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– dafür zu sorgen, dass minderjährige Schulpflichtige am Unterricht regelmäßig

teilnehmen und alle verbindlichen Schulveranstaltungen besuchen;

– sich um die gewissenhafte Erfüllung der schulischen Pflichten und der von der

Schule gestellten Anforderungen durch die Schüler zu kümmern; wie z. B.

Erledigung der Hausaufgaben oder Nutzung des Gesprächangebots der Schule;

– die Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen;

– die nicht in die Lernmittelfreiheit einbezogenen erforderlichen Lernmittel zu

beschaffen.

Sie sollen die Arbeit der

Schülermitverantwortung unterstützen.

Sie arbeiten mit der Schule im Bereich des

Schulgesundheitswesens

zusam-

men und sorgen dafür, dass ihre Kinder an Untersuchungen beimGesundheitsamt

teilnehmen.

Sie müssen personenbezogene Daten angeben, die zur Wahrnehmung der

schulischen Aufgaben erforderlich sind. Daten und Unterlagen von Schülern und

Eltern dürfen jedoch nur an außerschulische Stellen weitergegeben werden, wenn

ein rechtlicher Anspruch auf Herausgabe der Daten nachgewiesen wird.

Erziehungsberechtigte von Kindern mit

nichtdeutscher Muttersprache

müssen

zudemdafür sorgen, dass ihr Kind an der Sprachstandserhebung teilnimmt und ggf.

einen Vorkurs besucht.

3. Was tun bei Meinungsverschiedenheiten und Konflikten

zwischen Eltern und Schule?

Auch hier gilt zunächst der Grundsatz einer

vertrauensvollen Zusammenarbeit

aller amSchulleben Beteiligten. Konkret bedeutet dies, dass sich bei Unstimmigkei-

ten z.B. zwischen Eltern und Lehrern beide Seiten bemühen sollten, Meinungs-

verschiedenheiten durch eine

persönliche Aussprache

beizulegen. Falls dies nicht

möglich ist, können sich die Eltern zunächst an die Schulleitung wenden; sie können

dabei ggf. ein Mitglied des Elternbeirats um Vermittlung bitten. Sollte sich im

Gespräch keine Lösung erreichen lassen, besteht für die Eltern dieMöglichkeit, mit

formlosen oder mit förmlichen Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung der Schule

oder gegen das Verhalten einer Lehrkraft Einspruch zu erheben.

Ob lediglich ein formloser Rechtsbehelf oder zusätzlich ein förmlicher (fakultativer)

Widerspruch oder eine Klage eingelegt werden kann, hängt davon ab, ob es sich bei der

beanstandeten schulischen Maßnahme um einen so genannten

Verwaltungsakt

handelt.

Ein Verwaltungsakt ist jede „Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitlicheMaß-

nahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf demGebiet des öffent-

lichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist“.

Art. 51 Abs. 4 BayEUG

Art. 62 Abs. 1 BayEUG

Art. 80 BayEUG

2

Art. 118 Abs. 4 BayEUG

Art. 85 Abs. 1 u. 2 BayEUG

Art. 37a i. V. m. Art. 76 Satz 3 BayEUG

Art. 35 BayVwVfG

2

In Verbindung mit Art. 14 Abs. 5 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes.