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3. Verhältnis zwischen Eltern und Schule

Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Verhältnis folgendermaßen definiert:

„Das Grundgesetz erkennt die Pflege und Erziehung der Kinder als das natürliche

Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht an. Andererseits enthält

diese Vorschrift keinen ausschließlichen Erziehungsanspruch der Eltern. Der Staat

ist in der Schule nicht auf das ihm zugewieseneWächteramt beschränkt. Der staat-

liche Erziehungsauftrag in der Schule ist in seinem Bereich dem elterlichen Erzie-

hungsrecht nicht nach-, sondern gleichgestellt. Diese

gemeinsame Erziehungs-

aufgabe

von Eltern und Schule, welche die Bildung der eigenen Persönlichkeit des

Kindes zum Ziel hat, lässt sich nicht in einzelne Kompetenzen zerlegen. Sie ist in

einem sinnvoll aufeinander bezogenen

Zusammenwirken

zu erfüllen.“ (Hervor-

hebung durch Herausgeber)

Auf der Basis dieser Vorgaben verpflichtet das

Bayerische Gesetz über das Erzie-

hungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

Eltern und Schule zu einer von Ver-

trauen getragenen Zusammenarbeit im Interesse der Bildung und Erziehung der

Schüler: „Die gemeinsame Erziehungsaufgabe, die Schule und Erziehungsberech-

tigte zu erfüllen haben, erfordert eine von gegenseitigem Vertrauen getragene

Zusammenarbeit“. Im Rahmen dieses Grundsatzes besteht für die Erziehungsbe-

rechtigten eine Vielzahl individueller Rechte und Pflichten. Die rechtliche Grundlage

dafür, wie für das gesamte bayerische Schulsystem, bilden das Bayerische Gesetz

über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), die

Bayerische Schulord-

nung (BaySchO)

sowie die Schulordnungen für die einzelnen Schularten. Themen-

bereiche, welche alle Schularten (mit Ausnahme des überwiegenden Teils der

Beruflichen Schulen) in Bayern betreffen (z.B. Schulgemeinschaft, Allgemeiner

Schulbetrieb, individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz,

Schülerunterlagen sowie Schulaufsicht) werden in der

Bayerischen Schulordnung

(BaySchO)

geregelt, die zum1. August 2016 in Kraft getreten ist. Die Schulordnun-

gen sind – rechtlich gesehen – Ausführungsverordnungen zumBayEUG und enthal-

ten die Regelungen für den täglichen Schulbetrieb und die inneren Schulverhältnisse.

Die Eigenverantwortung der Schulen bei der Zusammenarbeit mit den Eltern wurde

gestärkt, um den Gegebenheiten vor Ort besser Rechnung zu tragen. Eltern wie

Schulen sind gefordert, aktiv eine

Bildungs- und Erziehungspartnerschaft

zu

gestalten. Die öffentlichen Schulen sind verpflichtet, ein schulspezifisches Konzept

zu entwickeln und dieses regelmäßig anzupassen. Dabei kann von Regelungen der

Schulordnung abgewichen werden.

Im folgenden Teil I werden zunächst Rechte und Pflichten der Eltern in Bezug auf

ihre Kinder erläutert, d.h. es geht um die rechtlichen Möglichkeiten, die Eltern im

Rahmen ihrer Erziehungsaufgabe wahrnehmen können.

In Teil II finden sich die rechtlichen Grundlagen für die Arbeit als Elternvertreter. Hier

wird erläutert, welche Vorschriften imZusammenhangmit den Aufgaben des Eltern-

beirats wichtig sind.

Hinweis: Die dargestellten ausgewählten Rechte und Pflichten sind beispielhaft und

spiegeln den Stand vom September 2016 wider. Teilweise ergibt sich für einzelne

Schularten eine besondere Rechtslage.

Bundesverfassungsgericht

06.12.1972, Az 1 BvR 230/70,

1 BvR 95/71

Art. 74 Abs. 1 BayEUG