Table of Contents Table of Contents
Previous Page  30 / 32 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 30 / 32 Next Page
Page Background

30

Schule & wir

2 | 2017

NACHGEFRAGT

Gymnasium

Anwesenheitspflicht bei Abistreich?

Während des Abistreichs der Q12 wurde uns Schülern verbo-

ten nach Hause zu gehen, obwohl währenddessen ohnehin

kein Unterricht stattfand und mich die Vorführung auch nicht

interessierte. Darf die Schulleitung uns zwingen, am Abi-

streich teilzunehmen? Peter B.; per E-Mail

Grundsätzlich gelten auch bei den als „Abistreich“ oder

„Abischerz“ bekannten Aktionen die grundlegenden

Bestimmungen des BayEUG und der GSO. So entscheidet

nach §2 BaySchO die Schulleiterin oder der Schulleiter

über die Durchführung und Verbindlichkeit von sonstigen

Schulveranstaltungen, was eine Verpflichtung der Schü-

lerschaft zur Teilnahme ermöglicht. Prinzipiell sollten Ver-

anstaltungen, die auch dem Zusammenhalt der Schulge-

meinschaft dienen und das Schulleben bereichern können,

vielmehr als Chance denn als Pflicht gesehen werden.

Unterrichtsalltag

Trinken während der Schulstunde

erlaubt?

Manchmal bekomme ich während der Unterrichtsstunde

großen Durst und hole dann meine Trinkflasche aus der

Schultasche. Jetzt hat mir meine Lehrerin verboten, wäh-

rend ihrer Stunde zu trinken. Darf sie das? Michael P.;

per E-Mail

Raumklima

Hitzefrei

Als Mutter von zwei Kindern, die auf unterschiedliche

Schularten der gleichen Stadt gehen, hätte ich eine Frage

bezüglich der Regelung zu „hitzefrei“: Wieso bekommt mein

Sohn an der Mittelschule an einem Tag mit 30 Grad ab der 5.

Unterrichtsstunde frei, während meine Tochter am Gymnasi-

um regulär Unterricht bis nachmittags hat? Das müsste doch

in jeder Stadt einheitlich geregelt sein. Daniela P.; per E-Mail

Eine gesetzliche oder sonstige rechtsverbindliche Regelung,

wonach den Schülerinnen und Schülern ab einer bestimmten

Temperatur oder unter sonstigen bestimmten Voraussetzun-

gen „hitzefrei“ zu gewähren ist oder gewährt werden kann,

existiert nicht. Dennoch ist die Gewährung von „hitzefrei“

möglich. Die Entscheidung hierüber liegt im alleinigen Ver-

antwortungsbereich der Schulleitungen, die grundsätzlich die

Möglichkeit haben, an Tagen

mit besonders heißen Tem-

peraturen den Unterricht

ausnahmsweise vorzeitig zu

beenden. Bei ihrer Entschei-

dung spielt die konkrete Si-

tuation an der Schule ebenso

eine Rolle wie die raumklimati-

schen Verhältnisse in den Schulgebäuden sowie

Fragen hinsichtlich der Schülerbeförderung. Das

ermöglicht es, auf die unterschiedlichen örtlichen

Gegebenheiten an den Schulen nicht nur flexibel,

sondern vor allem der konkreten Situation ent-

sprechend angemessen zu reagieren.

Unsere Rechtsexperten beantworten Ihre Fragen E-Mail: schuleundwir@stmbw.bayern.de

BayEUG: Bayer. Erziehungs- und Unterrichtsgesetz • BaySchO: Bayer. Schulordnung • GrSO: Schulordnung für die Grundschulen in Bayern • MSO: Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern

BaySchFG: Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz • RSO: Schulordnung für die Realschulen in Bayern • GSO: Schulordnung für die Gymnasien in Bayern • VSO-F: Schulordnung für die Volksschulen

zur sonderpädagogischen Förderung in Bayern • GSG: Gesetz zum Schutz der Gesundheit.

Nachgefragt Mehr unter: www.km.bayern.de/recht

Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit werden maßgeb-

lich von einer ausreichenden Flüssigkeitszufuhr bestimmt.

Daher sollten Schülerinnen und Schüler während der

Schulzeit ausreichend trinken. Dazu haben sie in der Regel

in den Pausen und beim Stundenwechsel Gelegenheit. So-

weit dies zu keinen Störungen im normalen Stundenverlauf

führt, kann das Trinken im Unterricht von den Lehrkräften

akzeptiert werden. Die Durchführung des Unterrichts

liegt allerdings in der pädagogischen Verantwortung der

Lehrkraft, die aus verschiedenen Gründen das Trinken

einschränken oder auch verbieten kann, z. B. wenn

der Unterricht dadurch gestört wird.

(ao)

Fot

os: © Syda Productions (Shutterstock.com), © auremar (Fotolia.com)