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3 4 - 07

integration

rat & ausku ft

Vor einiger Zeit habe ich

gelesen, dass aus Gründen

des Datenschutzes No-

ten nicht vor der Klasse

vorgelesen werden dürfen.

Wie steht das Kultus-

ministerium zu dieser

Aussage?

Dr. Franz K. - A.

Die Aussage stammt

vom bayerischen Daten-

schutzbeauftragten. In

Rücksprache mit ihm sieht

das Kultusministerium als

zuständige Schulbehörde

den Sachverhalt folgender-

maßen: Das Verlesen der

Noten vor allen Schülern

der Klasse ist in der Re-

gel pädagogisch weder

sinnvoll noch notwendig.

Allerdings sind auch Fälle

denkbar, in denen das

anders zu beurteilen ist

– etwa im Sinne einer

Vorbildwirkung. Aus päd-

agogischer Sicht sollte

eine Verlesung aller Noten

aber in den meisten Fällen

unterbleiben. Dieser Hal-

tung stimmte der Daten-

schutzbeauftragte zu.

Datenschutz

Kein Geheimnis

illustrationen: bengt fosshag

Ist es zulässig, in der HSU-Probe einer 3.

Klasse Grundschule auch Rechtschreibfeh-

ler mit zu bewerten? Hier geht es doch um

das Abprüfen des Stoffes und nicht um die

Rechtschreibung.

Wolfgang P. - M.

Die Rechtschreibleistungen werden vor-

rangig in Diktaten bzw. Proben abgeprüft

und benotet. Allerdings sind nach § 17

Abs. 5 VSO bei allen Probearbeiten „Ver-

stöße gegen die Sprachrichtigkeit und

schwere Ausdrucksmängel zu kennzeich-

nen“. Dies entspricht dem Grundsatz,

dass die Sicherheit in der Rechtschrei-

bung Unterrichtsprinzip in allen Fächern

ist. Deshalb können z.B. Fachbegriffe, die

im Unterricht erarbeitet wurden, oder

sinnstörende Schreibfehler bei der

Bewertung von Probearbeiten ange-

messen mitbewertet werden.

Fehlerteufel

Unsere Tochter besucht die 4. Klasse

Grundschule. Um zu sehen, wo sie im

Moment steht, bat ich neulich ihre Lehre-

rin, mir den Notenstand mitzuteilen. Sie

nannte mir aber nur die Noten der schrift-

lichen Arbeiten, die ich schon kannte. Den

Eltern alle Noten nachzuweisen, so die

Lehrkraft, dazu sei sie nicht verpflichtet.

Hans T. - G.

Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 3 BayEUG sind

die Bewertungen der Leistungen den

Schülern bekanntzugeben. Das gilt so-

wohl für schriftliche als auch mündliche

Leistungsnachweise. Somit

können auch Eltern in

der Sprechstunde

Auskunft über

alle Einzelnoten

erhalten.