Kommunalwahlen in Bayern am 16. März 2014 - page 28-29

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Beispiel 1
Bei dem in der Praxis wohl häufigsten Fall enthält der Stimmzettel
mehrere
gültige
Wahlvorschläge. Sie können nur Bewerberinnen und Bewerber wählen, die namentlich
auf dem Stimmzettel genannt sind. Dabei haben sie unterschiedliche Möglichkeiten, von
Ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen:
Nur ein Listenkreuz: Jede Kandidatin oder jeder Kandidat auf dieser Liste erhält eine
Stimme. Kandidaten, die zweimal aufgeführt sind, erhalten zwei, solche, die dreimal
aufgeführt sind, drei Stimmen; Streichungen einzelner Namen sind möglich.
Kumulieren und Panaschieren und ggf. ein Listenkreuz: Auf diese Weise können Sie Ihre
ganz persönlichen Kandidaten heraussuchen.
Einzelnen Bewerbern dürfen Sie bis zu maximal drei Stimmen geben („kumulieren“).
Sie können auch Kandidaten auf verschiedenen Listen ankreuzen („panaschieren“); damit
können Sie für Kandidaten verschiedener Parteien und Wählergruppen stimmen.
Wenn Sie nicht alle Stimmen für einzelne Kandidaten verwenden, können Sie zusätzlich eine
Liste ankreuzen. Entsprechend der verbliebenen Stimmenzahl erhalten dann die aufgeführ-
ten Kandidaten dieser Liste, sofern sie von
Ihnen noch nicht einzeln gekennzeichnet
wurden, in der Reihenfolge ab Platz 1
je eine Stimme. Mehrfach aufgeführte
Personen werden entsprechend ihrer Mehr-
fachnennung berücksichtigt. Streichungen
einzelner Namen sind auch hier möglich.
Sie dürfen nicht mehr als die vorgegebene
Stimmenzahl vergeben. Wenn auf Ihrem
Stimmzettel steht: „Jede Wählerin und jeder
Wähler hat 16 Stimmen“, dürfen Sie maximal
16 Stimmen auf einzelne Kandidaten verge-
ben. Ein zusätzliches Listenkreuz wirkt sich
nur aus, wenn Sie die Höchststimmenzahl
nicht ausgeschöpft haben.
Kreistagswahlen
Bei Kreistagswahlen sind je nach Größe des Landkreises 50, 60 oder 70 Stimmen zu ver-
geben.
Sofern kein oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden ist, haben Sie doppelt so viele
Stimmen wie Sitze zu vergeben sind.
Die folgenden Beispiele erläutern die Wahl der Gemeinderatsmitglieder beziehungs-
weise Kreisräte.
Wahl der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder und Wahl der Kreisräte
Wahl der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder und Wahl der Kreisräte
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