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Leserfragen
nicht aus dem Schul–
haus, um draußen auf
den Bus zu warten
oder zu Hause anzu–
rufen. Dürfen wir
wirklich nicht das
Schulgelände verlas–
sen, obwohl wir
schon 15 Jahre alt
sind?
Lorenz M. - L.
Aus
§
21
Abs.
1
Satz
4
der
Volksschulordnung (VSO) er–
gibt sich, dass es den Schü–
lern nicht gestattet ist, in Frei–
stunden oder in den Pausen
innerhalb des planmäßigen
Unterrichts die Schulanlage
zu verlassen . Für Wartezeiten
und die Mittagspause besteht
dieses Verbot zwar grundsätz–
lich nicht; die Schule muss
aber zunächst davon ausge–
hen, dass es dem Wunsch der
Erziehungsberechtigten ent–
spricht, dass ihre Kinder auch
während dieser Zeiten von
der Schule beaufsichtigt wer–
den . Deshalb sollte den Schü–
lern das Verlassen der Schul–
anlage in diesen Zeiten nur
gestattet werden, wenn zuvor
die Eltern ihre schriftliche Zu–
stimmung gegeben haben
und auf die Rechtslage hinge–
wiesen worden sind . Da du
mit 15 Jahren noch minder–
jährig bist und die Erklärung
deiner Eltern sich nur auf die
Mittagspause bezog, hat die
Schule richtig gehandelt.
Tierliebe
Im Fach Physik-Che–
mie-Biologie nahmen
wir das Thema 'Haus–
tiere' durch. Unsere
Klasse dachte des-
halb daran, zwei
Meerschweinchen im
Klassenzimmer zu
halten. Aber unser
Rektor war dagegen,
weil manche Kinder
dann nicht aufpassen
würden. Darf der
Rektor uns die Tier–
haltung im Klassen–
zimmer verbieten?
Ich gehe in die 5.
Klasse Hauptschule.
Marianne S. - M.
Aus mehreren Gründen ge–
hört ein Haustier nach Hause,
nicht aber in ein Klassenzim–
mer. Zum einen müssen, wie
das Tierschutzgesetz gebietet,
Tiere artgerecht gehalten wer–
den und die Möglichkeit zur
Bewegung haben. Das kann
in der Schule nicht gewährleis–
tet werden, insbesondere nicht
an Wochenenden und in den
Ferien . Zum anderen sollen
die Schulräume in einem hy–
gienisch einwandfreien Zu–
stand sein . Und schließlich ist
nicht ausgeschlossen, dass
einzelne Schüler oder Lehrer
gegen bestimmte Tiere Aller–
gien entwickeln .
Kleiner
Unterschied
Mein Sohn besucht
die 1. Klasse Grund–
schule. Die Lehrerin
lässt von den Schü–
lern häufig Lern–
zielkontrollen bzw.
Probearbeiten abfas–
sen. Wir Eltern ha–
ben den Wunsch ge–
äußert, alle Arbei–
ten kurzfristig zur
Einsicht zu bekom–
men, um unsere Kin–
der bei eventuellen
Schwächen gezielt
fördern zu können.
Die Lehrerin sagte
dies zwar zu, in der
Praxis erhalten wir
jedoch die Arbeiten
nur unvollständig
und mit einer Verzö–
gerung von 2-3 Wo–
chen. Sind Probear–
beiten im 1. Schul–
jahr überhaupt er–
laubt? Wie ist die
konkrete Rechtslage?
Anita G. - M.
Probearbeiten und Lernziel–
kontrollen dürfen nicht ver–
wechselt werden . Nach
§
17
Abs.
3
der Volksschulordnung
(VSO) werden in der Jahr–
gangsstufe
1
keine Probear–
beiten geschrieben; daher fin–
den auch die Vorschriften
über die Rückgabe von Pro–
bearbeiten und die Einsicht–
nahme der Eltern keine An–
wendung . Lernzielkontrollen
dienen in erster Linie dazu,
den Leistungsstand eines Schü–
lers festzuhalten, und bilden
gegebenenfalls die Grundla–
ge für eine individuelle Förde–
rung . Die Lehrkraft ist aller–
dings dazu verpflichtet, den
Eltern auf der Grundlage der
Leistungsfeststellungen Infor–
mation und Beratung anzu–
bieten.
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Über 150 Rechtsfälle aus
dem Schulalltag, die auf
diesen Seiten veröffentlicht
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