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Formlose Rechtsbehelfe

ImUnterschied zu den förmlichen Rechtsbehelfen bestehen bei den Rechtsbehelfen

der Gegenvorstellung, der Aufsichtsbeschwerde und der Dienstaufsichts-

beschwerde keine besonderen formalen Vorgaben, insbesondere müssen auch

keine Fristen beachtet werden. Unabhängig davon ist es sinnvoll, auch formlose

Rechtsbehelfe möglichst zeitnah einzulegen.

Gegenvorstellung

Sie bezweckt, die Schule zur nochmaligen Prüfung ihrer Entscheidung zu ver-

anlassen. Für ihre Behandlung gilt der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammen-

arbeit in besonderemMaße.

(Sach-)Aufsichtsbeschwerde

Eine (Sach-)Aufsichtsbeschwerde richtet sich gegen eine Sachentscheidung der

Schule und wird direkt bei der Schule eingelegt. Soweit die Schule der Aufsichts-

beschwerde nicht abhilft, hat sie diese mit ihrer Stellungnahme an die zuständige

Schulaufsichtsbehörde weiterzuleiten.

Dienstaufsichtsbeschwerde

Erhebt ein Betroffener gegen das Verhalten einer Lehrkraft oder der Schulleitung

Einwendungen, so handelt es sich umeine Dienstaufsichtsbeschwerde. Über die

Dienstaufsichtsbeschwerde, die eine Lehrkraft betrifft, entscheidet die Schul-

leitung; ist sie selbst betroffen, so entscheidet deren Dienstvorgesetzter.

Förmliche Rechtsbehelfe

Widerspruch

Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, kann Widerspruch

eingelegt werden.

Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem

Betroffenen bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei

der Schule zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch

durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat,

gewahrt. Die Einmonatsfrist beginnt allerdings nur dann zu laufen, wenn der

Betroffene über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei

denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist

schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist dies nicht oder unrichtig erfolgt,

so kann der Widerspruch grundsätzlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe

des Verwaltungsaktes eingelegt werden.

Art. 74 Abs. 1 BayEUG

§ 24 Abs. 1 Satz 1 LDO

Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayBG

§ 58 Abs. 1 u. 2 VwGO

§ 70 VwGO