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Schule & wir
2 | 2017
NACHGEFRAGT
Gymnasium
Anwesenheitspflicht bei Abistreich?
Während des Abistreichs der Q12 wurde uns Schülern verbo-
ten nach Hause zu gehen, obwohl währenddessen ohnehin
kein Unterricht stattfand und mich die Vorführung auch nicht
interessierte. Darf die Schulleitung uns zwingen, am Abi-
streich teilzunehmen? Peter B.; per E-Mail
Grundsätzlich gelten auch bei den als „Abistreich“ oder
„Abischerz“ bekannten Aktionen die grundlegenden
Bestimmungen des BayEUG und der GSO. So entscheidet
nach §2 BaySchO die Schulleiterin oder der Schulleiter
über die Durchführung und Verbindlichkeit von sonstigen
Schulveranstaltungen, was eine Verpflichtung der Schü-
lerschaft zur Teilnahme ermöglicht. Prinzipiell sollten Ver-
anstaltungen, die auch dem Zusammenhalt der Schulge-
meinschaft dienen und das Schulleben bereichern können,
vielmehr als Chance denn als Pflicht gesehen werden.
Unterrichtsalltag
Trinken während der Schulstunde
erlaubt?
Manchmal bekomme ich während der Unterrichtsstunde
großen Durst und hole dann meine Trinkflasche aus der
Schultasche. Jetzt hat mir meine Lehrerin verboten, wäh-
rend ihrer Stunde zu trinken. Darf sie das? Michael P.;
per E-Mail
Raumklima
Hitzefrei
Als Mutter von zwei Kindern, die auf unterschiedliche
Schularten der gleichen Stadt gehen, hätte ich eine Frage
bezüglich der Regelung zu „hitzefrei“: Wieso bekommt mein
Sohn an der Mittelschule an einem Tag mit 30 Grad ab der 5.
Unterrichtsstunde frei, während meine Tochter am Gymnasi-
um regulär Unterricht bis nachmittags hat? Das müsste doch
in jeder Stadt einheitlich geregelt sein. Daniela P.; per E-Mail
Eine gesetzliche oder sonstige rechtsverbindliche Regelung,
wonach den Schülerinnen und Schülern ab einer bestimmten
Temperatur oder unter sonstigen bestimmten Voraussetzun-
gen „hitzefrei“ zu gewähren ist oder gewährt werden kann,
existiert nicht. Dennoch ist die Gewährung von „hitzefrei“
möglich. Die Entscheidung hierüber liegt im alleinigen Ver-
antwortungsbereich der Schulleitungen, die grundsätzlich die
Möglichkeit haben, an Tagen
mit besonders heißen Tem-
peraturen den Unterricht
ausnahmsweise vorzeitig zu
beenden. Bei ihrer Entschei-
dung spielt die konkrete Si-
tuation an der Schule ebenso
eine Rolle wie die raumklimati-
schen Verhältnisse in den Schulgebäuden sowie
Fragen hinsichtlich der Schülerbeförderung. Das
ermöglicht es, auf die unterschiedlichen örtlichen
Gegebenheiten an den Schulen nicht nur flexibel,
sondern vor allem der konkreten Situation ent-
sprechend angemessen zu reagieren.
Unsere Rechtsexperten beantworten Ihre Fragen E-Mail: schuleundwir@stmbw.bayern.deBayEUG: Bayer. Erziehungs- und Unterrichtsgesetz • BaySchO: Bayer. Schulordnung • GrSO: Schulordnung für die Grundschulen in Bayern • MSO: Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern
BaySchFG: Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz • RSO: Schulordnung für die Realschulen in Bayern • GSO: Schulordnung für die Gymnasien in Bayern • VSO-F: Schulordnung für die Volksschulen
zur sonderpädagogischen Förderung in Bayern • GSG: Gesetz zum Schutz der Gesundheit.
Nachgefragt Mehr unter: www.km.bayern.de/rechtLeistungs- und Konzentrationsfähigkeit werden maßgeb-
lich von einer ausreichenden Flüssigkeitszufuhr bestimmt.
Daher sollten Schülerinnen und Schüler während der
Schulzeit ausreichend trinken. Dazu haben sie in der Regel
in den Pausen und beim Stundenwechsel Gelegenheit. So-
weit dies zu keinen Störungen im normalen Stundenverlauf
führt, kann das Trinken im Unterricht von den Lehrkräften
akzeptiert werden. Die Durchführung des Unterrichts
liegt allerdings in der pädagogischen Verantwortung der
Lehrkraft, die aus verschiedenen Gründen das Trinken
einschränken oder auch verbieten kann, z. B. wenn
der Unterricht dadurch gestört wird.
(ao)
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