, um draußen auf

den Bus zu warten

oder zu Hause anzu–

rufen. Dürfen wir

wirklich nicht das

Schulgelände verlas–

sen, obwohl wir

schon 15 Jahre alt

sind?

Lorenz M. - L.

Aus

§

21

Abs.

1

Satz

4

der

Volksschulordnung (VSO) er–

gibt sich, dass es den Schü–

lern nicht gestattet ist, in Frei–

stunden oder in den Pausen

innerhalb des planmäßigen

Unterrichts die Schulanlage

zu verlassen . Für Wartezeiten

und die Mittagspause besteht

dieses Verbot zwar grundsätz–

lich nicht; die Schule muss

aber zunächst davon ausge–

hen, dass es dem Wunsch der

Erziehungsberechtigten ent–

spricht, dass ihre Kinder auch

während dieser Zeiten von

der Schule beaufsichtigt wer–

den . Deshalb sollte den Schü–

lern das Verlassen der Schul–

anlage in diesen Zeiten nur

gestattet werden, wenn zuvor

die Eltern ihre schriftliche Zu–

stimmung gegeben haben

und auf die Rechtslage hinge–

wiesen worden sind . Da du

mit 15 Jahren noch minder–

jährig bist und die Erklärung

deiner Eltern sich nur auf die

Mittagspause bezog, hat die

Schule richtig gehandelt.

Tierliebe

Im Fach Physik-Che–

mie-Biologie nahmen

wir das Thema 'Haus–

tiere' durch. Unsere

Klasse dachte des-

halb daran, zwei

Meerschweinchen im

Klassenzimmer zu

halten. Aber unser

Rektor war dagegen,

weil manche Kinder

dann nicht aufpassen

würden. Darf der

Rektor uns die Tier–

haltung im Klassen–

zimmer verbieten?

Ich gehe in die 5.

Klasse Hauptschule.

Marianne S. - M.

Aus mehreren Gründen ge–

hört ein Haustier nach Hause,

nicht aber in ein Klassenzim–

mer. Zum einen müssen, wie

das Tierschutzgesetz gebietet,

Tiere artgerecht gehalten wer–

den und die Möglichkeit zur

Bewegung haben. Das kann

in der Schule nicht gewährleis–

tet werden, insbesondere nicht

an Wochenenden und in den

Ferien . Zum anderen sollen

die Schulräume in einem hy–

gienisch einwandfreien Zu–

stand sein . Und schließlich ist

nicht ausgeschlossen, dass

einzelne Schüler oder Lehrer

gegen bestimmte Tiere Aller–

gien entwickeln .

Kleiner

Unterschied

Mein Sohn besucht

die 1. Klasse Grund–

schule. Die Lehrerin

lässt von den Schü–

lern häufig Lern–

zielkontrollen bzw.

Probearbeiten abfas–

sen. Wir Eltern ha–

ben den Wunsch ge–

äußert, alle Arbei–

ten kurzfristig zur

Einsicht zu bekom–

men, um unsere Kin–

der bei eventuellen

Schwächen gezielt

fördern zu können.

Die Lehrerin sagte

dies zwar zu, in der

Praxis erhalten wir

jedoch die Arbeiten

nur unvollständig

und mit einer Verzö–

gerung von 2-3 Wo–

chen. Sind Probear–

beiten im 1. Schul–

jahr überhaupt er–

laubt? Wie ist die

konkrete Rechtslage?

Anita G. - M.

Probearbeiten und Lernziel–

kontrollen dürfen nicht ver–

wechselt werden . Nach

§

17

Abs.

3

der Volksschulordnung

(VSO) werden in der Jahr–

gangsstufe

1

keine Probear–

beiten geschrieben; daher fin–

den auch die Vorschriften

über die Rückgabe von Pro–

bearbeiten und die Einsicht–

nahme der Eltern keine An–

wendung . Lernzielkontrollen

dienen in erster Linie dazu,

den Leistungsstand eines Schü–

lers festzuhalten, und bilden

gegebenenfalls die Grundla–

ge für eine individuelle Förde–

rung . Die Lehrkraft ist aller–

dings dazu verpflichtet, den

Eltern auf der Grundlage der

Leistungsfeststellungen Infor–

mation und Beratung anzu–

bieten.

CD-ROM

Über 150 Rechtsfälle aus

dem Schulalltag, die auf

diesen Seiten veröffentlicht

wurden, dazu die Schulord–

nungen für die Volksschule,

die Realschule und das Gym–

nasium sowie das Bayeri–

sche Erziehungs- und Unter–

richtsgesetz sind jetzt auf

einer CD-ROM erhältlich. Zu

beziehen ist sie zum Preis

von 15 Mark (incl. Versand–

kosten) beim

Maiß-Verlag in München,

!i

Tel. 0 89 - 24 20 97- 58.

Uns ere Ans chr ift:

Bayerisches

Kultusministerium

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80327 München

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