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Als Beispiele schulischer Entscheidungen können folgendeMaßnahmen angeführt

werden:

Verwaltungsakte sind z.B.:

Ausschluss in einem Fach oder vom Unterricht insgesamt

Androhung der Entlassung

Versetzung in eine Parallelklasse als Ordnungsmaßnahme

Einzelnoten, jedoch nur dann, wenn der Schüler gerade durch diese Note in seinen

Rechten verletzt wird, z. B. hinsichtlich seiner Position bei der Verteilung von

Studienplätzen

Nichtbestehen einer Probezeit

Versagung der Erlaubnis zum Vorrücken

Versagung der Zulassung zur Abiturprüfung oder der Zuerkennung der allgemeinen

Hochschulreife

Keine Verwaltungsakte sind z.B.:

Schriftliche und verschärfte Verweise

Erzieherische Maßnahmen wie Ermahnungen, Zurechtweisungen, Rügen

(im Vorfeld förmlicher Ordnungsmaßnahmen) oder Hinweise

Versetzung in eine Parallelklasse aus organisatorischen Gründen

Einzelbewertungen wie die Bewertung einer Schulaufgabe, Einzelnoten im Jahres-

zeugnis, Zwischenzeugnisse und Zeugnisse über den Ausbildungsabschnitt

Verhaltensgebote oder Verbote, die in der Natur des Schulverhältnisses begründet

sind und denen keine unmittelbare Rechtswirkung zukommt, z.B. Pünktlichkeit,

Anfertigung von Hausaufgaben, Sitzordnung

Aus diesen Beispielen ergibt sich, dass nur solche schulischen Maßnahmen Ver-

waltungsakte sein können, welche grundlegend die Individualsphäre des einzelnen

Schülers beeinträchtigen. Während gegen schulische Entscheidungen, die Ver-

waltungsakte sind, ein formloser Rechtsbehelf und ein förmliches Widerspruchs-

verfahren bzw. eine Klage möglich sind, kommen bei anderen Entscheidungen der

Schule nur die formlosen Rechtsbehelfe der Gegenvorstellung, der Aufsichts-

beschwerde und der Dienstaufsichtsbeschwerde in Betracht. Beides soll imFolgenden

erläutert werden.

Verwaltungsakte

Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bis 7 BayEUG

Art 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BayEUG

Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayEUG

Keine Verwaltungsakte

I. Rechte und Pflichten der Eltern