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2 Mitverantwortung organisieren

2.1 Recht kennen

Die wesentlichen Fragen für die Bereiche der Erziehung und der Bildung sind in der Bayerischen Ver-

fassung (BV) und im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) geregelt. Alle weiteren

Einzelheiten und Bestimmungen werden in Schulordnungen und kultusministeriellen Bekanntmachun-

gen (KMBek) oder Schreiben (KMS) geregelt.

Tipps und Tricks

Lasst euch von der Schulleitung eine aktuelle Fassung des Bayerischen Erziehungs- und Unter-

richtsgesetzes und der für euch geltenden Schulordnung aushändigen. Ihr könnt Gesetzestexte

und Schulordnungen auch auf der Netzseite des Kultusministeriums nachlesen

(www.km.bayern.

de/eltern/was-tun-bei/rechte-und-pflichten/gesetze.html)

.

In den meisten Hausaufgabenheften findet ihr außerdem Abdrucke der für euch wichtigsten Be-

stimmungen.

Das Bayerische Erziehungs- und Unterrichtsgesetz

Ihr findet die für die SMV zentralen Vorschriften in Art. 62 BayEUG.

Der erste Absatz dieses Artikels (Art. 62 Abs. 1 BayEUG) erläutert die Aufgaben der SMV und führt eure

besonderen Rechte auf. Dazu gehören

das Informationsrecht,

das Anhörungs- und Vorschlagsrecht,

das Vermittlungsrecht,

das Beschwerderecht sowie

das Mitwirkungsrecht.

Man spricht hier auch von „Beteiligungsformen“:

Das Erhalten von Informationen bzw. die Anregung, sich Informationen zu beschaffen, ist Grundvoraus-

setzung für die Beteiligung der Schüler an Gestaltung und Entscheidungen in Schulfragen. Der Lehrer

erläutert z. B. den Lehrplan für das kommende Schuljahr oder weist auf Veröffentlichungen zur Schü-

lerbeteiligung hin.

Im Zuge von Anhörungen erhaltet ihr Gelegenheit, Wünsche und Anregungen an Lehrkräfte oder den

Elternbeirat heranzutragen, ohne dass damit eine Einflussnahme auf die Entscheidung selbst verbun-

den sein muss. Dieses Recht beinhaltet in Bayern ausdrücklich auch, zur Gestaltung des Unterrichtes

Anregungen zu geben und Vorschläge zu unterbreiten.

Da Ärger aber mit Sicherheit nicht ausbleiben wird, steht es euch zu, Beschwerden bei den Lehrkräften,

beim Schulleiter und im Schulforum vorzubringen. Die Schülersprecher sind Mitglied dieses Schul-

forums und können dort die in Art. 69 BayEUG beschriebenen Rechte wahrnehmen.

Und bei bestimmten Aufgaben, z. B. der Aufstellung der Hausordnung und der Organisation von Ver-

anstaltungen, sowie im Schulforum haben Schüler auch das Recht auf Mitwirkung.

Anschließend werden im zweiten Absatz dieses Artikels die Gremien der Schülervertretung, wie bspw.

der Klassensprecher, die Klassensprecherversammlung, der Schülersprecher, bis hin zur Landes-

schülerkonferenz aufgezählt. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass ab der 5. Jahrgangsstufe in jeder

Klasse zwei Klassensprecher gewählt werden. In der Klassensprecherversammlung werden dann die

drei Schülersprecher gewählt. Soweit die jeweilige Schulordnung es vorsieht, kann das Schulforum