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Hinweis:

Leseranfragen bitten wir, künftig nicht mehr an die Redaktion,

sondern an die Servicestelle der Bayerischen Staatsregierung

BAYERN|DIREKT zu richten (s. S. 20).

BayEUG:

Bayer. Erziehungs- und Unterrichtsgesetz |

VSO:

Schulordnung für die Volksschulen in Bayern |

RSO:

Schulordnung für die Realschulen

in Bayern |

GSO:

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern

|

VSO-F:

Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung

Erläuterungen

Meine Tochter in der 11. Klasse Gymnasium

nahm neulich nach der Pause ihre Semmel

mit in das Klassenzimmer und aß dort wei-

ter. Natürlich war das nicht in Ordnung,

aber wie der Lehrer darauf reagierte, fand

ich überzogen: Er schickte sie nämlich als

Strafe vor die Tür. Darf er das

eigentlich?

Alex B. - L.

Die zulässigen

Ordnungsmaß-

nahmen finden sich

unter Art. 86 Abs. 2

BayEUG. Einen

Schüler während

des Unterrichts aus

dem Klassenzimmer

zu verweisen, ist

dort nicht vorgese-

hen und daher als

Ordnungsmaß-

nahme nicht zu-

lässig. Zudem ist

durch diese erziehe-

rische Maßnahme

nicht mehr die Aufsichtspflicht der Schule

erfüllt. Allerdings ist der Ausschluss in

einem Fach oder vom (gesamten) Unter-

richt für eine bestimmte Dauer grundsätz-

lich möglich. Ausgesprochen werden

kann er aber nur vom Schulleiter bzw.

dem Disziplinarausschuss.

Vor die Tür

Nicht zulässig

An der Realschule, die unser Sohn besucht,

gibt es ein eigenartiges Verfahren, verges-

sene Hausaufgaben zu ahnden. Wer drei-

mal die Hausaufgaben nicht erledigt hat,

bekommt eine mündliche Note 6, die bei

der Zeugnisnote miteingerechnet wird.

Ist das denn zulässig?

Elisabeth G. - W.

Die Beurteilung der Hausaufgaben

findet sich im Wesentlichen in der Note

für die Mitarbeit. Im Rahmen des päd-

agogischen Ermessens ist es jedoch mög-

lich, die in den Hausaufgaben gezeigten

Leistungen bei der Festsetzung der Zeug-

nisnoten angemessen zu berücksichtigen.

Allerdings ist es nicht erlaubt, dass sich

fehlende Hausaufgaben auf die Note in

einem Fach auswirken. Für das dreima-

lige Nichterledigen der Hausaufgaben die

mündliche Note 6 zu erteilen, ist daher

nicht zulässig.

Meine Tochter in der 8.

Klasse Gymnasium hat

neulich in der Pause ihr

Handy eingeschaltet. Ob-

wohl sie weiß, dass das

verboten ist, wollte sie kurz

etwas nachsehen. Der Leh-

rer nahm ihr das Handy ab

und erteilte ihr zusätzlich

einen Verweis. Kann ich

gegen den Verweis Wider-

spruch einlegen?

Jutta N. - M.

Das Verhängen einer

Ordnungsmaßnahme liegt

im pädagogischen Ermes-

sen der jeweiligen Lehr-

kraft. Ein Verweis ist die

mildeste Form einer Ord-

nungsmaßnahme. Er wird

auch wirksam, wenn ihn

Eltern nicht unterschrei-

ben. Allerdings kann man

der Lehrkraft gegenü-

ber zum Ausdruck

bringen, dass man

den Verweis als

nicht gerechtfer-

tigt ansieht. Einen

förmlichen Wider-

spruch gegen diese päda-

gogische Maßnahme kann

man jedoch nicht einle-

gen, da es sich nicht um

einen Verwaltungsakt

handelt.

Verweis